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Informationen zum Dokument  BGer 9C_484/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_484/2014 vom 28.01.2015
 
{T 0/2}
 
9C_484/2014
 
 
Urteil vom 28. Januar 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
VZ Sammelstiftung, Beethovenstrasse 20, 8002 Zürich, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Albrecht Langhart und Roger Büchi,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge (Austrittsleistung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ und B.________ waren als Kadermitarbeiter der C.________ AG ab 1. Januar 1998 bei der Sammelstiftung VZ Versicherungszentrum AG (heute: VZ Sammelstiftung; nachfolgend: Sammelstiftung) ausschliesslich für die überobligatorische berufliche Vorsorge versichert.
1
Das für die C.________ AG unter der Nummer xxx geführte Vorsorgewerk wies Ende 2003 eine "Unterdeckung" im Sinne einer Deckungslücke für den Freizügigkeitsfall auf, weil das individuelle Vorsorgeguthaben von manchen Versicherten infolge des von ihnen gewählten persönlichen Anlagerisikos geringer war als der gesetzliche Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Darüber informierte die Sammelstiftung mit E-Mail vom 5. Juli 2004 und mit Infoblatt vom 18. November 2004. Als "Sanierungsmassnahmen" transferierte sie in der Folge rückwirkend per 31. Dezember 2003 die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsorgeguthaben von A.________ und B.________ (Fr. 210'074.77 resp. Fr. 83'044.23) auf Freizügigkeitskonten, die für die Mitarbeiter bei der VZ Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend: Freizügigkeitsstiftung) neu eröffnet worden waren. Eine im Kontext anbegehrte "qualifizierte Verzichtserklärung" in Bezug auf eine individuelle "Differenz/Unterdeckung" im Betrag von Fr. 18'614.- resp. Fr. 6'643.- unterzeichnete A.________ lediglich unter Vorbehalt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und B.________ gar nicht. Daraufhin führte die Sammelstiftung - ausgehend von den seit 1. Januar 2004 geäufneten Sparguthaben von Fr. 39'657.52 (A.________) resp. Fr. 18'472.95 (B.________) - das Vorsorgewerk für die C.________ AG unter der Nummer yyy.
2
A.b. Infolge Kündigung durch die C.________ AG wurde der Anschlussvertrag resp. das Vorsorgewerk Nummer yyy auf den 30. November 2005 aufgelöst. In diesem Zusammenhang wurden für A.________ Fr. 466'968.30 und für B.________ Fr. 132'282.77 an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen.
3
B. A.________, B.________ und die C.________ AG liessen am 20. Mai 2011 Klage erheben mit im Wesentlichen folgenden Rechtsbegehren:
4
1. Die Sammelstiftung sei zu verpflichten, A.________ auf sein neues Vorsorgekonto bei der D.________ Sammelstiftung BVG einen noch zu bestimmenden Betrag, mindestens jedoch Fr. 35'228.16 zuzüglich 4 % Zins seit 1. Januar 2005, zu zahlen.
5
2. Die Sammelstiftung sei zu verpflichten, gegenüber A.________ bezüglich aller für ihn geführten Vorsorgekonten während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar (recte wohl: 1. Januar 2004) bis 30. November 2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Berücksichtigung des Mindestguthabens für die beiden Perioden.
6
3. Die Sammelstiftung sei zu verpflichten, B.________ auf sein neues Vorsorgekonto bei der D.________ Sammelstiftung BVG einen noch zu bestimmenden Betrag, mindestens jedoch Fr. 7'587.57 zuzüglich 4 % Zins seit 1. Januar 2005, zu zahlen.
7
4. Die Sammelstiftung sei zu verpflichten, gegenüber B.________ bezüglich aller für ihn geführten Vorsorgekonten während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar (recte wohl: 1. Januar 2004) bis 30. November 2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Berücksichtigung des Mindestguthabens für die beiden Perioden.
8
5. (Informationsbegehren über verschiedene Punkte)
9
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom 28. April 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
10
C. A.________ und B.________ lassen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die vorinstanzlichen Rechtsbegehren Ziff. 1-4 erneuern; eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an das kantonale Gericht.
11
Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
12
 
Erwägungen:
 
1. 
13
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
14
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.3.2; 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 1.2).
15
 
Erwägung 2
 
2.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Sammelstiftung grundsätzlich den Bestimmungen des FZG (SR 831.42) untersteht (Art. 1 Abs. 2 FZG). Die Beschwerdeführer rügen nicht, dass durch den angefochtenen Entscheid reglementarische Bestimmungen (vgl. Vorsorgereglement vom 15. Dezember 1998 mit Nachtrag vom 25. November 2003 und Vorsorgereglement vom 27. Juni 2005) verletzt sein sollen. Wie im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Klage vom 20. Mai 2011 und Replik vom 14. Februar 2012) machen sie hauptsächlich Freizügigkeitsleistungen geltend und berufen sich dafür auf Art. 17 FZG (vgl. E. 2.2).
16
2.2. Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr (Art. 17 Abs. 1 FZG).
17
Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung den bei ihr versicherten Personen innerhalb eines Vorsorgeplans verschiedene Anlagestrategien anbietet (vgl. Art. 1e der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), schuldet sie austretenden Versicherten im Freizügigkeitsfall die Mindestleistung nach Art. 17 FZG ( HERMANN WALSER, in: BVG und FZG, 2010, N. 4 zu Art. 17 FZG).
18
 
Erwägung 2.3
 
2.3.1. Vom Freizügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG zu unterscheiden ist der (Teil-) Liquidationstatbestand. Diesbezüglich dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden, sofern dadurch nicht das Altersguthaben nach Art. 15 BVG geschmälert wird (vgl. Art. 19 FZG [sowohl in der bis Ende 2011 als auch ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung]; Art. 53d Abs. 3 BVG [in Kraft seit 1. Januar 2005] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 FZG, vgl. auch Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB; BGE 138 V 303 E. 3.1 und 3.2 S. 306 f.; 125 V 421 E. 4b/bb S. 425). Dabei kann auf die Austrittsleistung auch dann, wenn auf die formelle Durchführung einer (Teil-) Liquidation verzichtet wird (vgl. etwa Art. 6 des Teil- und Gesamtliquidationsreglements Vorsorgewerk vom 22. April 2010 [nachfolgend: Liquidationsreglement Vorsorgewerk]), ein allfälliger versicherungstechnischer Fehlbetrag angerechnet werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV; BGE 135 V 113 E. 2.1.6 S. 118 f. [unter Berücksichtigung der bis Ende 2004 geltenden Bestimmungen]). Somit ist im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation eine Abweichung von Art. 17 FZG zulässig ( WALSER, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 FZG).
19
2.3.2. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise insbesondere dann erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird (bis 31. Dezember 2004: Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG, seither: Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG). Die Sammelstiftung regelte den (Teil-) Liquidationstatbestand im Teilliquidationsreglement Pensionskasse vom 22. April 2010 (nachfolgend: Teilliquidationsreglement Pensionskasse, Art. 2) und im Liquidationsreglement Vorsorgewerk (Art. 1 Ziff. 2 Teilliquidationsreglement Pensionskasse in Verbindung mit Art. 2 und 3 Liquidationsreglement Vorsorgewerk), die beide von der Aufsichtsbehörde rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt wurden.
20
3. 
21
3.1. Im Zusammenhang mit den per 31. Dezember 2003/1. Januar 2004 durchgeführten "Sanierungsmassnahmen" ist die Vorinstanz der Auffassung, es sei kein mit einem Mindestanspruch nach Art. 17 Abs. 1 FZG verbundener Freizügigkeitsfall eingetreten. Sie hat festgestellt, die Beschwerdeführer hätten weder ihre Arbeitsverhältnisse aufgelöst noch die Vorsorgeeinrichtung verlassen. Sie seien nach wie vor bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen.
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3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Anschlussvertrag sei per 31. Dezember 2003 gekündigt und durch einen neuen, ab 1. Januar 2004 geltenden ersetzt worden. Die Vorsorgeguthaben seien saldiert und individuell auf Freizügigkeitskonten bei der Freizügigkeitsstiftung, mithin einem eigenständigen Rechtssubjekt, überwiesen worden. Damit sei von individuellen Freizügigkeitsfällen auszugehen, bei denen gestützt auf Art. 17 FZG richtigerweise die Beträge von Fr. 240'833.90 und Fr. 89'867.- hätten transferiert werden müssen.
23
 
Erwägung 3.3
 
3.3.1. Inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 3.1) offensichtlich unrichtig sein (E. 1.2) oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht erkennbar und wird auch nicht substanziiert vorgebracht. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1).
24
3.3.2. Zwar hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 1.3 des Sachverhalts festgehalten, die Sammelstiftung habe für die Arbeitgeberin einen "neuen Vertrag" unter der Nummer yyy "eröffnet". Daraus können die Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten: In Bezug auf die hier interessierenden Vorgänge findet sich in den Unterlagen weder eine Kündigung des bisherigen Anschlussvertrages noch eine neue Beitrittserklärung. Dass mit den "Sanierungsmassnahmen" eine Änderung des Vorsorgeplans verbunden gewesen sein soll, machten resp. machen die Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb von einer blossen Weiterführung der bisherigen Vorsorge unter neuer Bezeichnung auszugehen ist. Von einem Wechsel des Vorsorgewerks kann daher nicht gesprochen werden. Somit fällt auch die Annahme eines Freizügigkeitsfalles gestützt auf Art. 21 FZG, der in der vorliegenden Konstellation allenfalls sinngemäss Anwendung finden könnte, von vornherein ausser Betracht. Sodann fehlt es an Anhaltspunkten für ein "teilweises Verlassen" der Vorsorgeeinrichtung im Sinne einer Reduktion des Beschäftigungsgrades (vgl. Art. 20 Abs. 1 FZG; GEISER/SENTI, in: BVG und FZG, 2010, N. 11 zu Art. 20 FZG).
25
Ausschlaggebend ist, dass wohl Kapital individuell auf externe Freizügigkeitskonten transferiert wurde, dabei aber keiner der Beschwerdeführer die Vorsorgeeinrichtung je tatsächlich ganz oder teilweise verlassen hat. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 FZG (E. 2.2; vgl. auch die französische und italienische Version: "l'assuré quitte l'institution de prévoyance" resp. "l'assicurato che lascia l'istituto di previdenza"). Für eine solche Annahme genügt es nicht, dass das Vorsorgewerk wie hier lediglich umbenannt resp. unter einer anderen Nummer weitergeführt wird: Auch wenn die Organisation und Rechnungsführung für die Vorsorgewerke einer Sammelstiftung separat geführt werden, sind sie keine unabhängigen Rechtssubjekte.
26
3.4. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz die Ende 2003 resp. Anfang 2004 erfolgten Vorgänge zu Recht nicht als Freizügigkeitsfall qualifiziert und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Fehlbeträge nicht weiter berücksichtigt. Der Umstand, dass die Sammelstiftung einen Teil des Vorsorgeguthabens an die Freizügigkeitsstiftung überwies, ändert daran nichts (vgl. dazu E. 4.5).
27
4. 
28
4.1. In Bezug auf die Vertragsauflösung per 30. November 2005 hat die Vorinstanz festgestellt, dass für die Beschwerdeführer ihrer neuen Pensionskasse Fr. 466'968.30 resp. Fr. 132'282.77 überwiesen worden seien, wobei sich die Beträge aus ihren Konten bei der Sammelstiftung und bei der Freizügigkeitsstiftung ergäben. Den Mindestbetrag nach Art. 17 FZG hat sie bei A.________ als um Fr. 32'156.85 übertroffen, bei B.________ als um Fr. 3'777.58 nicht eingehalten betrachtet.
29
Indessen ist das kantonale Gericht auch für den hier interessierenden Zeitpunkt nicht von einem Freizügigkeitsfall, sondern von einem Liquidationstatbestand ausgegangen (vgl. E. 2.3 und 3.3.2). Diesbezüglich hat es festgestellt, die Arbeitgeberin habe den Anschlussvertrag vollumfänglich aufgelöst und ihre Arbeitnehmer bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung versichert. Die gesamten Aktiven des Vorsorgewerks seien an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen worden. Die von den Versicherten frei wählbare Anlagestrategie habe den Stand der einzelnen Vorsorgekonten bestimmt. Die Summe der individuellen Vorsorgegelder habe dem Kapital des Vorsorgewerks entsprochen; dieses habe nicht über freie Mittel verfügt. Folglich hat es weitergehende Ansprüche der Beschwerdeführer verneint.
30
4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG sei nicht erreicht. Anzurechnen sei nur ein Sparguthaben von Fr. 195'371.83 resp. Fr. 38'556.57, das sich aus der Auflösung des Anschlussvertrages Nummer yyy per 30. November 2005 ergeben habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht einerseits die Zahlungen der Freizügigkeitsstiftung und anderseits auf Dezember 2005 bezogene Zahlungen der Sammelstiftung berücksichtigt. Zudem sei nie eine Teilliquidation, die den Einbezug der Versicherten und der Aufsichtsbehörde erfordert hätte, durchgeführt worden. Vielmehr liege auch Ende November 2003 ein Freizügigkeitsfall vor.
31
4.3. Abgesehen davon, dass bei der Berechnungsweise der Beschwerdeführer auch der Mindestbetrag nach Art. 17 FZG kleiner ist als vom kantonalen Gericht festgestellt, richten sich ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht auf den ausschlaggebenden Punkt (E. 4.1 Abs. 2) : Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend den Liquidationstatbestand sind nicht offensichtlich unrichtig und beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1). Das kantonale Gericht hat somit zutreffend einen Liquidationstatbestand bejaht; dabei kann offenbleiben, ob er sich aus der gesetzlichen Vermutung oder aus einem Liquidationsreglement ergibt (vgl. E. 2.3.2). Dass keine formelle Liquidation durchgeführt wurde, ändert daran nichts (vgl. E. 2.3.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer werden damit die Bestimmungen über die Teilliquidation und von Art. 17 FZG nicht obsolet: Diese kommen bei individuellen Austritten, insbesondere bei Auflösung eines einzelnen Arbeitsverhältnisses, zum Tragen; jene bleiben Grundlage für allfällige Ansprüche, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden (vgl. E. 2.1 und 4.4).
32
Auch für den hier interessierenden Zeitpunkt ist somit ein Freizügigkeitsfall und ein Mindestanspruch gemäss Art. 17 FZG zu verneinen. Folglich sind die im Zusammenhang mit dieser Bestimmung geltend gemachten Abrechnungen hinfällig.
33
4.4. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach das 
34
4.5. Die Frage, ob die Übertragung von Vorsorgeguthaben auf die Freizügigkeitsstiftung als widerrechtliche Handlung der Sammelstiftung zu werten ist, kann offenbleiben: Ein Verlust aus dem "Sanierungsmassnahmen" hat sich weder Ende Dezember 2003 noch Ende November 2005 verwirklicht. Diese stellten Ende 2003 keinen Freizügigkeitsfall dar, und Ende November 2005 durfte eine (individuelle) "Unterdeckung" auf Grund des vorliegenden (Teil-) Liquidationstatbestands weitergegeben werden. Laut vorinstanzlichen Feststellungen blieb die Verwaltung des Vermögens nach dessen Überweisung an die Freizügigkeitsstiftung übrigens unverändert und wurden die entsprechenden Vermögenswerte nach Auflösung des Anschlussvertrages an die neue Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin überwiesen (vgl. E. 4.1 Abs. 1; Art. 4 Abs. 2bis FZG). Diese Feststellungen bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Dass der Verwaltungsaufwand (insbesondere "Management Fees") der beiden Stiftungen unterschiedlich hoch ausfiel, bedeutet nicht, dass die individuellen Guthaben unterschiedlich verzinst worden sein sollen.
35
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
36
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Januar 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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