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Informationen zum Dokument  BGer 2C_748/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_748/2014 vom 12.01.2015
 
{T 0/2}
 
2C_748/2014
 
 
Urteil vom 12. Januar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, Postfach 454, 6431 Schwyz,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Widerruf Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 25. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (Jahrgang 1982) ist ägyptischer Staatsangehörigkeit. Er reiste im November 2006 zwecks Hochzeitsvorbereitung in die Schweiz ein und heiratete im Januar 2007 die Schweizerische Staatsangehörige B.________ (Jahrgang 1953). Im Februar 2007 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt.
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B. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit Urteil vom 25. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Beschwerde von A.________ ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 25. Juni 2014 sei kostenfällig aufzuheben und es sei das Amt für Migration des Kantons Schwyz anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständigung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Dies gilt auch für Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch, etwa auf Art. 50 AuG, auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerde ist zulässig und der Beschwerdeführer dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht, einzutreten.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
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2. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verletze Art. 63 Abs. 1 lit. a AuGund Art. 29 BV. Die Eheleute hätten die eheliche Gemeinschaft trotz des Umstandes, dass der Ehemann ab 1. November 2011 eine eigene Wohnung bezogen habe, anschliessend noch weiter geführt. Bei der Erklärung im Gesuch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im November 2011, er wohne mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt, habe es sich nicht um eine Falschangabe gehandelt.
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2.1. Gemäss Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn ein Gesuchsteller im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretenden Umständen bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen der Gesuchsteller offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. Urteile 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4).
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2.2. Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung im November 2011, er wohne zusammen mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt an der Strasse X.________ in C.________, obwohl er seit 1. November 2011 eine Wohnung in D.________ bezogen hatte. Die Angabe bezog sich nicht auf die eheliche Gemeinschaft, sondern auf den gemeinsamen Haushalt, und entsprach nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer hätte, falls wichtige Gründe für ein Getrenntleben vorlagen, in seinem Gesuch auf dieses Getrenntleben hinweisen und dieses begründen müssen. Ungeachtet dessen, ob solche wichtigen Gründe für ein Getrenntleben bestanden, enthielt das Gesuch auf Bewilligungserteilung falsche Angaben, und wurden diese nur deswegen gemacht, weil der Beschwerdeführer sich bewusst war, dass ein Hinweis auf das Getrenntleben einer Gutheissung des Bewilligungsgesuchs allenfalls entgegen stehen könnte. Der Beschwerdeführer hat damit den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt. Mangels Rechtserheblichkeit war die Vorinstanz nicht verpflichtet, abzuklären, ob wichtige Gründe für ein Getrenntleben vorlagen, und hat sie in diesem Punkt das aus dem Gehöranspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Recht auf Beweisabnahme nicht verletzt (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272).
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2.3. Wie jede staatliche Massnahme hat der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung verhältnismässig zu sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Urteile 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1, 2C_117/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.5.1). Abzustellen ist insbesondere auf die Aufenthaltsdauer, das Alter der betreffenden Person bei der Einreise in die Schweiz, seine sozialen, familiären und beruflichen Bindungen, den Grad seiner Integration und die Auswirkungen einer Weg- oder Ausweisung aus der Schweiz (Urteil 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1).
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil verletze Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Er habe unbestrittenermassen drei Jahre eine Ehe gelebt und sei gut integriert, weshalb ihm ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zustehe.
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3.1. Gemäss der gesetzlichen Formulierung (Art. 62 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) setzt eine Falschangabe im Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einen Widerrufs- und keinen Nichtigkeitsgrund. Der gesetzliche Sprachgebrauch weist damit eher auf ein nachträgliches Dahinfallen der Bewilligung als auf ihre ursprüngliche Ungültigkeit hin. Dessen ungeachtet ist eine gestützt auf Falschangaben erteilteNiederlassungsbewilligung als eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung anzusehen (Urteil 2C_243/2008 vom 28. Juni 2008 E. 1.1), weshalb ihr so genannter Widerruf einer eigenen Logik folgt (Urteil 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1).Die Wirkungen des Widerrufs wegen Falschangaben müssen im Einzelfall beurteilt werden; die Rechtslage ist ansatzweise mit derjenigen der Nichtigerklärung des Schweizerischen Bürgerrechts vergleichbar (Urteil 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1, unter Verweis auf BGE 135 II 1 E. 3.4 S. 6). Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung wird die betreffende Person grundsätzlich in dieselbe Situation versetzt, in welcher sie sich vor deren Erteilung befand (Urteil 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1). Tätigt ein Gesuchsteller zwecks Erlangung einer Niederlassungsbewilligung unzutreffende Angaben über das Zusammenwohnen mit dem Ehepartner, verfügt jedoch zu diesem Zeitpunkt (etwa auf Grund einer inzwischen faktisch beendeten, aber mindestens während drei Jahren tatsächlich bestandenen Ehe; vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 115 f.) bereits über einen nicht vom Zusammenwohnen abhängigen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, so schliesst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht aus (Urteil 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1). Diese Konstellation unterscheidet sich grundlegend von derjenigen, in welcher eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe widerrufen wird (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG). Hat eine ausländische Person diesen Widerrufsgrund einer Niederlassungsbewilligung gesetzt, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3) als mildere Massnahme zur Wegweisung keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, würde doch die Erfüllung dieses Widerrufsgrundes auch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. b AuG) rechtfertigen (Urteil 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
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3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Die erfolgreiche Integration als Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ( SPESCHA, in: Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 50 AuG), bei dessen Auslegung der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zukommt, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Ist eine gewisse finanzielle Selbstständigkeit gesichert, lassen einzelne Unterbrüche und kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit eine Integration nicht als gescheitert erscheinen (Urteil 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3). Keine erfolgreiche Integration liegt jedoch vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (Urteile 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für diese, kann der Grad der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegen gehalten werden (Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus (Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Ein Indiz gegen eine erfolgreiche Integration ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen derselben Nationalität gepflegt wird (Urteil 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.4).
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3.3. Die Ehe des Beschwerdeführers hat unbestrittenermassen mehr als drei Jahre gedauert, weshalb die Vorinstanz diese Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als erfüllt erachtete. Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat der Beschwerdeführer sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Er verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung, habe jedoch während einer Dauer von vier Jahren als Hilfsmonteur bei einem Unternehmen in Bülach gearbeitet. In der Folge habe er seine Erfahrungen in temporären Arbeitsverhältnissen eingesetzt, jedoch Mühe bekundet, eine unbefristete Stelle zu finden, und während rund 11 Monaten Arbeitslosenentschädigung bezogen. Zahlreiche Schreiben ihm bekannter Personen und ehemaliger Arbeitgeber würden ihn als gut integriert beschreiben. Ein angeblich besuchter Deutschkurs sei nicht belegt, und der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 selbst angegeben, zu wenig gut Deutsch zu sprechen, um den Schweizerischen Pass zu beantragen. Zudem habe der Beschwerdeführer mit einer Person derselben Nationalität in einer Wohngemeinschaft zusammengewohnt. Die Vorinstanz erwog, es sei dem Beschwerdeführer trotz seinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten (Art. 90 AuG) nicht gelungen aufzuzeigen, dass er im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert sei, und hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint.
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3.4. Mit diesem Schluss hat die Vorinstanz den Beurteilungsspielraum, welcher ihr bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erfolgreichen Integration zukommt, überschritten. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er hat seit seiner Einreise in die Schweiz gearbeitet und sich stets um Arbeit bemüht; der Bezug von Arbeitslosenentschädigung während einer Dauer von elf Monaten steht seiner beruflichen Integration nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen. Seine Sprachkenntnisse entsprechen seinem sozioprofessionellen Umfeld. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem Ägypter zusammenwohnt, lässt für sich genommen den Schluss nicht zu, er verkehre ausschliesslich im Kreis seiner Landsleute, wurden doch im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Schreiben ins Recht gelegt, welche dem Beschwerdeführer eine gute Integration attestierten. Indem die Vorinstanz an eine erfolgreiche Integration höhere Anforderungen stellte als dies nach der Rechtsprechung erforderlich ist, und für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorauszusetzen scheint, dass ein Gesuchsteller einer besonders qualifizierten Arbeit nachzugehen hätte, hat sie diesen unbestimmten Rechtsbegriffunzutreffend ausgelegt (Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet.
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4. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Insoweit sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und hat der Kanton Schwyz dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG). Im Umfang des Unterliegens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten; es kann ihm jedoch für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (Art. 64 BGG). Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 25. Juni 2014 wird insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert und er aus der Schweiz weggewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das Migrationsamt des Kantons Schwyz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
 
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. RechtsanwaltTorsten Kahlhöfer wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.
 
3. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
 
4. Die Vorinstanz hat über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu befinden.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Januar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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