VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_400/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_400/2014 vom 08.01.2015
 
{T 0/2}
 
1B_400/2014
 
 
Urteil vom 8. Januar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung und Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. November 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen Wuchers, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Veruntreuung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Erschleichens eines Führerausweises und der Widerhandlung gegen die Arzneimittelverordnung. A.________ wurde am 20. August 2013 vorläufig festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A.________ mit Verfügung vom 23. August 2013 einstweilen bis am 20. November 2013 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2013 wurde die Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 20. Mai 2014 verlängert. A.________ stellte mit Eingabe vom 10. März 2014 ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 17. März 2014 abwies.
1
Am 21. Mai 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 20. November 2014. Mit Eingabe vom 20. September 2014 ersuchte A.________ erneut um Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab. Die von A.________ am 8. Oktober 2014 beim Obergericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 11. November 2014 ab.
2
Zwischenzeitlich beantragte die Staatsanwaltschaft eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 19. November 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Monate bis zum 20. Mai 2015.
3
B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 5. Dezember 2014 beantragt A.________ die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 11. November 2014 und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung verschiedener, bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragter Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung von Fr. 100'000.--; Rückbehalt bzw. Sperre des Reisepasses; Meldepflicht; Arbeitsgebot). Des Weiteren stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
4
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In seiner Replik vom 22. Dezember 2014 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.
5
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Beim Beschluss der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 19. November 2014 um sechs Monate bis zum 20. Mai 2015 verlängert. Dies lässt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers indes nicht dahinfallen (vgl. Urteile 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 1; 1B_386/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
6
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Unrecht bejaht. Jedenfalls aber könne einer allfälligen Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 f. StPO wirkungsvoll begegnet werden.
7
 
Erwägung 2.2
 
2.2.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.1.1).
8
2.2.2. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen eine Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d). Bei Fluchtgefahr kommt ferner die Leistung einer Sicherheit nach Art. 238 StPO in Betracht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31). Diese sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteil 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.1.2).
9
2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten drohe ihm bei einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe; zudem stehe der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 325 Tagen in Frage. Dies stelle einen gewichtigen Anreiz zur Flucht dar. Der Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsangehöriger, und bei einem Schuldspruch komme der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung C in Betracht. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten im Kosovo; auch sein mitbeschuldigter Bruder werde die Schweiz nach der Haftentlassung in Richtung Kosovo verlassen, nachdem die zuständigen Ausländerbehörden seine Ausschaffung rechtskräftig verfügt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich überdies in den Jahren vor seiner Verhaftung öfters im Kosovo aufgehalten, sodass er sich dort zurechtfinden würde. Dem stehe nicht entgegen, dass er seit vielen Jahren in der Schweiz wohnhaft sei und seine Ehefrau und der gemeinsame 14-jährige Sohn sowie seine Schwiegereltern und seine drei Schwager mit deren Familien in der Schweiz lebten. Seine Ehefrau stamme ebenfalls aus dem Kosovo und sei mit den dortigen Lebensverhältnissen zweifellos vertraut; sein Sohn werde bald die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben. Unter diesen Umständen wäre bei einer Flucht ein relativ baldiger "Nachzug" der beiden in den Kosovo ohne Weiteres möglich, auch wenn seine Ehefrau diesfalls ihre Festanstellung in einer Modeboutique aufgeben müsste. In Würdigung der gesamten Umstände sei beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Allfällige Ersatzmassnahmen vermöchten die Fluchtgefahr nicht wirkungsvoll zu bannen.
10
2.4. Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellungen nicht grundsätzlich in Frage, wendet jedoch ein, die Vorinstanz habe seine familiären Verhältnisse nicht hinreichend gewürdigt. Er sei in der Schweiz verwurzelt und seit über 20 Jahren verheiratet. Der gemeinsame 14-jährige Sohn besuche in der Schweiz die Schule und würde niemals in den Kosovo übersiedeln; ebenso wenig würde seine Ehefrau ihre gut bezahlte Festanstellung einfach so aufgeben. Die Interessen seiner Kernfamilie seien mithin auf einen Verbleib in der Schweiz gerichtet. Auch wenn seine Eltern und sein Bruder im Kosovo wohnhaft seien, läge es ihm fern, seine Familie in Richtung Kosovo zu verlassen. Ferner habe die Vorinstanz auch dem engen Kontakt zu seinen Schwiegereltern und zu seinen drei Schwagern zu wenig Beachtung geschenkt. Die engen familiären Bande würden ihn auf jeden Fall von einer Flucht abhalten.
11
 
Erwägung 2.5
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass ihm im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe, der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 325 Tagen und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung drohen (vgl. hierzu BGE 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.). Über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wird zwar erst nach rechtskräftigem Strafurteil zu befinden sein, und der Entscheid der zuständigen Ausländerbehörde ist in keiner Weise zu präjudizieren. Dennoch ist der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits im laufenden Strafverfahren als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten (vgl. Urteil 1B_292/2014 vom 15. September 2014 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
12
Für das Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr spricht auch, dass der Beschwerdeführer einen engen Bezug zu seiner Heimat aufweist. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger, seine Eltern und gemäss eigenen Angaben auch sein Bruder leben im Kosovo, und er selbst ist mit den örtlichen Verhältnissen vor Ort vertraut. Zwar ist zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, dass er seit langem seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und seine Kernfamilie hier lebt. Eine Flucht würde ihm das Fortführen dieser Beziehungen zumindest temporär erschweren. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass ein "Nachzug" seiner Ehefrau und des gemeinsamen 14-jährigen Sohns denkbar wäre, zumal seine Ehefrau ebenfalls aus dem Kosovo stammt.
13
Die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte überwiegen vorliegend deutlich (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3.2). Insbesondere in Anbetracht des drohenden mehrjährigen Freiheitsentzugs und der engen Verbindung des Beschwerdeführers zum Kosovo verletzt der Schluss der Vorinstanz, es bestehe eine ausgeprägte Fluchtgefahr, kein Bundesrecht.
14
2.5.2. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr sind Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, in aller Regel nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei finanziell bedürftig und deshalb nicht in der Lage, eine Kaution zu leisten; ein Verwandter habe sich aber bereit erklärt, eine Sicherheit von Fr. 100'000.-- beizubringen, und Geldschulden seien Ehrenschulden. Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten; bei mittellosen Beschuldigten fällt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (vgl. Urteil 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Ebenso wenig könnte eine Ausweis- und Schriftensperre den Beschwerdeführer wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden. Des Weiteren ist auch eine Meldepflicht nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (vgl. Urteil 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Art. 237 Abs. 2 lit. e StPO), den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könnte.
15
2.5.3. Da somit der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist und Ersatzmassnahmen nicht genügen, erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den weiteren Haftgründen einzugehen. Entsprechend hat auch die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt, indem sie sich nicht zu diesen nicht entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat.
16
3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
17
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Roland Winiger wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Januar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).