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Informationen zum Dokument  BGer 8C_27/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_27/2015 vom 27.01.2015
 
8C_27/2015
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 27. Januar 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 14. Dezember 2014 (Poststempel), worin A.________ gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. November 2014 in Empfang genommenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 Beschwerde erhebt mit dem Hinweis, Begehren und Begründung wegen eines erst kürzlich erfolgten kürzeren Klinikaufenthaltes noch nachreichen zu wollen,
1
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2014 an A.________, worin u.a. auf
2
- die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit und
3
- die unter strengen Voraussetzungen gegebene Möglichkeit, eine versäumte Frist wiederherzustellen,
4
hingewiesen wurde,
5
in die Eingaben vom 9. Januar 2015 (Poststempel), mit welcher A.________ das von ihr in Aussicht Gestellte nachholt und zugleich um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung der Beschwerde wie auch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht,
6
 
in Erwägung,
 
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 17. Dezember 2014 abgelaufen ist,
7
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verla ngt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
8
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
9
dass das Bundesgericht im Schreiben vom 16. Dezember 2014 ausdrücklich auf diese Umstände hingewiesen hat,
10
dass die zweite Eingabe zwar - anders als die erste - einen Antrag in der Sache enthält, indessen den Mindestanforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ebenfalls offenkundig nicht zu genügen vermag, beschränkt sich doch die Beschwerdeführerin darin darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen und Arztberichte anzurufen, ohne sich mit den dazu ergangenen Erwägungen der Vorinstanz näher auseinanderzusetzen,
11
dass überdies die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung ohnehin auch nicht gegeben sind, lässt sich doch den Unterlagen zwar eine vom 27. bis 29. November 2014 dauernde stationäre Behandlung mit anschliessender medikamentöser Schmerztherapie mit kurzzeitigen Komplikationen entnehmen; der Nachweis des Fehlens jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung, etwa durch Beizug eines Vertreters, ist damit aber nicht erbracht, woran die Aussage der behandelnden Ärztin im Attest vom 8. Januar 2015, wonach die geistige Konzentration aufgrund des nach den aufgetretenen Komplikationen verschriebenen Omeprazol 40mg 2xtgl. und damit verbundenen (nicht näher umschriebenen) Komplikationen für das Verfassen einer Beschwerde nicht ausreichend vorhanden gewesen seien, nichts zu ändern vermag,
12
dass deshalb bei allem Verständnis für die Lage der Versicherten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
13
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Prozesskostenbefreiung als gegenstandslos erweist,
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erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Januar 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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