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Informationen zum Dokument  BGer 2C_13/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_13/2015 vom 14.01.2015
 
{T 0/2}
 
2C_13/2015
 
 
Urteil vom 14. Januar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.A.________,
 
D.A.-B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Bürchen.
 
Gegenstand
 
Reglement zur Förderung der Bewirtschaftung von Zweitwohnungen,
 
Beschwerde gegen das Reglement zur Förderung der Bewirtschaftung von Zweitwohnungen der Gemeinde Bürchen vom 9. Dezember 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. An der Urversammlung vom 9. Dezember 2014 stimmten die Stimmbürger der Walliser Gemeinde Bürchen als Nachtrag zum Bau- und Zonenreglement der Gemeinde dem vom Gemeinderat unterbreiteten Reglement zur Förderung der Bewirtschaftung von Zweitwohnungen zu; das Reglement stützt sich ausdrücklich auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700), das Walliser Gesetz vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Ausführungsgesetz RPG, AG-RPG) sowie auf die kantonale Baugesetzgebung. Gemäss seinem Art. 2 soll mit dem neuen Reglement eine intensivere Nutzung der Zweitwohnungen und eine bessere Auslastung sowie Aufrechterhaltung der Qualität der bestehenden Gemeinde- und Tourismusinfrastrukturen erreicht werden. Art. 5 Reglement sieht eine jährlich geschuldete Zweitwohnungs-Abgabe von 1,2 % des Katasterwertes pro Wohnung per 31. Dezember des Vorjahres, maximal Fr. 1'250.00 (maximal pro Wohnung), vor; die Abgabe reduziert sich durch die vom Eigentümer und seinen Gästen bezahlte Kurtaxe (Kurtaxenbeiträge sind voll abziehbar).
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1.2. C.A.________ und D.A.-B.________ haben ihren Wohnsitz im Kanton Zürich; sie verfügen in Bürchen über eine Zweitwohnung. Am 7. Januar 2015 (Postaufgabe) haben sie beim Bundesgericht eine (mit den Daten 7. und 8. Januar 2015 versehene) "staatsrechtliche Beschwerde" gegen das am 9. Dezember 2014 beschlossene Reglement erhoben; sie beantragen dessen Aufhebung.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführer bezeichnen ihr Rechtsmittel als staatsrechtliche Beschwerde. Mit diesem Rechtsmittel konnten gemäss Art. 84 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3 531]) kantonale Erlasse oder Verfügungen angefochten werden, soweit die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht angefochten werden konnte. Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) hat mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 das OG ersetzt; die staatsrechtliche Beschwerde als bundesrechtliches Rechtsmittel gibt es nicht mehr.
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2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, bei denen es sich, vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen, um obere Gerichte handeln muss (Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 2 und 3 BGG). Gegen kantonale Erlasse ist gemäss Art. 87 Abs. 1 BGG unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann; soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Art. 86 Anwendung (Art. 87 Abs. 2 BGG).
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2.3. Das streitige Reglement regelt Fragen des Raumplanungsrechts (vgl. Art. 8a Abs. 2 und 3, Art. 38 RPG). Damit kommt, insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das kantonale Ausführungsgesetz RPG zur Anwendung. Das angefochtene Reglement fällt dabei unter Art. 33 ff. AG-RPG. Es ist gemäss Art. 36 Abs. 2 AG-RPG von der Urversammlung der Gemeinde angenommen worden und ist nach Massgabe von Art. 36 Abs. 3 AG-RPG öffentlich aufzulegen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AG-RPG unterliegt der Entscheid der Urversammlung der Beschwerde an den Staatsrat, dessen Entscheid der Beschwerde an das Kantonsgericht unterliegt (Art. 37 Abs. 4 AG-RPG). Dies ist übrigens auch der Weg, der im kantonalen Verfahren eingeschlagen wurde, der dem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil 2C_88/2009 vom 19. März 2010 (Val d'Illiez) vorausging (E. 1 des dort Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bildenden Urteils des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2008).
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Da mithin das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen das Reglement vorsieht (Art. 87 Abs. 2 BGG), entfällt die Möglichkeit einer direkten Anfechtung beim Bundesgericht.
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2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Beschwerdeführer haben Zweifel über den massgeblichen Akt, der die Frist zur Anfechtung des Reglements auslöst. Darüber ist nicht zu entscheiden. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen indessen, ihre Rechtsschrift vom 7. Januar 2015 mitsamt Beilagen vorsorglich dem Staatsrat des Kantons Wallis zur Kenntnis zu bringen.
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2.6. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG) aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Rechtsschrift vom 7. Januar 2015 mitsamt Beilagen wird dem Staatsrat des Kantons Wallis zugestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Bürchen und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Januar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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