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Informationen zum Dokument  BGer 8C_652/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_652/2014 vom 09.01.2015
 
{T 0/2}
 
8C_652/2014
 
 
Urteil vom 9. Januar 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1988 geborene A.________ meldete sich am 1. Juli 2011 wegen der Folgen mehrerer Geburtsgebrechen (angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien; angeborene Wirbelmissbildungen; Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute; leichte cerebrale Bewegungsstörungen; Lider: Kolobom und Ankyoloblepharon; angeborene Mittelohrmissbildung mit doppelseitiger Schwerhörigkeit) sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer ganzen Invalidenrente an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte unter anderem das polydisziplinäre Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 25. Februar 2013 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 ab 1. Juni 2012 eine halbe Invalidenrente zu.
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B. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde sprach das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab 1. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Entscheid vom 30. Juni 2014).
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen; ferner ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2012 Anspruch auf eine halbe oder eine ganze Invalidenrente hatte. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob bzw. inwieweit sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten vermochte (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich erkannt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 25. Februar 2013 abzustützen war. Danach war die Explorandin aus somatischer Sicht wegen der angeborenen Wirbelsäulenveränderungen und des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms im erlernten Beruf als Köchin sowie jeder anderen vergleichbaren Erwerbstätigkeit, die das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg erforderten, nicht mehr arbeitsfähig; hinzu kam, dass die angeborene Schwerhörigkeit/Taubheit ein grosses Handicap darstellte, zumal die (verbale) Kommunikation bei Hintergrundlärm und bei arbeitsbedingter Hektik nicht mehr möglich und die Versicherte bei komplexen Aufgaben infolge Sprachentwicklungsverzögerung und damit verbundener deutlich eingeschränkter Verständlichkeit auf die Gebärdensprache angewiesen war. Hiegegen waren der Versicherten leichtere, ohne Zwangspositionen verrichtbare und in den Abläufen klar strukturierte Tätigkeiten, die wenig wechselnde Situationen und kein binokuläres Sehen erforderten sowie ohne Zeitdruck ausgeführt werden konnten, gesamtmedizinisch betrachtet zu einem hälftigen Arbeitspensum zumutbar, wobei die psychiatrischen Einschränkungen (Chronische Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen [ICD-10: F43.23]) im Vordergrund standen.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Ob der für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stellen anbietet, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage, wenn die Vorinstanz auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_854/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Um eine nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage geht es hingegen, wenn aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung entschieden worden ist (Urteil 8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2 in fine).
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Erwägung 3.2.2
 
3.2.2.1. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis; ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E. 3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E. 3b).
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3.2.2.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass die Versicherte faktisch taub sei, weshalb allein schon die Kommunikationsprobleme Fragen zur Verwertbarkeit der ärztlich attestierten Restarbeitsfähigkeit aufwürfen; daneben bestünden mannigfaltige weitere gesundheitliche Einschränkungen, aufgrund welcher kaum anzunehmen sei, dass sich ein Arbeitgeber - selbst in einem Nischenarbeitsplatz - bereit erklären würde, die Versicherte zu beschäftigen. Mit diesen Erwägungen hat sich die Vorinstanz auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, weshalb das Bundesgericht die zur Diskussion stehende Frage, unter Vorbehalt der Vorbringen der IV-Stelle, frei zu überprüfen hat.
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3.2.2.3. Die IV-Stelle verkennt zum einen, dass sämtliche der von ihr angeführten Anstellungsverhältnisse Tätigkeiten im Bereich des Gastgewerbes betrafen, die der Versicherten wegen der vorinstanzlich festgehaltenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar waren. Zum anderen übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der danach ausgeübten Tätigkeit als selbstständig erwerbende Tierpflegerin (Hüten von Hunden und Katzen) ausweislich der Akten kein wesentliches Einkommen erzielen konnte. Die IV-Stelle räumt mit ihrem weiteren Vorbringen, die Vorinstanz habe die Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten der Versicherten zu wenig konkretisiert, zumindest implizit ein, dass sie selbst nicht anzugeben vermag, ob und in welchem Umfang das ärztlich angegebene Zumutbarkeitsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umsetzbar gewesen war. Das von ihr zitierte Urteil 8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 ist wenig einschlägig, da danach die Schwerhörigkeit der versicherten Person mit einer Cochlea-Implantation wesentlich vermindert werden konnte und im Übrigen keine weiteren körperlichen oder psychischen Einschränkungen bestanden. Abschliessend ist zur Verdeutlichung der vorinstanzlichen Erwägungen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 25. Februar 2013 wegen der Geburtsgebrechen (Goldenhar-Syndrom; ICD-10: Q87.0) binokulär nicht zu sehen vermochte, weshalb ihr Arbeiten, die visuelle Anstrengungen erforderten, wie sie bspw. bei einer Tätigkeit an einem Bildschirm anfielen, nicht zumutbar waren, weil damit Doppelbilder entstehen konnten.
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3.2.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob die Versicherte das ihr verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt zu verwerten vermochte, zu Recht von weiteren Abklärungen abgesehen und sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, wonach in Fällen, wie dem zur Diskussion stehenden, keine nennenswerten Arbeitsgelegenheiten mehr offen standen.
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4. Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Erwägung 5
 
5.1. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden IV-Stelle auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5.2. Die IV-Stelle hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren dem Aufwand gemäss zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Januar 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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