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Informationen zum Dokument  BGer 9C_641/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_641/2014 vom 16.01.2015
 
9C_641/2014
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 16. Januar 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Dr. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 17. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1961 geborene A.________ wurde nach einem 1998 erlittenen Unfall erfolgreich umgeschult und wiedereingegliedert (Mitteilung vom 13. Dezember 2001). Er meldete sich am 26. August 2002 neu zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 25. November 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Am 27. Januar 2009 teilte der Versicherte mit, er erziele inzwischen ein höheres Einkommen. Die IV-Stelle leitete ein Revisionsverfahren ein und verfügte am 26. April 2010 die Einstellung der halben Invalidenrente. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung mit Entscheid vom 20. Juni 2011 aufgehoben hatte, veranlasste die Verwaltung beim medizinischen Abklärungsinstitut C.________ ein interdisziplinäres Gutachten und holte einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein. Gestützt darauf stellte sie die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Januar 2013 per Ende Februar 2013 ein.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Juni 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Juni 2014 sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen seien festzulegen. Dabei sei der Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs oder nach Vornahme weiterer Abklärungen bei seinem letzten Arbeitgeber vor dem Unfall festzulegen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Gewährung eines zweiten Schriftenwechsels an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, es liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil die Vorinstanz den beantragten zweiten Schriftenwechsel nicht durchgeführt habe. Art. 61 lit. a ATSG sieht ein rasches Verfahren vor, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu. Das Sozialversicherungsgericht versandte das Doppel der Beschwerdeantwort am 10. April 2013; der angefochtene Entscheid datiert vom 17. Juni 2014. Der Versicherte hätte demnach über ein Jahr lang Gelegenheit gehabt, eine Replik einzureichen. Nachdem er sich nicht hatte vernehmen lassen, durfte das Sozialversicherungsgericht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (Urteile 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1; 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 2.2.3; 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist somit nicht ersichtlich.
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3. Die Vorinstanz hat die revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente des Versicherten (Invaliditätsgrad: 50 %) bestätigt (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Als Vergleichsbasis hat sie die Verfügung vom 25. November 2003 herangezogen und durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG) bei einem Valideneinkommen von Fr. 179'067.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 117'317.- einen Invaliditätsgrad von 35 % ermittelt. Hierbei hat das Sozialversicherungsgericht sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen die jetzige Tätigkeit des Versicherten als Geschäftsinhaber und -führer der eigenen, 2004 gegründeten GmbH berücksichtigt. Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der Vergleichseinkommen und die daraus resultierende Bemessung des Invaliditätsgrads.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Festsetzung der Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_652/2013 vom 25. März 2014 E. 3.1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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4.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch einschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.3.2; 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 1.2).
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich darauf abzustellen, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Das vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen ist dafür in der Regel der Anknüpfungspunkt, doch ist davon abzuweichen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas anderes erstellt ist (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
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4.3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in der Firma seines Schwiegervaters, der D.________ AG, die Geschäftsführung angetreten hätte. Aus den Akten ergebe sich zwar, dass er 1985 die Tochter des damaligen Geschäftsinhabers geheiratet und seit 1987 bis zur Gründung seiner eigenen Firma im September 2004 in diesem Betrieb gearbeitet habe. Sodann sei aktenkundig, dass die Firmenübernahme zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter geplant gewesen sei. Allerdings lasse sich eine Firmenübernahme allein daraus nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herleiten. So sei es 2002 zur Trennung von der Tochter des Geschäftsinhabers der D.________ AG gekommen. Dabei sei nicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern derjenige seiner damaligen Ehefrau ausschlaggebend gewesen. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer zwar um die Übernahme der D.________ AG bemüht. Er habe dieses Vorhaben aber aufgrund unpässlicher Konditionen nicht weiterverfolgt. Deshalb seien Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers angebracht, der das Scheitern der Geschäftsnachfolge ausschliesslich auf seinen Gesundheitszustand zurückführe.
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4.3.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen beruhen weder auf einer Rechtsverletzung noch sind sie offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz stützte sich im Gegenteil auf die Akten und begründete ihre Auffassung nachvollziehbar. Somit bleiben ihre Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Zu ergänzen ist, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 9. November 2012 eine Stütze finden. Darin begründete der Beschwerdeführer die Nichtübernahme der D.________ AG explizit mit dem Umstand, dass die Konditionen für eine Geschäftsübernahme damals für ihn nicht gepasst hätten; das Ganze habe nicht mehr mit seinem Geschäftsdenken übereingestimmt. Dies habe zum Schritt in die Selbständigkeit geführt. Damit ist insbesondere die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die hypothetische Geschäftsübernahme im Gesundheitsfall nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, nicht unhaltbar. Selbst wenn in diesem Zusammenhang der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Rolle gespielt haben sollte, ändert sich daran nichts (E. 4.2).
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4.3.4. Nach dem Dargelegten ist das Sozialversicherungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder in der eigenen GmbH tätig wäre. Es bleibt somit bei einem gestützt auf die aktenkundigen Lohnausweise 2009 bis 2011 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 179'067.- (Einkommen: Fr. 123'500.- [Fr. 61'750.- x 2]; durchschnittliche Gratifikation: Fr. 55'567.-).
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Erwägung 4.4
 
4.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
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4.4.2. Die Bestimmung der Bestandteile des Invalideneinkommens (hier: der als Invalideneinkommen anrechenbaren Gratifikation) stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar, beschlägt sie doch die Einhaltung der Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG ( MEYER/DORMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 35f zu Art. 105 BGG mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
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4.4.3. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen auf Fr. 117'317.- festgelegt. Dabei hat sie nebst dem Gehalt, das der Beschwerdeführer bei einem Arbeitspensum von 50 % erzielt (Fr. 61'750.-), die in den Jahren 2009 bis 2011 ausgerichtete durchschnittliche Bonuszahlung (Fr. 55'567.-) in voller Höhe berücksichtigt. Dies begründet sie damit, dass sowohl die Geschäftsgründung als auch die Abmachung, wonach sich beide Geschäftsinhaber den gleich hohen Bonus ausbezahlen, nach dem Unfall erfolgt seien. Zudem sei es üblich, dass der Geschäftsgang nicht nur vom effektiven Arbeitspensum abhänge, sondern die Geschäftsinhaber wichtige Entscheidungen gemeinsam träfen. Darauf deute auch die Aussage des Beschwerdeführers hin, der Bonus sei als Abgeltung für ein gleichermassen getragenes Geschäftsrisiko gedacht.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bonuszahlung dürfe nicht in voller Höhe angerechnet werden, weil darin ein Teil Soziallohn enthalten sei.
16
4.4.4. Das kantonale Gericht hat zu Recht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation des Versicherten abgestellt. Dieser arbeitet seit 2004 zu 50 % in der eigenen GmbH, was seiner medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit entspricht (vgl. Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts C.________ vom 18. August 2012). Im Weiteren hat es zutreffend auf die Akten verwiesen und die Abmachung zwischen den Geschäftspartnern gewürdigt, wonach sie sich - unabhängig von Beschäftigungsgrad und Geschäftsgang - einen gleich hohen Bonus ausrichten (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 9. November 2012). Dass die Vorinstanz daraus mit Blick auf eine gerechte Verteilung des Geschäftsgewinns und das gleiche Risiko der Gesellschafter folgerte, es liege in der Bonuszahlung kein Anteil Soziallohn, ist nicht zu beanstanden. Darauf deutet auch die Tatsache hin, dass beide Gesellschafter gemäss Handelsregisterauszug mit gleichen Stammanteilen an der gemeinsamen GmbH beteiligt sind. Angesichts dessen ist nachvollziehbar, dass sie sich eine gleich hohe Gratifikation ausrichten. Ausserdem umfasst die Geschäftsführung auch strategische Aufgaben und die Pflege von Geschäftsbeziehungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diese Tätigkeitsbereiche nicht involviert wäre. Insoweit hat er einen wesentlichen Anteil am Geschäftsgewinn der GmbH, der sich nicht an seinem nominellen Beschäftigungsgrad bemisst. Die Einschränkung des Beschwerdeführers in seinem funktionellen Leistungsvermögen (50 %) hat somit keine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge (vgl. dazu Urteil 9C_788/2010 vom 3. Februar 2011 E. 5.2). Ausdruck davon ist die paritätische Aufteilung der Bonuszahlung unter den Geschäftsinhabern. Diese ist im Invalideneinkommen des Beschwerdeführers demzufolge vollumfänglich zu berücksichtigen. Von einem Soziallohn kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.
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Da sich nach dem Dargelegten die Vergleichseinkommen konkret bestimmen lassen, besteht kein Raum für einen Prozentvergleich (Urteil 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 3.2 mit Hinweis).
18
4.5. Der neu eingereichte Lohnausweis 2012 ist aus verfahrensrechtlichen Gründen vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon könnte der Beschwerdeführer aus den darin enthaltenen Zahlen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Würde die (tieferen) Bonuszahlung 2012 von Fr. 10'700.- einbezogen, beliefe sich der durchschnittliche Bonus 2009 bis 2012 auf Fr. 44'350.- ([Fr. 43'700.- + Fr. 55'000.- + Fr. 68'000.- + Fr. 10'700.-] : 4). Dies führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 167'850.- (Fr. 123'500.- + Fr. 44'350.-) und einem Invalideneinkommen von Fr. 106'100.- (Fr. 61'750.- + Fr. 44'350.-). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG) ergäbe sich nicht (37 %). Der ebenfalls neu eingereichte Lohnausweis 2013 ist mit Blick auf den massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 29. Januar 2013 ohnehin belanglos.
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5. Bei einem maximalen Valideneinkommen von Fr. 179'067.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 117'317.- resultiert ein Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) von (gerundet) 34 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Beschwerde ist unbegründet.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
21
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Januar 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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