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Informationen zum Dokument  BGer 2C_73/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_73/2014 vom 28.01.2015
 
{T 0/2}
 
2C_73/2014
 
 
Urteil vom 28. Januar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Apotheke Dr. A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Wettbewerbskommission,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sanktionsverfügung: Hors-Liste Medikamente (Publikumspreisempfehlungen betreffend Cialis,
 
Levitra und Viagra),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 3. Dezember 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
"1. Es wird festgestellt, dass das Veröffentlichen und das Befolgen von Publikumspreisempfehlungen für Cialis, Levitra und Viagra in der bisherigen Form und im bisherigen Umfang eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 KG darstellt.
1
2. Den Herstellern Pfizer, Eli Lilly und Bayer wird verboten, die Publikumspreisempfehlungen für Cialis, Levitra und Viagra weiterhin zu veröffentlichen.
2
3. Die Grossisten Galexis, Unione Farmaceutica Distribuzione, Voigt und Amedis-UE und e-mediat dürfen bezüglich dieser Publikumspreisempfehlungen keine Gehilfenhandlungen (z.B. Weiterleiten, Aufbereiten, Publizieren von Preisempfehlungen etc.) mehr vornehmen.
3
4. Die Hersteller Pfizer, Bayer und Eli Lilly werden für das unter Ziff. 1 dieses Dispositivs genannte Verhalten für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2008 gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG mit folgenden Beträgen belastet: [...]
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5. Im Übrigen wird die Untersuchung eingestellt.
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6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können mit Sanktionen gemäss Art. 50 bzw. 54 KG belegt werden.
6
7. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 692'118.-- Franken werden den drei Pharmaunternehmen Pfizer AG, Eli Lilly SA und Bayer (Schweiz) AG jeweils zu einem Sechstel, d.h. je CHF 115'353.-- Franken, und unter solidarischer Haftung auferlegt.
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8. [Rechtsmittelbelehrung].
8
9. [Eröffnung].
9
10. [Eröffnung durch amtliche Publikation]."
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C.
 
"1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
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4. [Mitteilung]."
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D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Öffentlich-rechtliche Endentscheide der WEKO können beim Bundesverwaltungsgericht und hernach mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 31, Art. 32 i.V.m. Art. 33 lit. f VGG bzw. Art. 82, Art. 83 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG; vgl. BGE 135 II 60 E. 1 S. 62; Urteil 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 139 I 72).
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1.2. Mit der Beschwerde kann, soweit dies hier interessiert, die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder an einer massgeblichen Rechtsverletzung leidet (vgl. Art. 97 und 105 BGG).
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2. 
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2.1. Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG i.V.m. Art. 31, Art. 32 i.V.m. Art. 33 lit. f VGG zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Anfechtungsobjekt dieses strittigen Verfahrens bildet eine Verfügung der WEKO, worin sie u.a. zum Schluss kommt, "dass die drei Unternehmen Pfizer, Eli Lilly und Bayer, welche die PPE [Publikumspreisempfehlung] veröffentlicht haben, sowie diejenigen Verkaufsstellen, welche die Empfehlungen befolgt haben, aus den genannten Gründen mit ihrem Verhalten, welches seit dem 1. April 2004 stattfand, den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben und somit grundsätzlich zu sanktionieren sind" (Rz. 350). Im Dispositiv Ziff. 1 stellte die WEKO diesbezüglich fest, "dass das Veröffentlichen und das Befolgen von Publikumspreisempfehlungen für Cialis, Levitra und Viagra in der bisherigen Form und im bisherigen Umfang eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 KG darstellt". Darauf abgestützte Pflichten treffen Pfizer, Eli Lilly und Bayer sowie die Grossisten Galexis, Unione Farmaceutica Distribuzione, Voigt und Amedis-UE und e-mediat (Ziff. 2 und 3 der Verfügung). Sanktioniert nach Art. 49a KG werden nur Pfizer, Eli Lilly und Bayer; im Übrigen wird die Untersuchung eingestellt (Ziff. 4 und 5 der Verfügung).
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2.2.2. Aus dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge das in Ziff. 1 der Verfügung genannte verbotene Verhalten praktiziert, m.a.W. die Publikumspreisempfehlung befolgt hat. Zur Beschwerdelegitimation vor Vorinstanz hat er deshalb ausgeführt, dass er im Verfahren vor der WEKO Partei gewesen sei und Ziff. 1 des Dispositivs die Unzulässigkeit eines von ihm praktizierten Verhaltens festgestellt habe. Aus diesem Grund sei er durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und insofern auch zur Beschwerde legitimiert.
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2.2.3. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung der WEKO nicht beschwert sei und somit kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe. So habe die WEKO davon abgesehen, den Beschwerdeführer mit einer Sanktion bzw. Verfahrenskosten zu belasten oder ihn mit einem Verbot zu belegen. Die Feststellung in Ziff. 1 sei lediglich subsidiär und daran würden keine Pflichten anknüpfen; insofern käme ihr keine selbständige Bedeutung zu. Zudem liesse sich die Feststellung nicht in ein den Beschwerdeführer belastendes Verbot uminterpretieren. In Bezug auf die anderen Ziffern läge eine unzulässige Beschwerde zu Gunsten der Pharmaunternehmen vor.
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2.3. 
22
2.3.1. Die Verfügung der WEKO wurde dem Beschwerdeführer durch Publikation im BBl und SHAB eröffnet (Rz. 403). Insofern ist er Verfügungsadressat und bereits dadurch besonders berührt (vgl. Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 11 ad Art. 48). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, wie er vor Vorinstanz ausführte, der Publikumspreisempfehlung gefolgt sei, und insofern stärker als die Allgemeinheit daran interessiert sei, dass sein Verhalten nicht als kartellrechtswidrig beurteilt werde. Dass jemand "besonders berührt" (Art. 48 Abs. 1 lit. b VwVG) bzw. stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, genügt für sich allein jedoch noch nicht für eine Zuerkennung der Beschwerdebefugnis; zusätzlich ist eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache bzw. ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG; BGE 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 134 II 120 E. 2.1 S. 122).
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2.3.2. Verfügungsdispositive sind im Zusammenhang mit der Verfügungsbegründung zu lesen (vgl. BGE 131 II 13 E. 2.3 S. 13); allenfalls ist auch die der Verfügung zugrunde liegende gesetzliche Grundlage beizuziehen (Urteil 2C_950/2012 vom 8. August 2013 E. 4.2).
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Ziff. 1 des Dispositivs stellt das Vorliegen des Tatbestandselements des Art. 49a KG fest, worin u.a. festgehalten wird, dass auch das Befolgen von Publikumspreisempfehlungen eine unzulässige Wettbewerbsabrede darstelle. Wird Ziff. 1 im Zusammenhang mit der Verfügungsbegründung und insbesondere mit der oben zitierten Zusammenfassung in Ziff. 350 gelesen, so folgt daraus, dass die Verkaufsstellen, welche der Publikumspreisempfehlung gefolgt sind, den Tatbestand des Art. 49a KG erfüllen und deshalb auch "grundsätzlich zu sanktionieren sind".
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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