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Informationen zum Dokument  BGer 8C_325/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_325/2014 vom 15.01.2015
 
{T 0/2}
 
8C_325/2014
 
 
Urteil vom 15. Januar 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich Versicherung,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 12. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1957 geborene A.________ war bis September 2004 als Ressortleiterin Administration/Sponsoring bei der Stiftung B.________ angestellt. Danach war sie arbeitslos. Zwischendurch war sie im Zwischenverdienst in einem Schwimmbad sowie als Skilehrerin tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung (UV) versichert. Am 11. Dezember 2005 verunfallte A.________ beim Skifahren. Die Zürich gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 17. März 2008 schloss sie den Fall per 30. November 2007 folgenlos ab, da die noch geklagten Beschwerden nicht unfallkausal seien. Daran hielt die Zürich auf die von A.________ erhobene Einsprache hin fest (Entscheid vom 9. März 2012).
1
Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 verneinte die IV-Stelle Obwalden, bei der sich A.________ ebenfalls angemeldet hatte, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV).
2
B. Beschwerdeweise beantragte A.________, der Einspracheentscheid der Zürich vom 9. März 2012 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen UV-Leistungen, insbesondere Heilbehandlung, Integritätsentschädigung und Rente, zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden gewährte ihr die unentgeltliche Rechtspflege und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2014 ab.
3
Mit einem weiteren Entscheid vom gleichen Tag wies das Verwaltungsgericht auch die von A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2012 erhobene Beschwerde ab.
4
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Entscheids beantragen und ihr vorinstanzliches Begehren betreffend UV-Leistungen erneuern. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht ersucht.
5
Die Zürich und das kantonale Gericht schliessen je auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
6
D. A.________ lässt auch gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend IV Beschwerde erheben. Über diese entscheidet das Bundesgericht mit heutigem Urteil im Verfahren 8C_324/2014.
7
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
8
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
9
2. Streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 11. Dezember 2005 über den 30. November 2007 hinaus Anspruch auf UV-Leistungen besteht.
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Die Rechtsgrundlagen zur Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Das betrifft insbesondere den für einen UV-Leistungsanspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden, namentlich auch bei Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS und Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog. Schleudertraumapraxis), und die zu beachtenden Beweisgrundsätze. Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz hat erkannt, für die geklagten Beschwerden hätten keine organischen Ursachen objektiviert werden können. Sämtliche bildgebenden Abklärungen an HWS und Schädel hätten einen unauffälligen Befund ergeben. Es seien weder posttraumatische Läsionen noch relevante degenerative Veränderungen gefunden worden, welche die Beschwerden zu erklären vermöchten. Auch die neuropsychologischen Beeinträchtigungen beruhten nicht auf einer hirnorganischen Schädigung oder anderen bildgebend ausgewiesenen Befunden. Zudem seien weder neurologische Ausfälle als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems noch Hinweise auf eine peripher-vestibuläre oder cerebelläre Funktionsstörung festgestellt worden. Die visuellen Beschwerden und die Schwindel- und Gleichgewichtsprobleme basierten ebenfalls nicht auf objektivierbaren organischen Ursachen.
12
Diese Beurteilung beruht auf einer überzeugenden Würdigung der medizinischen Akten. Was die Versicherte vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Videoaufnahmen von Symptomen genügen nicht zum Nachweis einer organischen Genese von Sehbeschwerden. Wie das kantonale Gericht sodann zutreffend erkannt hat, wurde die Diagnose einer Otolithenfunktionsstörung ebenfalls gestützt auf Symptome gestellt und eine organische Ursache nicht durch apparative/bildgebende Abklärungen (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251) bestätigt.
13
4. Das kantonale Gericht hat erwogen, ob die Beschwerden natürlich unfallkausal seien, sei hier unerheblich, da jedenfalls die adäquate Kausalität zu verneinen sei. Diese Beurteilung ist rechtmässig, wenn es in der Tat an der Adäquanz fehlt (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472 mit Hinweisen).
14
Letztere ist unstreitig nach der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen. Nach dieser ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen).
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4.1. Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 11. Dezember 2005 den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zugeordnet. Es stützt sich dabei auf andere vom Bundesgericht beurteilte Skiunfälle. Nach Auffassung der Versicherten ist das Unfallereignis mindestens mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen.
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4.1.1. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3, 8C_100/2011 E. 3.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 V 199; vgl. auch SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5.2 Ingress mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht hat Stürze beim Skifahren, teilweise verursacht durch Kollisionen mit anderen Skifahren, in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (Urteil 8C_785/2009 vom 16. Juni 2010 E. 7.3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_53/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.1.1). Gleich eingestuft wurden auch ein äussert wuchtiger Drehsturz eines Skifahrers mit heftigem Aufschlag des Kopfes auf der Piste (Urteil 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 10) und ein Unfall, bei dem eine Skifahrerin von einem Snowboarder angefahren und in die Luft geworfen wurde und auf Rücken sowie Kopf stürzte (Urteil U 369/05 vom 23. November 2006 E. 7.1 und 7.2.1). Ein Ereignis im eigentlichen mittleren Bereich wurde angenommen bei einem Versicherten, der von einem anderen Skifahrer von hinten angefahren wurde, stürzte, sich mehrmals überschlug und eine Zeitlang benommen liegen blieb (in den Urteilen 8C_53/2011 E. 4.1.1 und 8C_785/2009 E. 7.3 erwähntes Urteil U 264/97 vom 12. August 1999 Sachverhalt A und E. 6c, nicht publ. in: RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29), und bei einem Skifahrer, der nach einem Sturz beim Skifahren mit der rechten Gesichtshälfte auf der gefrorenen Piste aufschlug und danach einige Zeit bewusstlos liegen blieb (Urteil U 63/07 vom 7. Februar 2008 E. 3.2). Demgegenüber wurde bei einem Skifahrer, welcher der Kollision mit einem anderen Skifahrer ausweichen musste und in der Folge mit dem Kopf mit voller Wucht gegen einen Baum prallte, unter Berücksichtigung eines besonders heftigen Aufpralls und einer entsprechenden Krafteinwirkung ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen bejaht (Urteil 8C_42/2009 vom 1. Oktober 2009 Sachverhalt A, E. 5.2 und 5.3; vgl. auch Urteil 8C_785/2009 E. 7.3).
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4.1.2. Im vorliegenden Fall wurde die Versicherte als Skifahrerin von einem anderen Skifahrer, welcher nach ihren Angaben mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war, von hinten angefahren und weggeschleudert, wobei sie sich mehrmals überschlug. Die damit verbundenen Kräfte sind eher mit den Fällen zu vergleichen, in welchen die Rechtsprechung auf einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne geschlossen hat. Dies hat das kantonale Gericht einlässlich und überzeugend dargelegt. Es hat dabei entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch zutreffend angenommen, hier hätten geringere Krafteinwirkungen vorgelegen als bei dem im Fall 8C_42/2009 beurteilten besonders heftigen Anprall auf einen Baum.
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4.2. Bei einem Unfall im engeren mittleren Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien (diese sind gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann (SVR 2012 UV Nr. 27 S. 96, 8C_498/2011 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 138 V 248; vgl. auch SVR 2013 UV Nr. 3 E. 6).
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4.2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, es seien einzig und nicht in besonders ausgeprägter Weise die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Daher sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen.
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Die Versicherte bringt vor, nebst den besagten Kriterien seien auch diejenigen der besonderen Eindrücklichkeit und der Schwere/besonderen Art der erlittenen Verletzung gegeben. Zudem sei das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit besonders ausgeprägt erfüllt.
22
Die übrigen Zusatzkriterien werden nicht geltend gemacht und geben keinen Anlass zu Weiterungen.
23
4.2.2. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (SVR 2013 UV Nr. 3 E. 6.1 Ingress mit Hinweis).
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Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegen keine organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden vor, welche das Kriterium als verzichtbar erscheinen liessen. Der Versicherten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie zumindest sinngemäss argumentiert, das Kriterium komme ohnehin nur bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall, nicht aber im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung (statt vieler: BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 130). Der vorliegende Unfall war sodann weder eindrücklicher noch von dramatischeren Begleitumständen geprägt als die in den erwähnten Urteilen 8C_744/2009, U 369/05, 8C_53/2011, U 264/97 und U 63/07 beurteilten Skiunfälle, bei welchen das Kriterium jeweils verneint worden ist. Dass die Vorinstanz hier gleich entschieden hat, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Hinweis der Versicherten auf den Unfall eines Skirennfahrers nichts. Auf den im Weiteren diskutierten Umstand, wie viel die Versicherte vom Unfallgeschehen wahrgenommen hat, braucht nicht eingegangen zu werden, da das Kriterium unabhängig davon zu verneinen ist.
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4.2.3. Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, dass Beschwerden vorliegen, welche üblicherweise nach Schleudertraumen und adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzungen auftreten, und dass kein Umstand gegeben ist, der nach der Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.) für das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sprechen könnte. Die Versicherte bringt hiegegen einzig vor, sie leide an organisch ausgewiesenen Befunden. Das trifft indessen wie bereits dargelegt nicht zu.
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4.2.4. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, unter Berücksichtigung der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeiten nach dem Unfall vom 11. Dezember 2005 und der von der Versicherten gezeigten Bemühungen, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, sei das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen in der einfachen Form erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer Arbeitsbemühungen sei des Kriterium besonders ausgeprägt gegeben. Das kantonale Gericht hat hiezu unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 6.2.6.1 und 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.2.1 mit Hinweis zutreffend erwogen, dass das Kriterium dann besonders ausgeprägt erfüllt ist, wenn die Bemühungen der versicherten Person eindeutig über das im Normalfall zu Erwartende hinausgehen. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, das sei hier nicht der Fall. Der Einsatz der Beschwerdeführerin ist sicher anerkennenswert, was denn auch rechtfertigt, das Kriterium grundsätzlich zu bejahen. Sämtliche von ihr geltend gemachten Arbeitsbemühungen liegen aber nicht dermassen über dem üblicherweise zu erwartenden Mass, dass das Kriterium deswegen besonders ausgeprägt erfüllt wäre. Vom beantragten Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung ist abzusehen, da diese keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen. Es kann sodann offen bleiben, inwiefern die geltend gemachten Arbeitsbemühungen novenrechtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) überhaupt zulässig sind. Auch erübrigen sich Weiterungen dazu, ob das Kriterium unter Berücksichtigung des im heutigen Urteil 8C_324/2014 betreffend IV-Leistungen Gesagten überhaupt in der einfachen Form vorliegt.
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4.3. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 11. Dezember 2005 und damit einen Anspruch auf weitere UV-Leistungen verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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5. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
29
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Januar 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz
 
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