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Informationen zum Dokument  BGer 9C_861/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_861/2014 vom 09.01.2015
 
9C_861/2014
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 9. Januar 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
 
substituiert durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 8. Oktober 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich, die bereits am 25. Juni 2008 ein erstes Leistungsgesuch der 1959 geborenen A.________ abgelehnt hatte, auf Neuanmeldung der Versicherten hin mit Verfügung vom 2. Juli 2013 deren Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten der Frau med. pract. B.________ vom 9. Februar 2013 wiederum verneint hat,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell nach Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung, hatte beantragen lassen, mit Entscheid vom 8. Oktober 2014 abgewiesen hat,
 
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern lässt und überdies um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
 
dass das Sozialversicherungsgericht die im Fall einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV nach vorangegangener Rentenverweigerung analog anwendbare Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG und Grundsätze über die dabei in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben hat,
 
dass die Vorinstanz richtig dargelegt hat, im vorliegenden Fall könne auf das Administrativgutachten der Psychiaterin Frau med. pract. B.________ vom 9. Februar 2013 abgestellt werden, welches sämtliche Anforderungen, die an eine Expertise gestellt werden, erfülle, sich insbesondere auch mit den Beurteilungen anderer Ärzte auseinandersetze und als Folgerung festhalte, die Beschwerdeführerin sei mit Rücksicht auf ihre psychische Situation in ihrem erlernten Beruf als biomedizinische Analytikerin nur dann und höchstens zu 10 - 20 % eingeschränkt, wenn ein besonders hoher Zeit- und Leistungsdruck besteht,
 
dass in anderen angepassten Tätigkeiten hingegen keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei,
 
dass die Beschwerdeführerin das Administrativgutachen in zahlreichen Punkten kritisiert und auf die letztinstanzlich eingereichte Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 24. November 2014 zum angefochtenen Entscheid verweist,
 
dass es sich hiebei um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG),
 
dass davon abgesehen diese fachärztliche Einschätzung, die sich hauptsächlich mit der Qualität der Expertise befasst, nicht den für die richterliche Beurteilung praxisgemäss massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung (hier: 2. Juli 2013) betrifft, sondern knapp anderthalb Jahre später verfasst wurde, weshalb sie auch aus diesem Grund nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden kann (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366, 116 V 246 E. 1a S. 248; SVR 2011 IV Nr. 54 E. 3.1 S. 161; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 E. 2),
 
dass im Weiteren auch die frühere Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 24. April 2013 zum Gutachten der Frau med. pract. B.________, auf die sich die Versicherte wiederholt beruft, und die übrigen Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die auf dem Administrativgutachten beruht, als offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen zu lassen,
 
dass die Ausführungen des Dr. med. C.________ vom 24. April 2013 zwar die Qualität des Gutachtens in Zweifel ziehen, ein erheblich abweichendes Ergebnis hinsichtlich des für die Belange der Invaliditätsschätzung massgebenden Grades der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten jedoch nicht begründet wird,
 
dass sich die Beschwerde vielmehr weitestgehend in einer appellatorischen, im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und den dieser zugrunde liegenden fachärztlichen Einschätzungen erschöpft, ohne dass die Versicherte aufzuzeigen vermöchte, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG),
 
dass kein Anlass besteht, zusätzliche Abklärungen mittels Anordnung einer weiteren Begutachtung zu treffen, da die Verwaltung den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt umfassend untersucht hat, weshalb die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten durfte, ohne den Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör oder den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen,
 
dass damit vom vorinstanzlich festgelegten Sachverhalt auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG),
 
dass sich angesichts der gutachterlich bescheinigten minimalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um höchstens 10 - 20 % in der angestammten Erwerbstätigkeit die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt, da mit Blick auf diese fachärztlicherseits umschriebene Restarbeitsfähigkeit jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert (Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f. mit Hinweisen),
 
dass für das letztinstanzliche Verfahren umständehalber keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattzugeben ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, sodass sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Januar 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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