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Informationen zum Dokument  BGer 5A_649/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_649/2014 vom 23.01.2015
 
{T 0/2}
 
5A_649/2014
 
 
Urteil vom 23. Januar 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
 
Gegenstand
 
Lohnpfändung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 12. August 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Im Pfändungsverfahren Nr. xxxx wurde A.________ am 24. Mai 2014 als Schuldner an seinem Domizil über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einvernommen. Am 10. Juni 2014 setzte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, zur Einkommenspfändung das Existenzminimum auf Fr. 5'003.45/Monat fest, ermittelte eine pfändbare Quote von Fr. 305.-- und zeigte dem Arbeitgeber von A.________ an, dass der entsprechende Anteil vom Monatslohn dem Betreibungsamt abzuliefern sei. Das Betreibungsamt berücksichtigte dabei zu Gunsten von A.________ Unterstützungszahlungen von Fr. 700.-- an seine in Thailand lebende Ehefrau, nicht jedoch einen Betrag von Fr. 200.-- für auswärtige Verpflegung. A.________ beklagte sich mit Email vom 16. Juni 2014 über die Nichtberücksichtigung der auswärtigen Verpflegung. Am 25. Juni 2014 revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimum-Berechnung und billigte A.________ nunmehr einen Betrag für auswärtige Verpflegung zu, strich jedoch die Unterhaltszahlung an seine Ehefrau aus seinem Existenzminimum. Die pfändbare Quote erhöhte es im Ergebnis um Fr. 500.-- auf Fr. 805.-- pro Monat.
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B. A.________ gelangte hiergegen mit Schreiben vom 7. Juli 2014 (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und erhob Strafanzeige wegen "Diebstahl, Bevorzugung Gläubiger, Pfändung unter Existenzminimum, Untätigkeit, Verschleppung". Er verlangte die Einrechnung der Alimente an seine Ehefrau. Zudem beantragte er die Rückerstattung angeblich zu Unrecht abgeführter Pfändungsquoten. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. A.________ (Beschwerdeführer) beantragt dem Bundesgericht in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 26. August 2014 (Postaufgabe) die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau in seinem Existenzminimum und die Rückerstattung von Guthaben.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 12. August 2014, worin die Bedarfsrechnung des Schuldners vom 25. Juni 2014 sowie ein Rückerstattungsanspruch für den Monat Juni 2014 geprüft worden ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig von einem Streitwert gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 19 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung des aufsichtsrechtlichen Entscheides, da er im kantonalen Verfahren mit der diesbezüglichen Kritik unterlegen und von der Lohnpfändung direkt betroffen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.2. Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde beschränkt sich einzig auf die am 25. Juni 2014 erfolgte Revision der am 10. Juni 2014 verfügten Lohnpfändung. Die Existenzminimumberechnung vom 10. Juni 2014 wurde vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht angefochten und ist daher nicht zu überprüfen (vgl. Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Folglich kann auf das Begehren um Rückerstattung von Fr. 200.-- für auswärtige Verpflegung bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden.
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1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legte seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).
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2. Anlass zur Beschwerde gibt in erster Linie die Festlegung des Existenzminimums des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2014.
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2.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt habe im Rahmen der gemäss Art. 93 SchKG vorgenommen Lohnpfändung von ihm bezahlte Unterstützungsbeiträge an seine Ehefrau zu Unrecht nicht in seinem Existenzminimum berücksichtigt. Seine in Thailand lebende Ehefrau sei in einer Notlage. Er müsse diese nach den schweizerischen Pflichten in einer Ehe unterstützen. Das Betreibungsamt verlange von ihm, dass er dies mit den Fr. 1'200.-- aus dem Grundbetrag tue, was mit Art. 159 ZGB nicht vereinbar sei.
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2.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer - mit Hinweis auf auf ein vorangegangenes Verfahren - erörtert, weshalb allein die effektive Überweisung von Geldbeträgen an seine Ehefrau für eine Berücksichtigung im Grundbedarf nicht hinreichend ist. In der Tat sind Unterhaltsbeiträge zugunsten nicht im Haushalt des Schuldners lebender Familienangehöriger zwar grundsätzlich im Notbedarf zu berücksichtigen. Voraussetzung der Anrechnung ist jedoch, dass die regelmässige Leistung durch entsprechende Belege nachgewiesen ist. Insbesondere wenn die Leistung - wie vorliegend - ohne gerichtlichen Entscheid erfolgt, hat sich der Schuldner oder allenfalls der Empfänger zusätzlich darüber auszuweisen, dass die Leistung für die unterstützte Person unbedingt erforderlich ist (Urteil 7B.135/2002 vom 2. August 2002 E. 3.1; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 29 zu Art. 93 SchKG). Dass sich Ehegatten ex lege Beistand, namentlich auch in finanzieller Hinsicht, schulden (vgl. Art. 159 und Art. 163 ZGB), ändert an dieser Nachweispflicht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nichts.
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3. Sodann verlangt der Beschwerdeführer die Rückerstattung von Fr. 467.--, weil das Betreibungsamt den im Juni 2014 von seinem Arbeitgeber (versehentlich) überwiesenen Betrag von Fr. 772.-- zu Unrecht vollumfänglich einbehalten habe.
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3.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, das Betreibungsamt habe die fehlerhafte Bedarfsrechnung (zu hohe Alimente) umgehend korrigiert. Es habe sein Versehen vor Ende des Monats berichtigt und der Arbeitgeber habe noch vor Ablieferung der Pfändungsquote benachrichtigt werden können. Der Arbeitgeber habe daher zu Recht - nämlich gestützt auf die Anzeige vom 25. Juni 2014 - die alte Pfändungsquote von Fr. 772.-- abgeliefert. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückerstattung sei bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, das Betreibungsamt habe die Quote entgegen der Darstellung der Vorinstanz nachträglich (nach Eingang der Zahlung) erhöht. Dass die Vorinstanz das zu viel Überwiesene als versehentlichen Fehler zu seinen Ungunsten ansehe, sei schon starker Tobak. Wenn das Obergericht schreibe, dass eine Anzeige mit Datum der Ausstellung vom 25. Juni 2014 seinen Arbeitgeber vor der Auslösung der Zahlung erreicht habe, sei das schlichtweg falsch und obendrein eine dreiste Behauptung. Diese zeige sich auch darin, dass in der Anzeige vom 25. Juni 2014 eine Pfändungsquote von Fr. 805.-- festgelegt worden sei, sein Arbeitgeber aber "nur" die etwas niedrigere Pfändungsquote des Vormonats abgeführt habe.
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3.2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2014 wurde die bestehende Einkommenspfändung von Amtes wegen im Sinne einer Revision berichtigt, weil das Betreibungsamt Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote gemacht hat (vgl. zur Zulässigkeit des Zurückkommens auf die Pfändungsverfügung in diesem Fall VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 54 zu Art. 93 SchKG ). Die strittige Mitteilung an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers stellt dabei lediglich eine Sicherungsmassnahme nach Art. 99 SchKG dar, die keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung bzw. auf die Revision der Pfändung hat (BGE 109 III 11 E. 2 S. 13; Urteil 5A_564/2012 vom 21. November 2012 E. 2.5.3). Entscheidend für die Wirksamkeit der Lohnpfändung bzw. Revision der Lohnpfändung ist nicht die Mitteilung an den Arbeitgeber, sondern diejenige an den Schuldner. Unstrittig ist die Revision der Lohnpfändung dem Beschwerdeführer noch vor Ende des Monats eröffnet worden und damit die Pfändungswirkung für die pfändbare Quote von Fr. 805.-- diesem gegenüber eingetreten. Der Beschwerdeführer hat mithin im Juni 2014 von seinem Arbeitgeber rund Fr. 33.-- über seinem (revidierten) Existenzminimum ausbezahlt erhalten. Daher ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Rückerstattungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
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4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Januar 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Buss
 
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