VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_34/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_34/2015 vom 28.01.2015
 
{T 0/2}
 
1C_34/2015
 
 
Urteil vom 28. Januar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B. C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bau- und Planungskommission Obergerlafingen, 4564 Obergerlafingen,
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung (Hundehaltung),
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 3. November 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
 
 
Erwägungen:
 
1. Auf Verlangen der Bau- und Planungskommission (BPK) Obergerlafingen reichten A. und B. C.________ ein nachträgliches Baugesuch zur Nutzung ihrer Liegenschaft für eine Hundehaltung ein. Das Baugesuch wurde vom 31. Oktober bis 14. November 2013 öffentlich aufgelegt. Einsprachen wurden nicht erhoben.
1
Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 lehnte die BPK das Baugesuch ab und forderte die Gesuchsteller auf, ihre Hundehaltung bis zum 1. Mai 2014 auf maximal vier Hunde (inkl. Welpen) zu reduzieren.
2
Eine von A. und B. C.________ dagegen erhobene Beschwerde ans Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn blieb erfolglos. Gegen dessen Entscheid vom 4. August 2014 gelangten die beiden mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Dieses hat die Beschwerde mit Urteil vom 3. November 2014 abgewiesen.
3
2. Mit Eingabe vom 5. Dezember (Postaufgabe: 6. Dezember) 2014 führen A. und B. C.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, das Urteil vom 3. November 2014 sei aufzuheben.
4
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
5
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
6
Die Beschwerdeführer üben ganz allgemein Kritik am angefochtenen Urteil und am vorangegangenen kantonalen Verfahren. Sie weisen darauf hin, dass gegen ihre Haltung von 12 Huskys keine Einsprachen eingegangen seien und somit angenommen werden könne, dass die Hunde für die Nachbarn nicht störend seien. Sodann bestehe keine Zwingerhaltung; und zu den vorgeschriebenen Ruhezeiten seien die Hunde im Haus und nicht im Garten. Insofern sei schwer nachvollziehbar, dass die BPK das Baugesuch abgelehnt habe. Im Übrigen werde von ihnen beabsichtigt, ihr Eigenheim zu verkaufen, was aber - auch wenn andere Objekte bereits in Aussicht seien - eine gewisse Zeit erfordere, zumal sie auch auf die Ausbildung ihrer Kinder Rücksicht zu nehmen hätten. Was die Beschwerdeführer dabei vorbringen, beschränkt sich indes im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, indem sie ihre Sicht der Dinge vorbringen. Sie setzen sich aber mit Blick auf die genannten gesetzlichen Formerfordernisse nicht hinreichend mit den dem ausführlichen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander und legen nicht dar, inwiefern dadurch bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
7
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
8
4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG).
9
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
12
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
13
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bau- und Planungskommission Obergerlafingen, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
14
Lausanne, 28. Januar 2015
15
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Das präsidierende Mitglied: Merkli
18
Der Gerichtsschreiber: Bopp
19
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).