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Informationen zum Dokument  BGer 2C_29/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_29/2015 vom 17.01.2015
 
{T 0/2}
 
2C_29/2015 / 2C_30/2015
 
2C_31/2015 / 2C_33/2015
 
2C_34/2015 / 2C_35/2015
 
2C_36/2015 / 2C_37/2015
 
2C_38/2015 / 2C_39/2015
 
2C_40/2015
 
 
Urteil vom 17. Januar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuer 2005 - 2010,
 
direkte Bundessteuer 2006 - 2010,
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. November 2014.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau hiess einen Rekurs von A.________ betreffend die Veranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern 2005 - 2010 sowie zur direkten Bundessteuer 2006 - 2010 teilweise gut und wies die Streitsache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau zurück. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses eröffnete elf Verfahren, eines für das Steuerjahr 2005 (Staats- und Gemeindesteuern) sowie je zwei pro Steuerjahr für die Jahre 2006 - 2010 (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer). Für jedes Verfahren forderte es zur Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 1'000.-- auf, worauf der Pflichtige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit elf Entscheiden vom 12. November 2014 verweigerte das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und forderte zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- je Verfahren innert 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheide auf, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde (n) nicht eingetreten würde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet werden sollte.
1
Gegen diese elf Entscheide hat A.________ mit einer Rechtsschrift vom 18. Dezember 2014 (Postaufgabe 12. Januar 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit den hauptsächlichen Begehren, die Entscheide des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die bei ihm hängigen Verfahren kostenlos durchzuführen. Auch hinsichtlich des bundesgerichtlichen Verfahrens beantragt er, er sei mit keinerlei Kosten zu belasten; zudem sei ihm zulasten des Kantons Thurgau eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- zuzusprechen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. Angefochten sind elf Entscheide, sodass das Bundesgericht elf Verfahren eröffnet hat. Sie betreffen die Staats- und Gemeindesteuern 2005 - 2010 und die direkte Bundessteuer 2006 - 2010 desselben Steuerpflichtigen, wobei sie auf Verfahrensfragen beschränkt sind, für welche dieselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen massgeblich sind. Es rechtfertigt sich, über die Sache in einem Urteil zu befinden (Art. 24 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; vgl. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f., 461 E. 1.2 S. 465).
4
 
Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Antrag und Begründung haben sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 264; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Schliesslich muss die Begründung in der an das Bundesgericht adressierten Rechtsschrift enthalten sein; der Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).
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3.2. Die angefochtenen Entscheide sind im Rahmen der vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend die Veranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern bzw. zur direkten Bundessteuer ergangen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht über die materiellen Steuerbelange entschieden, sondern über ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege, über die Kostenvorschusserhebung und in diesem Zusammenhang über die Gestaltung des kantonalen Verfahrens. Es liegen keine End- oder Teilentscheide im Sinne von Art. 90 bzw. 91 BGG vor, sondern Zwischenentscheide, gegen welche vorliegend die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Prinzip zulässig ist (vgl. BGE 128 V 199 E. 2b S. 202; 126 I 207 E. 2a S. 210; 123 I 275 E. 2f S. 278; Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3.2). Gegenstand der Beschwerde können indessen nur die mit den Zwischenentscheiden geregelten Verfahrensaspekte bilden.
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3.3. Das Verwaltungsgericht hat das ihm vorgelegte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anhand von § 81 Abs. 1 des Thurgauer Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) bzw. Art. 29 Abs. 3 BV geprüft. Es hat es mit der doppelten Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer auch innert Frist die notwendigen Belege für den Bedürftigkeitsnachweis nicht beigebracht habe und zudem aufgrund von Berechnungen über den Vermögensstand davon auszugehen sei, dass er über genügend Vermögen verfüge, um Kostenvorschüsse für sämtliche elf Verfahren leisten zu können. Es hat unter Bezugnahme auf Vorbringen des Beschwerdeführers erläutert, warum keine Umstände im Sinne von § 78 Abs. 2 VRG vorlägen, die einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Erhebung amtlicher Kosten erlaubten. Schliesslich hat es erläutert, warum es sich rechtfertigte, elf Verfahren zu eröffnen und warum dies nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, überrissen und prohibitiv sei.
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Zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege lässt sich der Beschwerdeschrift weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas entnehmen. Zum Kostenvorschuss macht er geltend, eine Vorschuss-Zahlung von insgesamt Fr. 11'000.-- sei völlig überrissen und bezwecke bloss die Verhinderung des Verfahrens durch Nichteintreten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (je E. 3.2 ab zwölfter Zeile) geht er inhaltlich nicht ein. Eine Rechtsverletzung in diesem Zusammenhang wird nicht ansatzweise dargelegt. Sodann behauptet der Beschwerdeführer, sein Anliegen auf ein kostenloses Verfahren sei vom Verwaltungsgericht nicht behandelt und nur am Rande erwähnt worden. Weder geht er auf die mit dieser Behauptung offensichtlich nicht in Einklang stehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (je E. 3.2 erste zwölf Zeilen) ein, noch legt er mit dem blossen Hinweis auf "seine prioritär gestellten Hauptanträge 2.01 und 2.02 in meinen Beanstandungen A174D291 vom 23. Mai 2014" dar, welche Vorbringen darin konkret enthalten waren, die das Verwaltungsgericht nicht gebührend beachtet hätte.
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3.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den vorstehend (E. 3.1) umschriebenen gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Umstände, die für eine Befreiung von der Kostenpflicht sprechen würden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), sind nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ein entsprechendes Gesuch wird für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gestellt) wären nicht erfüllt, erschien doch die Beschwerde von vornherein aussichtslos und kann der Beschwerdeführer angesichts seiner Vermögensverhältnisse, wie sie sich aus den von ihm nicht gerügten Schilderungen des Verwaltungsgerichts ergeben, nicht als bedürftig gelten (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Verfahren 2C_29/2015, 2C_30/2015, 2C_31/2015, 2C_33/2015, 2C_34/2015, 2C_35/2015, 2C_36/2015, 2C_37/2015, 2C_38/2015, 2C_39/2015 und 2C_40/2015 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Januar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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