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Informationen zum Dokument  BGer 2C_325/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_325/2014 vom 29.01.2015
 
{T 0/2}
 
2C_325/2014
 
2C_326/2014
 
 
Urteil vom 29. Januar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steueramt des Kantons Solothurn.
 
Gegenstand
 
Staatssteuer 2011 (2C_325/2014)
 
direkte Bundessteuer 2011 (2C_326/2014)
 
Vorbezug aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. November 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.A.________ und B.A.________ bezogen am 31. März 2011 und 4. April 2011 zwei Kapitalleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 88'154.95 aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), die sie sogleich zur Amortisation eines auf der selbst bewohnten Liegenschaft lastenden Hypothekardarlehens verwendeten. Am 10. Dezember 2012 erfasste das Steueramt des Kantons Solothurn die Vorbezüge mit der Sondersteuer für Kapitalleistungen aus Vorsorge.
1
Im Rahmen der ordentlichen Veranlagung 2011 verlangte das Steueramt des Kantons Solothurn Auskunft von den Steuerpflichtigen bezüglich der Verwendung der aus der Säule 3a bezogenen Kapitalleistungen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2013 legten diese dar, dass insgesamt Fr. 82'929.-- für die Amortisation bestehender Hypotheken verwendet worden seien. Der Amortisationsvorgang sei insofern etwas unübersichtlich, als gleichzeitig mit der Amortisation eine Umfinanzierung bei den Hypotheken stattgefunden habe. Des weitern könne für das Jahr 2011 Liegenschaftsunterhalt im Betrag von Fr. 4'821.-- nachgewiesen werden, wozu ebenfalls Kapitalbezüge aus der Säule 3a verwendet werden dürften. Aus der tabellarischen Aufstellung im Schreiben der Beschwerdeführer war überdies ersichtlich, dass per 30. Dezember 2011 eine auf der Liegenschaft lastende Hypothek um Fr. 40'000.-- erhöht worden war.
2
Mit Verfügung vom 25. März 2013 eröffnete die Veranlagungsbehörde gegenüber den Steuerpflichtigen die definitive Veranlagung 2011 betreffend Staats- und direkte Bundessteuer. Darin nahm sie beim Einkommen eine Aufrechnung von Fr. 40'000.-- vor mit der Begründung, der entsprechende Betrag könne nicht als zulässiger Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung betrachtet werden. Eine Einsprache gegen diese Veranlagung wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 4. Juli 2013 ab. Es stellte aber in Aussicht, die Sondersteuerveranlagung nach Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung zu revidieren.
3
B. Hiergegen führten A.A.________ und B.A.________ Rekurs (hinsichtlich der kantonalen Steuern) und Beschwerde (hinsichtlich der direkten Bundessteuer) beim Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies mit Entscheid vom 25. November 2013 die Rechtsmittel ab.
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C. Mit rechtzeitiger Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Steuerpflichtigen dem Bundesgericht, der Entscheid des kantonalen Steuergerichts sei aufzuheben und die Veranlagung für die Staats- und direkte Bundessteuer 2011 unter Verzicht auf die Aufrechnung von Fr. 40'000.-- neu vorzunehmen.
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Das kantonale Steueramt Solothurn, das Steuergericht des Kantons Solothurn und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten ist, soweit notwendig, im Rahmen der Erwägungen einzugehen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 StHG [SR 642.14] und Art. 146 DBG [SR 642.11]). Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_95/2013, 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.6, in: StE 2013 B 22.2 Nr. 28).
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1.3. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, soweit er nicht offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist oder die Feststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 134 V 53 E. 4.3 S. 62).
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1.4. Die vorliegende Sache betrifft die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern. Die Vorinstanz hat die beiden Steuern in einem Urteil behandelt. Das Bundesgericht eröffnet grundsätzlich zwei Verfahren, wenn sowohl die kantonalen Steuern wie auch die direkte Bundessteuer streitig sind, es behält sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen. Das rechtfertigt sich auch hier (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465, 59 E. 1 S. 60 f.; Urteil 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 1.2, in: StE 2013 B 72.14.2 Nr. 42).
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2. Was die Beschwerdeführer gegenüber dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt vorbringen, lassen diesen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen.
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2.1. Ob das BVG (SR 831.40) oder dessen Ausführungserlasse eine Sperrfrist vorsehen, innert welcher die Investition des Kapitalbezugs aus gebundener Selbstvorsorge zu einem durch die Wohneigentumsförderung vorgesehenen Zweck erfolgen muss, ist keine Tat-, sondern eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage. Unerheblich ist daher, was die Beschwerdeführer bezüglich angeblicher Sperrfristen behauptet oder nicht behauptet haben (vgl. Beschwerde Ziff. III 2a).
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2.2. Im Übrigen kritisieren die Beschwerdeführer Details im Sachverhalt, welche die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht genügend auseinandergehalten habe, die aber unter dem Gesichtswinkel der Steuerumgehung (Beschwerde Ziff. III 2b) sowie im Hinblick auf den vorsorgerechtlichen Verwendungszweck "Erwerb und Erstellung von Wohneigentum" (Beschwerde Ziff. III 2c und d) wesentlich seien. Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Vorinstanz die Aufrechnung nicht damit begründet hat, es liege eine Steuerumgehung vor, sondern diese in direkter Anwendung der steuerrechtlich motivierten Normen des Vorsorgerechts vorgenommen hat. Schliesslich kann vorliegend auch der vorsorgerechtliche Verwendungszweck "Erwerb und Erstellung von Wohneigentum" nicht angerufen werden, wie noch zu zeigen ist, sodass die genannten Sachverhaltsrügen nicht entscheidwesentlich sind.
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2.3. Im Übrigen ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nicht angefochten und für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG).
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I. Direkte Bundessteuer
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Erwägung 3
 
3.1. Die Artikel 80 - 84 BVG enthalten die Vorschriften für die steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden. Gemäss Art. 82 Abs. 1 BVG können auch die Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abgezogen werden. Es geht um die steuerbegünstigte gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a (in Ergänzung zur steuerlichen Behandlung der beruflichen Vorsorge der Säule 2, vgl. Art. 81 BVG). Der Bundesrat bestimmt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und setzt die steuerliche Abzugsberechtigung für diese Beiträge fest (vgl. Art 82 Abs. 2 BVG). Die Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) enthält die diesbezüglichen Bestimmungen.
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3.2. Art. 82 BVG wird für die direkte Bundessteuer in Art. 33 Abs. 1 lit. e, 1. Halbsatz, DBG konkretisiert. Danach können die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Die Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können zwar von den Einkünften abgezogen werden, hingegen sind die Leistungen aus diesen Vorsorgeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar (Art. 83 BVG; Art. 22 Abs. 1 DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG). Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen werden dabei sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den kantonalen Steuern vom Einkommen gesondert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer (Art. 38 Abs. 1 DBG; Art. 11 StHG). Dadurch wird die Progression gebrochen. Zudem wird auf dem Tarif ein erheblicher Einschlag gewährt (80 % bei der direkten Bundessteuer, Art. 38 Abs. 2 DBG). Es handelt sich um einen besonders günstige Besteuerung im Hinblick auf den Vorsorgecharakter der Leistungen (sog. Vorsorgetarif).
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3.3. Es besteht vorsorgerechtlich auch die Möglichkeit, Leistungen und Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge (gleich wie bei der beruflichen Vorsorge) durch Verpfändung (Art. 30b BVG) oder Vorbezug (Art. 30c BVG) für die Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf einzusetzen (sog. Wohneigentumsförderung, WEF). Damit die bezogenen Mittel der Vorsorge erhalten bleiben, sind allerdings die zulässigen Verwendungszwecke zu beachten. Diese sind in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) abschliessend aufgezählt. Demnach ist der Vorbezug zwecks Wohneigentumsförderung ausschliesslich zulässig a) für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf, b) für die Beteiligung am Wohneigentum zum Eigenbedarf sowie c) zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Für andere, insbesondere konsumtive Zwecke ist der Vorbezug nicht zu gewähren (vgl. Kurt Haefeli, Die Vorsorgefinanzierung bei der Hypothekenvergabe, in: Basile Cardinaux [Hrsg.], 20 Jahre Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, S. 200 ff.; Cardinaux/Peer, Baurecht 2014, S. 174).
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3.4. Der Bezug von Leistungen zwecks Wohneigentumsförderung wird steuerlich genau gleich behandelt wie die übrigen Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 83a Abs. 1 BVG). Ein Vorbezug zwecks Wohneigentumsförderung (Art. 3 Abs. 3 BVV 3) ist daher als Kapitalleistung aus Vorsorge (Art. 38 DBG) steuerbar. Erforderlich ist, dass die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 1 - 4 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) erfüllt sind. Was vorsorgerechtlich zulässig ist, ist auch steuerrechtlich anzuerkennen, es sei denn, es liege ausnahmsweise eine Steuerumgehung vor (zum Begriff, vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1). Nicht der Vorsorge dienen Vorbezüge (Kapitalleistungen), wenn ein Barauszahlungsgrund von Anfang an nicht gegeben ist, oder wenn die Barauszahlung nicht zweckentsprechend verwendet wird. Das gilt auch für die Wohneigentumsförderung. In diesem Fall greift die ordentliche Besteuerung ein und ist die Kapitalauszahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern (Urteil 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011 E. 4.3 in fine, in: ASA 81 S. 379, StE 2011 B 26.13 Nr. 27, StR 66/2011 S. 856; s. auch Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, Urteil vom 3. März 2005, in: StE 2005 B 26.13 Nr. 18; Verwaltungsgericht St. Gallen, Urteil B 2011/57 vom 18. Oktober 2011).
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Erwägung 4
 
4.1. Vorliegend bezogen die Beschwerdeführer am 31. März 2011 aus der Säule 3a eine Kapitalleistung von Fr. 30'929.-- sowie am 4. April 2011 eine solche von rund Fr. 57'225.--. Die Beschwerdeführer verwendeten diese Zahlungen sogleich zur Amortisation von Hypothekardarlehen in der Höhe von rund Fr. 82'929.--. Die Differenz zum Vorbezug von Fr. 5'225.-- wurde nach Angaben der Beschwerdeführer aufgrund eines Buchungsfehlers der Bank nicht für die Amortisation, sondern für andere Zwecke verwendet, doch sei für das Jahr 2011 ein Liegenschaftsunterhalt im Betrag von Fr. 4'821.-- nachgewiesen.
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Im Dezember 2011 erhöhten die Beschwerdeführer eine Hypothek auf ihrem Wohneigentum wiederum um Fr. 40'000.--. Damit wurde aber die zuvor vorgenommene Amortisation egalisiert. Die Amortisation einer Hypothek für selbst genutztes Wohneigentum mit gleichzeitiger oder kurz darauf erfolgender Erhöhung einer anderen Hypothek auf dem gleichen Objekt kann nicht als Rückzahlung von Hypothekardarlehen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c BVV 3 anerkannt werden. Diese Bestimmung dient dem Vorsorgeschutz und ist daher eng, jedenfalls aber nicht extensiv auszulegen. Andernfalls hätte es der Versicherte in der Hand, durch das "Umparkieren" von Geldern die in der Vorsorge gebundenen Mittel in den frei verfügbaren Privatbereich zu transferieren. Art. 38 DBG ist strikt auf die im Gesetz und in der Verordnung umschriebenen Fälle zu beschränken (Urteil 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011 E. 4.3, in: ASA 81 S. 379, StE 2011 B 26.13 Nr. 27, StR 66/2011 S. 856).
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4.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Erhöhung der Hypothek im Dezember 2011 sei im Hinblick auf die Teilsanierung des damals rund 22 Jahre alten Eigenheims geplant gewesen. Tatsächlich sei die Teilsanierung im ersten Halbjahr 2013 erfolgt. Die effektiven Sanierungskosten hätten sich auf Fr. 39'234.-- belaufen und entsprächen nahezu der für die Finanzierung vorgenommenen Hypothekarerhöhung von Fr. 40'000.--. Die Beschwerdeführer wollen damit darlegen, dass sie den Betrag von Fr 40'000.-- einem als Wohnbauförderung anerkannten Zweck zugeführt hätten.
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Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer übersehen, dass sie die Amortisation der Hypothek von Ende März/Anfangs April 2011 durch die nachfolgende Erhöhung einer Hypothek im Dezember 2011 teilweise (im Betrag von Fr. 40'000.--) egalisiert und insoweit über den Kapitalvorbezug frei verfügt haben. Dabei hat es sein Bewenden. Dieses Geld kann nicht erneut - mit den entsprechenden steuerrechtlichen Wirkungen - einem vorsorgerechtlich anerkannten Zweck zugeführt werden. Die Erhöhung der Hypothek im Dezember 2011 um Fr. 40'000.-- und deren allfällige Verwendung zur Verbesserung von Wohneigentum kann daher nicht als vorsorgerechtlich relevant qualifiziert werden.
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4.3. Da bereits aus diesen Gründen ein Barauszahlungsgrund nicht gegeben ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob eine Steuerumgehung vorliegt. Ebenso kann offen bleiben, ob die von den Beschwerdeführern im Frühjahr 2013 vorgenommenen Renovationsarbeiten der Verbesserung oder lediglich dem Unterhalt des Wohneigentums dienten. Bei dieser Sachlage ist auch nicht zu entscheiden, innert welchem Zeitraum vom Versicherten erwartet werden kann, dass er eine vorbezogene Kapitalleistung dem vorsorgerechtlichen Zweck entsprechend verwendet. Die Beschwerde ist hinsichtlich der direkten Bundessteuer unbegründet.
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II. Staatssteuer
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5. Für die Staatssteuer gelten in vorsorge- und steuerrechtlicher Hinsicht die genau gleichen Voraussetzungen wie für die direkte Bundessteuer, so dass der Vorsorgezweck hinsichtlich des Vorbezugs im Umfang von Fr. 40'000.-- auch für die Staatssteuer nicht anerkannt werden kann. Die Beschwerde ist auch hinsichtlich dieser abzuweisen.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig; sie haften für die Verfahrenskosten solidarisch (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 2C_325/2014 und 2C_326/2014 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.
 
3. Die Beschwerde betreffend die Staatssteuer wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuergericht des Kantons Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Januar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Wyssmann
 
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