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Informationen zum Dokument  BGer 1C_443/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_443/2014 vom 09.01.2015
 
{T 0/2}
 
1C_443/2014
 
 
Urteil vom 9. Januar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. August 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht hielt mit Urteil 1C_573/2013 vom 7. Januar 2014 fest, es könne keine Rede davon sein, dass die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen des Strassenverkehrsamts nichtig seien (E. 3.3.2). Weiter führte es aus, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2012 der Führerausweis vorsorglich entzogen worden, und er sei verpflichtet worden, sich einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Diese rechtskräftige Verfügung sei nicht Verfahrensgegenstand und nach wie vor umzusetzen. Das Verwaltungsgericht habe daher mit Urteil vom 30. April 2013 zutreffend erkannt, dass - wie vom DVI/AG am 7. Dezember 2012 angeordnet - infolge des ungenügenden Gutachtens von Dr. med. B.________ ein neues Gutachten bei einem anderen Gutachter einzuholen sei. Nach Eingang des neuen Gutachtens werde das Strassenverkehrsamt wieder über den definitiven Sicherungsentzug zu entscheiden haben (E. 4.2).
1
2.2. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Der Beschwerdeführer behauptet nicht substanziiert und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Verhältnisse seit dem Entscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentlich verändert hätten. Vielmehr stellt sich der Beschwerdeführer weiterhin auf den Standpunkt, eine Begutachtung hätte gar nie angeordnet werden dürfen. Diese Frage aber bildete bereits Gegenstand des Urteils des Bundesgerichts 1C_573/2013 vom 7. Januar 2014, weshalb hierauf verwiesen werden kann. Der vorsorgliche Führerausweisentzug und die verkehrspsychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers wurden mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2012 angeordnet; diese Verfügung ist nicht nichtig, sondern umzusetzen. Damit unterscheidet sich der zu beurteilende Fall auch entscheidend vom nicht konnexen Urteil des Bundesgerichts 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014, auf welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinweist. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich zu verneinen.
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2.3. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2014, mit welcher der Entscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, die Verfügung vom 29. Januar 2014 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und sei deshalb nichtig (siehe hierzu sogleich E. 2.4). Andererseits bringt er vor, das Strassenverkehrsamt habe seine Begründungspflicht verletzt (vgl. nachfolgend E. 2.5). Materielle Rügen, welche sich gegen die Person des eingesetzten Gutachters (Dr. med. C.________) oder gegen den diesem unterbreiteten Fragekatalog richten, erhebt der Beschwerdeführer hingegen keine.
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2.4. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2014 ist als solche bezeichnet und enthält - ausser der fehlenden Rechtsmittelbelehrung - alle Elemente einer Verfügung. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. In diesem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (BGE 106 V 93 E. 2a S. 97; Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 976).
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2.5. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls zu verneinen. Die Verfügung vom 29. Januar 2014 enthält eine Begründung. So hat das Strassenverkehrsamt ausgeführt, mit dieser Verfügung werde der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Entscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 vollzogen. Das Strassenverkehrsamt hat mit der Anordnung einer erneuten verkehrspsychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers lediglich diejenige Massnahme umgesetzt, welche im Rückweisungsentscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 verlangt worden ist; die Begründung dieser Massnahme ergibt sich aus den Erwägungen im besagten Rückweisungsentscheid.
5
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 9. Januar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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