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Informationen zum Dokument  BGer 4A_549/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_549/2014 vom 28.01.2015
 
{T 0/2}
 
4A_549/2014
 
 
Urteil vom 28. Januar 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Niquille,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Berti,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Versicherung B.________ AG,
 
2. C.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Marc-Antoine Kämpfen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Haftpflichtrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 29. Juli 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Infolge einer Unachtsamkeit verursachte der bei der Versicherung B.________ AG (Beklagte 1; Beschwerdegegnerin 1) versicherte C.________ (Beklagter 2; Beschwerdegegner 2) mit seinem Personenwagen am 30. Juli 1997 eine Auffahrkollision mit dem korrekt am Rotlicht stehenden Wagen von A.________ (Klägerin; Beschwerdeführerin).
1
A.a. Die Beklagte 1 erbrachte ab August 1997 zunächst monatliche Akontozahlungen für den von der Verunfallten behaupteten Erwerbsausfall als selbständig Erwerbende und ab Oktober 1998 für die von der Klägerin errechneten Mindereinnahmen auf der Annahme eines monatlichen Bruttohonorarumsatzes von Fr. 17'500.--. Mit Schreiben vom 22. September 1999 gab die Beklagte 1 der Klägerin auf deren Wunsch die Bestätigung ab, sie gehe weiter davon aus, dass die Klägerin ohne Unfallfolgen einen monatlichen Umsatz von Fr. 17'500.-- erzielt hätte. Die Beklagte 1 werde der Klägerin die Differenz zwischen diesem Betrag und dem tatsächlich erzielten Umsatz ersetzen. Diese in jeglicher Hinsicht unpräjudizielle Zusage gelte vorläufig bis zum 30. September 2000 resp. bis zu einem allenfalls früheren Abschluss des Falles.
2
A.b. Mit Schreiben vom 20. März 2000 teilte die Beklagte 1 der Klägerin die Einstellung der Ertragsausfallzahlungen wegen Zweifeln an der Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die geltend gemachten Beschwerden mit. Bis zum Zeitpunkt der Einstellung erbrachte die Beklagte Leistungen von insgesamt rund Fr. 430'000.-- für den behaupteten Erwerbsausfall und weitere Kosten einschliesslich einer beruflichen Umorientierung.
3
 
B.
 
Am 3. März 2000 war die Klägerin erneut Opfer einer Auffahrkollision geworden. Mit Klage vom 13. November 2002 verlangte sie vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich von den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 6'717'842.15. Dem Unfallverursacher vom 3. März 2000 und dessen Haftpflichtversicherer verkündete sie den Streit.
4
B.a. Im Verlaufe des Verfahrens erfolgten seitens der Klägerin persönlich diverse Eingaben an das Gericht. Darunter auch einige mit "Versicherung B.________ AG" auf der unteren Seite versehene Droh- und Schmähbriefe, welche die Klägerin von der Beklagten 1 beziehungsweise deren Mitarbeitern erhalten haben will, was diese bestreitet. Die Klägerin orientierte das Gericht unter anderem darüber, dass sie am 2. Mai 2005 erneut unverschuldet einen Unfall erlitten habe, wobei die Beklagte 1 wiederum Haftpflichtversicherin des Unfallverursachers sei. Ferner reichte sie Bestätigungen ihrer behandelnden Psychiaterin vom 12. Oktober 2006 und vom 11. August 2007 ein, wonach sie grundsätzlich nicht einvernahmefähig sei und dies (gemäss dem Zeugnis vom 11. August 2007) eventuell nach Beendigung des Verfahrens wieder sein werde.
5
B.b. Nachdem der Klägerin mit Wirkung ab dem 2. August 2012 vorläufig die Handlungsfähigkeit entzogen und eine gesetzliche Vertreterin bestellt worden war, wurde mit Entscheid vom 2. Mai 2013 (in Rechtskraft erwachsen am 7. Juni 2013) der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit aufgehoben und lediglich eine die Handlungsfähigkeit nicht tangierende Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB angeordnet. Ein vom Rechtsvertreter der Klägerin eingereichtes Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Gutachten PUK) vom 16. August 2012 diagnostiziert bei der Klägerin eine schwere psychiatrische Erkrankung (paranoide Schizophrenie), die sich seit mindestens 10 Jahren schleichend entwickelt habe und sich unter anderem in Wahn- und Verfolgungserleben äussere.
6
B.c. Das Handelsgericht ging davon aus, mit Bezug auf das eigentliche Schadenereignis vom 30. Juli 1997 und dessen unmittelbarer gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen sei die Urteilsfähigkeit gegeben, mit Bezug auf das als mitverursachendes Element angeführte Fehlverhalten der Beklagten liege dagegen eine partielle Urteilsunfähigkeit vor. Es wies die Klage mit Urteil vom 29. Juli 2014 ab.
7
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, ihr aus dem Unfallereignis vom 30. Juli 1997 in solidarischer Haftbarkeit Fr. 6'717'842.15 zu bezahlen. Zur Beweisabnahme und masslichen Festsetzung der Forderung sei die Sache an das Handelsgericht zurückzuweisen. Mit separater Eingabe ersucht sie sodann, ihr die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht zu gewähren. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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1.1. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).
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1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen).
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1.2.1. Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr ist klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).
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1.2.2. "Offensichtlich unrichtig" und damit "willkürlich" (Art. 9 BV; vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266) ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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1.3. Die dargelegten Begründungsanforderungen werden in der Beschwerde weitgehend missachtet.
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1.3.1. Bezüglich der Beweiswürdigung wird einfach ausgeführt, wie die Beweismittel aus Sicht der Beschwerdeführerin zu würdigen gewesen wären, und die davon abweichende Auffassung der Vorinstanz als willkürlich bezeichnet. Dabei handelt es sich um blosse appellatorische Kritik, die nicht genügt, um die Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dazu wäre vielmehr aufzuzeigen, dass die gewürdigten Gegebenheiten unter keinen Umständen die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse zulassen oder dass die Vorinstanz massgebende prozesskonform behauptete Tatsachen nicht in Betracht gezogen hat, deren Berücksichtigung zwingend zu einem anderen Ergebnis führt (vgl. das in anderem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin selbst zitierte Urteil des Bundesgerichts 4A_275/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2.2).
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1.3.2. In rechtlicher Hinsicht wird nicht hinreichend beachtet, dass sich das Verfahren vor der Vorinstanz, da es vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung anhängig gemacht wurde, noch nach dem kantonalen Zivilprozessrecht richtete (Art. 404 Abs. 1 ZPO), dessen Anwendung das Bundesgericht grundsätzlich nicht überprüft. Die insoweit zulässige Rüge der willkürlichen Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts (Art. 9 BV) setzt eine entsprechende hinreichend begründete Rüge voraus. Die blosse Behauptung, eine Tatsache sei als erstellt anzusehen, da sie nicht substanziiert bestritten worden sei, ohne Ausführungen dazu, woraus sich dies nach dem kantonalen Prozessrecht ergibt, genügt den Anforderungen an eine Rüge der Verletzung kantonalen Rechts nicht.
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Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf das Schreiben vom 22. September 1999. Damit habe die Beschwerdegegnerin 1 eine verbindliche Zusage für den Ausfall monatlicher Honorareinkommen von Fr. 17'500.-- bis 30. September 2000 abgegeben.
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2.1. Die Vorinstanz liess offen, ob im Schreiben vom 22. September 1999 vorbehältlich eines früheren Fallabschlusses eine verbindliche Zusage für monatliche Ertragsausfallentschädigungen auf der Annahme von monatlichen Honorareinnahmen von Fr. 17'500.-- zu sehen sei. Der "frühere Fallabschluss" setze schon begrifflich voraus, dass die Haftungsfrage überhaupt einer Klärung zugeführt werden könne, was notwendigerweise eine Kooperation der Beschwerdeführerin, wo sachlich gerechtfertigt und zumutbar, erforderlich mache. Die Leistungseinstellung sei nicht plötzlich und unerwartet ohne sachliche Gründe erfolgt, sondern die Folge der mangelhaften Bereitschaft der Beschwerdeführerin gewesen, bei zumutbaren und aufgrund neuer Erkenntnisse respektive neu hinzugetretener Umstände (beispielweise ein unfalltechnisches Gutachten vom 25. November 1999, das eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von weniger als 7.5 km/h ergeben habe, oder ein Fernsehauftritt der Beschwerdeführerin, bei dem von den geltend gemachten Beeinträchtigungen nichts zu sehen gewesen sei) sachlich gerechtfertigten Abklärungen der Haftungs- und insbesondere der Kausalitätsfrage mitzuwirken.
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2.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, mit dem allfälligen früheren Abschluss des Falles sei einzig gemeint gewesen, dass man sich allenfalls vorzeitig über eine pauschale Erledigung der ganzen Unfallangelegenheit hätte einigen können. Am Vereinbarungscharakter und am Vertrauen der Klägerin in diese Vereinbarung ändere sich damit nichts. Die Vorinstanz hätte sich dazu aussprechen müssen, ob die Beschwerdegegnerin 1 eine Vertragsverletzung begangen habe. Dies sei relevant für die weitere Frage, ob sich eine allfällige Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin 1 für die Beschwerdeführerin invalidisierend ausgewirkt habe.
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2.3. Mit Blick auf die mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz an, die Leistungsverweigerung sei in jedem Fall mit der getroffenen Vereinbarung vereinbar. Ob diese Interpretation zutrifft, muss, da die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 30. Juli 1997 herleitet und nicht eine Klage auf Erfüllung der behaupteten Vereinbarung angestrengt hat, nur geklärt werden, sofern sich die Einstellung der Zahlungen negativ auf den Gesundheitszustand ausgewirkt hat.
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Erwägung 3
 
Dass die Einstellung der Leistungen Auswirkungen im Sinne eines die Invalidisierung mitverursachenden Elements gehabt hätte, sah die Vorinstanz mit Blick auf die widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als erstellt an. Die Beschwerdeführerin hält diese Einschätzung für willkürlich. Sie beschränkt sich aber im Wesentlichen darauf, den Ausführungen der Vorinstanz ihre eigenen entgegenzuhalten. Willkür in der Beweiswürdigung lässt sich so nicht aufzeigen.
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3.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Leistungseinstellung habe ihr durch den Entzug der finanziellen Grundlage das Genick gebrochen. Sie zitiert Aussagen der behandelnden Psychiaterin und aus dem Gutachten der PUK, aus denen sie schliesst, die Leistungseinstellung habe sich negativ auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt. Daraus, dass sie, solange die Zahlungen erfolgten, mit der Versicherung keine Probleme hatte und die Wahnvorstellungen nach der Leistungseinstellung zunehmend kamen, folgt indessen nicht zwingend, dass sich das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 invalidisierend ausgewirkt hat. Denkbar wäre auch, dass sich anlässlich der Leistungseinstellung bereits bestehende Probleme manifestiert haben, die sich auch ohne die vorzeitige Leistungseinstellung nach Ablauf der als vereinbart behaupteten Leistungsdauer (30. September 2000) manifestiert hätten, sofern die Zahlungen in diesem Zeitpunkt nicht fortgesetzt worden wären. Immerhin hätte sich die Beschwerdeführerin, falls zwischenzeitlich keine gesundheitliche Besserung eingetreten wäre, in diesem Zeitpunkt (abgesehen von der zeitlichen Verzögerung und der Frage des Vertragsbruchs) im Wesentlichen mit denselben Problemen wie bei der vorzeitigen Einstellung konfrontiert gesehen.
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3.2. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Akten geltend gemacht, es seien ein polidisziplinäres Gutachten mit einem psychiatrischen Teilgutachten sowie eine Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin beantragt worden. Mit diesen Beweismitteln hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin das Ausmass der durch die Beschwerdegegnerin 1 verursachten gesundheitlichen Schädigung nachgewiesen werden können. Insoweit wird eine Verletzung von Art. 8 ZGB gerügt.
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3.2.1. Mit Blick auf die Parteibefragung geht die Beschwerde nicht auf das Schreiben der behandelnden Psychiaterin vom 11. August 2007 ein, wonach die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht einvernahmefähig sei und dies eventuell nach Beendigung des Verfahrens wieder sein werde. Wie unter diesen Umständen eine Parteibefragung hätte durchgeführt werden können, wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich.
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3.2.2. Für die Vorinstanz waren die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin ausschlaggebend. In der Klage habe sie geltend gemacht, sie habe die Neuausrichtung ihres Geschäfts mit finanzieller Hilfe der Beschwerdegegnerin 1 vorangetrieben. All diese berechtigten Hoffnungen seien in der Folge durch die Handlungsweise der Beschwerdegegnerin 1 mit einem Schlag zunichte gemacht worden, so dass die Beschwerdeführerin das Vertrauen in ihre berufliche Zukunft verloren habe. Demgegenüber habe sie replicando vorgetragen, ein Neustart habe offensichtlich gar nicht erfolgreich sein können, nachdem sie im September 1999 seit zweieinviertel Jahren gesundheitlich angeschlagen und aus dem Erwerbsleben hinauskatapultiert gewesen sei. Wieder an anderer Stelle werde ausgeführt, die Neuausrichtung sei wegen der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit gescheitert.
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Auf diese Argumentation geht die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich ein. Sie macht lediglich geltend, welche Bemühungen zur Weiterbeschäftigung sie unternommen habe, sei nicht entscheidend, da in der Vereinbarung vom 22. September 1999 nichts davon stehe. Die Beschwerdeführerin habe einfach davon ausgehen dürfen, sie sei bis Ende September 2000 von ihren Existenzproblemen entlastet, und gerade dieses Vertrauen sei zerstört worden.
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Mit dieser Argumentation vermischt die Beschwerdeführerin erneut (vgl. E. 3.1 hiervor) die Frage der Voraussetzungen eines allfälligen vertraglichen Anspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 mit derjenigen, welchen Einfluss ein allfälliger Vertragsbruch auf ihren Gesundheitszustand gehabt hat. Dass die Einstellung der Leistungen wirtschaftliche Konsequenzen zeitigte, bedeutet nicht zwingend, dass sie sich invalidisierend auswirkte. Möglich ist auch, dass die Probleme sowohl vor als auch nach der Leistungseinstellung gleichermassen bestanden, aber für die Beschwerdeführerin erst nach Wegfall der Leistungen der Versicherung spürbare finanzielle Konsequenzen zeigten. Es verletzt aber kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Beweisabnahme davon abhängig macht, dass rechtsgenügliche widerspruchsfreie Behauptungen aufgestellt werden. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist nicht dargetan.
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Erwägung 4
 
Die Vorinstanz erachtete den Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitt, nicht für erbracht. In der Beschwerde wird beanstandet, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Frage des HWS-Schleudertraumas eingeschränkt. Beweisthema sei allgemein gewesen, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen durch den Unfall oder das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 verursacht worden seien. Aber auch das Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas habe die Vorinstanz zu Unrecht verneint. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Auffassung, die im Sozialversicherungsrecht für die Annahme eines Schleudertraumas entwickelten Kriterien dürften nicht unbesehen auf den zu beurteilenden Fall übertragen werden, da sich der Unfall ereignet habe, bevor das Bundesgericht die für die Annahme eines Schleudertraumas vorausgesetzten Bedingungen verschärft habe. Dies dürfe sich nicht zu Ungunsten der Geschädigten auswirken.
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4.1. Diese Rügen gehen weitgehend an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin verlangt Schadenersatz und Genugtuung mit Blick auf einen vom Beschwerdegegner 2 verursachten Auffahrunfall. Die Unfallverursachung des Beschwerdegegners 2 ist anerkannt. Umstritten waren die Heftigkeit des Aufpralls und die gesundheitlichen Folgen des Auffahrunfalls. Damit die Beschwerdeführerin Ansprüche erheben könnte, müsste sie nachweisen, dass sie eine Beeinträchtigung erlitten hat, dass diese Beeinträchtigung (adäquat) kausal durch den Unfall verursacht wurde, und dass diese Beeinträchtigung derart war, dass sie die Leistung einer Genugtuung rechtfertigt, beziehungsweise zu einer Differenz in der Vermögenssituation im Vergleich zur Situation, wie sie sich ohne den Unfall präsentieren würde, geführt hat, welche die bisher bereits erbrachten Leistungen übersteigt. Dies gilt unabhängig davon, welcher Art die behaupteten Beeinträchtigungen sind.
29
4.1.1. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; 128 III 271 E. 2b/aa S. 275). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324 mit Hinweisen).
30
4.1.2. Für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt im Gegensatz zur blossen Glaubhaftmachung nicht, wenn für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sind höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325 mit Hinweisen). Die Beweiserleichterung hat mithin nicht zur Konsequenz, dass Schadenersatz für bloss möglicherweise durch einen Unfall verursachte Einbussen verlangt werden kann.
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4.2. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffen zwar im Wesentlichen die Thematik des HWS-Schleudertraumas. Die Vorinstanz hat aber die einzelnen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigungen aufgeführt, die nicht mit apparativen/bildgebenden Abklärungen unter Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden bestätigt werden konnten (Kopfschmerzen, Depressionen, Antriebsverlust und rasche Ermüdbarkeit sowie die neurologi-schen Defizite). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die behaupteten Beschwerden nicht abgeklärt, trifft nicht zu. Fehlt es an einer direkten Verifizierbarkeit der Beschwerden mit apparativen/bildgebenden Abklärungen, kommt denjenigen Beweismitteln, die der Geschädigte beibringen kann, um so mehr Bedeutung zu. Grundvoraussetzung für den Nachweis entsprechender gesundheitlicher Einschränkungen ist dabei, dass die Angaben des Geschädigten glaubwürdig sind, da sich auch die untersuchenden Ärzte zum Teil auf diese Angaben abstützen. Diesem Aspekt kommt auch Bedeutung zu für die Frage, ob weitere medizinische Untersuchungen zu veranlassen sind. Das Grundproblem des zu beurteilenden Falles liegt nicht in der Frage, inwieweit die im Sozialversicherungsrecht für das HWS-Schleudertrauma entwickelten Grundsätze einschlägig sind, sondern darin, dass sich bezüglich des Unfallhergangs und der danach aufgetretenen Symptome in den Darstellungen der Beschwerdeführerin Widersprüche in sich und zum Beweisergebnis der Vorinstanz ergeben, die den angestrebten Schadensnachweis misslingen und weitere medizinische Abklärungen als unbehelflich erscheinen lassen.
32
4.2.1. Mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang ist zu beachten, dass die Vorinstanz diesen mit Bezug auf die Härte des Aufpralls beziehungsweise die Kollisionsgeschwindigkeit nicht gefolgt ist, was in der Beschwerde nicht substanziiert beanstandet wird. Auch die als Unfallfolge geschilderten Beschwerden im Zahnbereich erachtete die Vorinstanz nicht als erwiesen. Die Beschwerdeführerin beanstandet diesen Schluss zwar unter verschiedenen Gesichtspunkten, sie geht aber nicht auf die von der Vorinstanz angeführten Umstände ein, sie habe im Schreiben an die Beschwerdegegnerin 1 von jährlich erstellten Röntgenbildern und bislang perfekten Zähnen gesprochen. Ersteres wirft die Frage auf, warum kein Röntgenbild des Vorzustandes eingereicht wurde, letztere Behauptung steht nach den Feststellungen der Vorinstanz im Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln.
33
4.2.2. Andererseits variiert die Schilderung des Auftretens der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erheblich. Neun Tage nach dem Schadensereignis werden gegenüber dem erstbehandelnden Arzt acht Tage nach dem Unfallereignis wie angeworfen aufgetretene Steissbeinschmerzen und geschwollene Knöchel beklagt. Gemäss der ersten Mitteilung an die Beschwerdegegnerin 1 drei Tage später sollen dagegen initiale Schmerzen bereits nach zwei bis drei Tagen aufgetreten sein. Auch in ihrer Unfallerlebnisschilderung werden noch am Unfallabend Kopfschmerzen erwähnt und am Folgetag leichte Rückenschmerzen. In späteren Schilderungen werden schon in den ersten Tagen Übelkeit Konzentrationsdefizite und asymetrischer Schwindel erwähnt.
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4.2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei verständlich, dass sie sich bei der notfallmässigen Erstbehandlung im Kantonsspital auf die Steissbeinbeschwerden konzentriert habe. Dies schliesse andere Initalbeschwerden nicht aus. Entscheidend ist indessen, dass die Beschwerdeführerin betreffend den Unfallablauf und die dadurch hervorgerufenen Schäden (mit Bezug auf die Zahnschäden) Angaben gemacht hat, die nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehen, wie sie sich aufgrund des Beweisergebnisses der Vorinstanz präsentieren. Damit kommt neben den Erklärungen, welche die Beschwerdeführerin für die Abweichungen in der Darstellung der Initialbeschwerden gibt, auch die Möglichkeit, dass die angegebenen Initialbeschwerden teilweise nicht der Realität entsprechen und sich die Abweichungen dadurch erklären, ernsthaft in Betracht. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast trägt, wirkt sich dies zu ihren Lasten aus. Zumal keine Sicherheit über den Zeitpunkt und das tatsächliche Ausmass des Auftretens der Beschwerden besteht, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie insoweit kein neues Gutachten anordnet, da die Gutachter wiederum auf die Angaben der Beschwerdeführerin angewiesen wären und nicht feststeht, inwieweit diese Angaben zutreffen. Daher nützt der Beschwerdeführerin auch nichts, dass echtzeitliche Untersuchungen bestehen, da auch diesbezüglich unklar bleibt, ob sie aufgrund von zutreffenden Angaben erstellt wurden.
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4.2.4. Die Beschwerdeführerin behauptet allerdings, die Beschwerdegegnerin 1 habe die behaupteten Initialbeschwerden nicht substanziiert bestritten und damit anerkannt. Die Anforderungen an die Substanziierung einer Bestreitung sind aber, da die ZPO vor der Vorinstanz noch nicht zur Anwendung kam, Gegenstand des kantonalen Prozessrechts, solange dieses nicht in Widerspruch zu Art. 8 ZGB gerät, welche Frage wiederum Bundesrecht beschlägt (vgl. BGE 117 II 113 E. 2 mit Hinweisen). Ob bereits das blosse Verneinen gegnerischer Tatsachenbehauptungen oder gar Stillschweigen als ausreichendes Bestreiten zu gelten hat, oder ob und inwieweit Bestreitungen zu detaillieren sind, ist daher nicht nach allgemeinen Grundsätzen, sondern aufgrund der konkreten prozessrechtlichen Regelung zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 4P.80/1997 vom 25. Juni 1997 E. 2b; C. Jürgen Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 174 ff.; vgl. auch BGE 113 Ia 433 E. 4 S. 435 ff.). Für die Begründung der Rüge einer willkürlichen Anwendung kantonalen Prozessrechts genügt das blosse Vorbringen, eine Behauptung sei nicht hinreichend bestritten und daher anerkannt, ohne Ausführungen dazu, inwieweit das Gericht nach dem kantonalen Prozessrecht seinem Entscheid nicht substanziiert bestrittene Tatsachen zwingend zugrunde zu legen hat, nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4.3. Zu der Ungewissheit betreffend das Auftreten der Initialbeschwerden kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem PUK Gutachten vom 16. August 2012 in diesem Zeitpunkt an einer schweren psychiatrischen Erkrankung litt (paranoide Schizophrenie), die sich seit mindestens 10 Jahren schleichend entwickelt habe und sich unter anderem in Wahn- und Verfolgungserleben äussert. Damit tritt neben den ursprünglichen Unfall noch ein weiteres Element hinzu, welches als Ursache für die andauernde Arbeitsunfähigkeit ebenfalls ernsthaft in Betracht kommt, und von dem sich bei schleichender Entwicklung nicht exakt feststellen lässt, ab wann es sich auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen ausgewirkt hat.
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4.3.1. Die Beschwerdeführerin zitiert einen Bundesgerichtsentscheid, wonach es keine Rolle spiele, ob es sich bei den Beschwerden der geschädigten Person um ein HWS-Trauma klassischer Ausprägung handle, massgebend sei vielmehr, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung bestehe und ob diese (zumindest auch) durch den Unfall hervorgerufen wurde. Nur wenn eine ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass sich die Beschwerden auch ohne Unfall in gleicher Weise manifestiert hätten, sei der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs gescheitert (zit. Urteil 4A_275/2013 E. 4.2.3). Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus diesem Entscheid nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nachdem bereits unklar ist, in welchem Zeitpunkt welche Symptome tatsächlich aufgetreten sind, besteht mit der sich über längere Zeit schleichend entwickelnden psychiatrischen Erkrankung eine Ursache, die vielleicht auch ohne Unfall dazu geführt hätte, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung arbeitsunfähig gewesen wäre. Auch diese Unsicherheit wirkt sich zulasten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin aus.
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4.3.2. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde das Abstellen auf das PUK Gutachten vom 16. August 2012 zwar als willkürlich aus. Abgesehen davon, dass sie sich auch insoweit weitgehend darauf beschränkt, ihre eigene Würdigung der Beweismittel vorzutragen und mit dieser appellatorischen Kritik die Begründungsanforderungen verfehlt, verkennt sie, dass aufgrund der im Gutachten angenommenen schleichenden Entwicklung aus der Tatsache, dass bei früheren Untersuchungen noch keine paranoide Schizophrenie festgestellt wurde, weder auf einen Widerspruch zum PUK-Gutachten geschlossen werden kann, noch darauf, dass sich die noch nicht erkannte paranoide Schizophrenie nicht auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirkte. Die Beschwerdeführerin scheint im Unfall und im Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 den Auslöser und den Grund für ihre psychiatrischen Probleme zu sehen. Sie zeigt aber nicht rechtsgenüglich auf, dass die Einschätzung der Vorinstanz, bei der schleichend aufgetretenen paranoiden Schizophrenie habe es sich nicht um einen durch ein einschneidendes oder als einschneidend erlebtes Ereignis ausgelösten Zustand gehandelt, sondern um ein von innen kommendes Krankheitsgeschehen, offensichtlich unhaltbar wäre.
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Erwägung 5
 
Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie aufgrund der Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin Zweifel daran hat, ob und wenn ja inwieweit die behaupteten Beschwerden auftraten und der Unfall dafür verantwortlich war. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die eingeklagten Ansprüche nicht als ausgewiesen erachtete. Dies gilt auch für den Genugtuungsanspruch und den geltend gemachten Haushaltsschaden ab Unfallzeitpunkt. Auch diese Posten können nicht zugesprochen werden, da aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin unklar bleibt, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt tatsächlich aufgetreten sind. Damit braucht auf die Beschwerde in Bezug auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht eingetreten zu werden.
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Erwägung 6
 
Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Beschwerde die Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht erfüllt, sondern blosse unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt, erweist sie sich von vornherein als aussichtslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht kann daher nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist keine Parteientschädigung geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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