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Informationen zum Dokument  BGer 5A_17/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_17/2015 vom 08.01.2015
 
{T 0/2}
 
5A_17/2015
 
 
Urteil vom 8. Januar 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Aktenöffnung im Hinblick auf eine Grundbuchberichtigungsklage,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
 
Entscheid vom 10. Dezember 2014 des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau.
 
 
Nach Einsicht
 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aktenöffnung im Hinblick auf eine Grundbuchberichtigungsklage abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
1
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, Voraussetzung für die verlangte Öffnung von Steuerakten sei die Hängigkeit eines Zivilverfahrens, nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei jedoch gerade kein Zivilverfahren hängig, eine Weiterleitung des Gesuchs an die zuständige Behörde falle ebenso wenig in Betracht wie eine Ermittlung von verjährten Straftaten, für die vom Beschwerdeführer vorgesehene Grundbuchberichtigungsklage müsse sich dieser an das zuständige Friedensrichteramt wenden,
3
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (von den hier nicht gegebenen Ausnahmen des Art. 75 Abs. 2 lit. a bis c BGG abgesehen) nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, die als Rechtsmittelinstanzen entschieden haben (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG),
4
dass das Obergericht des Kantons Thurgau nicht als Rechtsmittelinstanz entschieden hat, weshalb sich die vorliegende Beschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig erweist,
5
dass im Übrigen die Beschwerde auch wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) und mangels hinreichender Beschwerdebegründung unzulässig wäre,
6
dass nämlich die vom Beschwerdeführer erst am 17. Dezember 2014 und damit nach dem obergerichtlichen Entscheid vom 10. Dezember 2014 erhobene Grundbuchberichtigungsklage im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unbeachtlich zu bleiben hat,
7
dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
8
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von seinen unzulässigen neuen Vorbringen) nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
9
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
10
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
11
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
12
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
13
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Januar 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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