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Informationen zum Dokument  BGer 4A_707/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_707/2014 vom 23.01.2015
 
{T 0/2}
 
4A_707/2014
 
 
Urteil vom 23. Januar 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Schadenersatzforderung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 12. November 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) im Nachgang einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen dem Bezirksgericht Rheinfelden beantragte, seine Arbeitgeberin B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) sei zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 20'000.-- zu verpflichten;
 
dass das Bezirksgericht Rheinfelden die Klage mit Entscheid vom 18. August 2014 abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau auf eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 18. August 2014 erhobene Berufung mit Beschluss vom 12. November 2014 mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2014 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Januar 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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