VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_582/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_582/2014 vom 07.01.2015
 
{T 0/2}
 
6B_582/2014
 
 
Urteil vom 7. Januar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Herren Dr. Lorenz Erni und Simon Brun,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. A.A.________,
 
3. B.A.________,
 
4. C.A.________,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Qualifizierte Veruntreuung durch einen Willensvollstrecker; Vorsatz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
- am 22. April 2005 Fr. 25'824.--,
1
- am 9. Mai 2005 Fr. 35'350.-- und
2
- am 5. August 2005 Fr. 4'222.50.
3
Die Bezüge von insgesamt Fr. 65'396.50 seien im Umfang von mindestens Fr. 40'608.-- keine gerechtfertigten Aufwendungen als Willensvollstrecker gewesen.
4
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer führt zusammenfassend aus, die Vorinstanz bejahe Vorsatz und Bereicherungsabsicht der Veruntreuung, indem sie willkürlich behaupte, es habe ihm bewusst sein müssen, dass seine Ansprüche, welche er nachträglich im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mit den Erbinnen geltend machte (verrechnete), unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten (teilweise) nicht berechtigt und damit unrechtmässig waren. Bei dieser Annahme stütze sie sich auf keinerlei Beweismittel, lasse sich von zivilrechtlichen Überlegungen leiten und beachte die Gegenindizien nicht, die das Gegenteil bewiesen. Insbesondere spreche der Streit mit den Erbinnen gegen einen Vorsatz, da er wusste, dass sie ihm genau auf die Finger schauten. Die Vorinstanz berücksichtige die entscheidende Zeugenaussage der Rechtsanwältin G.________ zu seinem fehlenden Unrechtsbewusstsein nicht. Sie hatte ausgesagt, sie habe nie den Eindruck gehabt, dass er sich Vermögenswerte aneigne in der Absicht, sich zu bereichern, oder ohne die Auffassung, dazu berechtigt zu sein. Er habe auch in Bezug auf die einzelnen angeblich unrechtmässigen Verwendungen keinen Vorsatz gehabt (Beschwerde Ziff. 15 f. sowie Ziff. 63 ff.).
5
1.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer bestreite den Bezug der Geldbeträge von insgesamt Fr. 65'396.50 (oben Bst. C) zu Lasten des Nachlassvermögens nicht. Nach seiner Aussage handelte es sich um Akontozahlungen für seine vergangenen und künftigen Bemühungen als Willensvollstrecker, wovon er aber auch Rechnungen für die Erbengemeinschaft und die für die Erbsachen entstandenen Anwaltskosten bezahlte. Es sei darum gegangen, die Interessen der Erbinnen zu schützen. Wie die Vorinstanz weiter festhält, stellte sich der Beschwerdeführer durchgehend auf den Standpunkt, die getätigten Bezüge für die entsprechenden Zwecke seien sicher berechtigt gewesen (Urteil S. 8). Das ist ebenso der in der Beschwerde vertretene Standpunkt des Beschwerdeführers.
6
1.3. Die Vorinstanz beurteilt die Verwendung der bezogenen Beträge in der folgenden Weise, wobei sie sich dem bezirksgerichtlichen Urteil anschliesst.
7
1.3.1. Sie hält zunächst fest, dass die nicht eingeklagten Beträge der an Ämter bezahlten Rechnungen in der Höhe von Fr. 1'497.90 sowie die bezogene Kleinspesenpauschale von Fr. 1'290.60 kein strafbares Verhalten darstellen (Urteil S. 13 f.).
8
1.3.2. Ein Steuerberatungshonorar von Fr. 3'500.-- betreffend das Ehepaar A.________ (bestehend aus einer Erbin und ihrem Ehemann) hatte nichts mit der Erbengemeinschaft bzw. der Willensvollstreckung zu tun, was der Beschwerdeführer wusste. Er hatte das Ehepaar auf diese Tatsache aufmerksam gemacht (Urteil S. 15, 28).
9
1.3.3. Aus den Geldbezügen leistete der Beschwerdeführer insgesamt Fr. 16'144.40 an seinen Rechtsanwalt Dr. F.________. Nach dessen Zeugenaussage ging es in diesem Mandat alleine darum, die Interessen des Beschwerdeführers gegen die Erbengemeinschaft zu wahren und einen Vergleich zu erreichen (Urteil S. 18 f.). Der Beschwerdeführer war nicht berechtigt, das Anwaltshonorar aus der Erbmasse zu begleichen (Urteil S. 21).
10
1.3.4. Der Beschwerdeführer zahlte sich aus der Erbmasse ein Willensvollstreckerhonorar für geleistete 179,25 Stunden zu Fr. 240.-- im Betrage von Fr. 43'020.-- aus (gemäss provisorischer Zwischenabrechnung und dazu gehöriger Stundenliste). Wie die Analyse ergab (bezirksgerichtliches Urteil S. 30 ff.), waren darin Entschädigungen enthalten, die nichts mit der Willensvollstreckung zu tun hatten, im Eigeninteresse lagen oder bereits abgegolten waren (Urteil S. 21). Wie die Vorinstanz weiter ausführt, ist für einen Arbeitsaufwand von höchstens 73,2 Stunden nicht auszuschliessen, dass es sich um eigentliche Willensvollstreckertätigkeit handelte. Die übrigen 106,05 Stunden dienten nicht diesem Zweck (Urteil S. 22). Die frühere Tätigkeit als Vermögensverwalter und Steuerberater hatte mit der Willensvollstreckung nichts zu tun. Diese Rechenschaftsablegung war durch Honorarzahlungen zu Lebzeiten des Erblassers bereits abgegolten. Die Tätigkeiten bei den Vergleichsverhandlungen mit den Erbinnen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer beigezoge-nen Rechtsanwalt Dr. F.________, dem als Mediator fungierenden H.________ und dem Erbinnenvertreter Rechtsanwalt E.________ erfolgten zur Wahrung von Eigeninteressen (Urteil S. 23). Der Stundenansatz von Fr. 240.-- war aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (Urteil S. 24 f.). Die Angemessenheit wie die nähere Prüfung des Arbeitsaufwands wurden einem (allfälligen) Zivilprozess überlassen (Urteil S. 22 und 25). Die Verrechnung von 73,2 Stunden zu Fr. 240.-- (zzgl. 7,6% damalige MWST), insgesamt Fr. 18'903.15, war strafrechtlich nicht vorwerfbar.
11
1.3.5. Die Vorinstanz hält im Ergebnis fest, werde das Willensvollstreckerhonorar (Fr. 18'903.15) vom verwendeten Betrag von Fr. 62'608.-- subtrahiert, resultierten unrechtmässig bezogene bzw. verwendete Vermögenswerte (abgebuchte Beträge) von Fr. 43'704.85. Der Vermögensschaden sei gegeben (dazu Urteil S. 26 f.).
12
1.4. In subjektiver Hinsicht führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer als langjährigem Finanzberater, Steuerrechtsexperten und Treu-händer müsse bewusst gewesen sein, dass die Konten des Erblassers Teil der Erbmasse waren und somit nicht ihm, sondern der Erbengemeinschaft gehörten, dass er für Rechnungen an das Ehepaar A.________ nicht die Erbmasse belasten durfte, dass er sich für die Wahrung von Eigeninteressen und die in diesem Rahmen angefallenen Auslagen nicht zu Lasten der Erbmasse vergüten durfte und dass die Rechenschaftsablegung für frühere Aufträge als Vermögensverwalter und Steuerberater des Erblassers und dessen Familie bereits mit dem damals empfangenen Honorar abgegolten war (Urteil S. 27).
13
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Er verfügt über einen Ermessensspielraum hinsichtlich zweckmässiger Massnahmen zur Ausübung seines Amtes. Der grosse Spielraum des Ermessens ist auf die Verwaltung der Erbschaft beschränkt. Im Gegensatz zum Erblasser haben die einzelnen Erben kein Weisungsrecht. Ihnen gegenüber hat der Willensvollstrecker eine selbstständige Stellung (Urteil 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2 und 4.2).
14
2.1.1. Das Bundesgericht legt sich (in Prozessen betreffend die Aufsicht über den Willensvollstrecker im Sinne von Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB) bei der Überprüfung der Ermessensbetätigung des Willensvollstreckers Zurückhaltung auf. Es greift in seiner Rechtskontrolle (Art. 95 BGG) erst bei Rechtsfehlern ein, insbesondere wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht wurde, d.h. wenn sich der Willensvollstrecker Ermessen anmasst, wo ihm gar keines zukommt, wenn er sich auf Gesichtspunkte stützt, die keine Rolle spielen dürfen, oder wenn er rechtserhebliche Umstände ausser Acht lässt. Zu korrigieren sind auch Entscheide, die im Ergebnis stossend ungerecht sind. Pflichtverletzungen des Willensvollstreckers können zu seiner Absetzung führen, so wenn er finanzielle Mittel aus dem Nachlass eigenmächtig seinem eigenen Konto gutschreibt, "Mischgeschäfte" tätigt oder sein Privatvermögen nicht klar vom Nachlass abgrenzt (dazu etwa Urteile 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.2 f. und 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 3.12). Es hilft dem Willensvollstrecker nicht, sich für ein derartiges Verhalten auf sein besonderes Vertrauensverhältnis zum Erblasser zu berufen (vgl. zitiertes Urteil 5A_794/2011 E. 6.2).
15
2.1.2. Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB "die Schulden des Erblassers zu bezahlen". Die Schuldentilgung umfasst Erbschaftsschulden und Erbgangsschulden, aber auch die laufend aus der Verwaltung entstehenden Verbindlichkeiten. Zu den Erbgangsschulden zählt namentlich auch das Willensvollstreckerhonorar. Der Willensvollstrecker ist befugt, das Honorar gestützt auf Zwischenabrechnungen über seine Tätigkeit als Vorschuss direkt dem Nachlass zu belasten oder erst nach Abschluss seiner Tätigkeit in der Teilungsrechnung unter den Passiven aufzuführen und vom zu teilenden Nachlass vorweg in Abzug zu bringen (Urteil 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6.1).
16
2.1.3. Eine Vorgehensweise ist folglich an sich nicht zu beanstanden, in welcher der Willensvollstrecker seine "angemessene Vergütung" (Art. 517 Abs. 3 ZGB; vgl. BGE 129 I 330 E. 3.2) in der Teilungsrechnung unter den Passiven aufführt und vom zu teilenden Nachlass vorweg in Abzug bringt, er sich also das Honorar ab dem Nachlasskonto überweisen lässt. Bestreiten die Erben die Höhe des Honorars, steht ihnen ein Rückerstattungsanspruch zur gesamten Hand zu (Urteil 5A_881/2012 vom 26. April 2013, Sachverhalt Bst. Ac sowie E. 5.1 und 5.2). Daraus ergibt sich, dass eine Honorarbestreitung oder die Klärung von materiellrechtlichen Fragen über den Bestand einer umstrittenen Forderung auf dem Zivilweg zu erfolgen haben (vgl. Urteil 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 3.8). Der Willensvollstrecker hat als Vertrauensperson des Erblassers dessen Willen und Interessen persönlich durchzusetzen. Er tritt selbstständig und in eigenem Namen auf. Seine Prozessführungsbefugnis oder Prozessstandschaft (dazu ausführlich BGE 129 V 113 E. 4.2; 116 II 131 E. 3a) ist umfassend und exklusiv (vgl. Urteil 5A_82/2014 vom 2. Mai 2014 betreffend Grundbuch; KARRER/VOGT/LEU, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, NN. 14 ff. zu Art. 518 ZGB). Er muss sich unter Umständen gegen die Erben durchsetzen ( KÜNZLE, a.a.O., N. 31 Vorbemerkungen zu Art. 517-518 ZGB).
17
2.1.4. Schliesslich kann darauf hingewiesen werden, dass Prozesskosten in Nachlassstreitigkeiten, d.h. in Aktiv- und Passivprozessen, die der Willensvollstrecker zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlasses führt, zu Lasten des Nachlasses gehen. Bei Streitigkeiten um die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Willensvollstreckers gehen die Prozesskosten jedoch zu seinen Lasten, soweit sie ihm auferlegt werden (BGE 129 V 113 E. 4.3; Urteil 5A_495/2010 vom 10. Januar 2011 E. 3.2), beispielsweise im Absetzungsverfahren.
18
2.2. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus (Urteil S. 11), dass das Erbe von D.A.________ inklusive der Bankkonten bzw. der darauf bestehenden Guthaben (Buchgeld) dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut war (vgl. Urteil 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012 E. 15.3.1) und er die alleinige Verfügungsmacht über die Konten hatte (oben E. 2.1). Die dem Willensvollstrecker zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB eingeräumte Handlungsmacht schliesst in ihrem Bereich eigenes Handeln der Erben aus, soweit er zur Wahrnehmung einzelner ihm zustehender Verwaltungsbefugnisse nicht einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat (Urteil 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6.3.3).
19
2.3. Der Beschwerdeführer war von Beruf Treuhänder und führte eine eigene Firma mit den Spezialitäten Finanzberatung, Steuerrechtspraxis, Treuhandbüro (Urteil S. 27, 35). Seit dem 13. Januar 2005 war er als Willensvollstrecker eingesetzt. Zu Recht ordnet die Vorinstanz den Beschwerdeführer als berufsmässigen Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB ein (vgl. Urteil 6B_415/2010 vom 1. September 2010 E. 4.3.1) und prüft die Sache insoweit unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Nach dieser Norm wird bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, beispielsweise Gelder von verwalteten Konten bezieht, "um weiterhin 'standesgemäss' wohnen zu können" (Urteil 6S.398/2004 vom 3. Februar 2005 E. 2.4). Rechtliche Verfügungsmacht und Werterhaltungspflicht (BGE 133 IV 21 E. 6.2) sind beim Willensvollstrecker gegeben.
20
2.4. Wie dargestellt, hatte der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker "die Schulden des Erblassers zu bezahlen". Dazu zählen auch die laufend aus der Verwaltung entstehenden Verbindlichkeiten, namentlich auch sein Willensvollstreckerhonorar. Er war befugt, das Honorar direkt dem Nachlass zu belasten. Sein grosses Ermessen war jedoch auf die Verwaltung der Erbschaft beschränkt. Er konnte somit grundsätzlich Gelder ab den Konti beziehen, durfte sie aber nicht "unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwenden" (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
21
2.5. Das Bundesgericht hat somit die Strafsache auch unter Berücksichtigung vorfrageweise zu prüfender aufsichts- und zivilrechtlicher Fragen zu beurteilen, insbesondere ob der Beschwerdeführer noch im Rahmen seines grossen Ermessens als Willensvollstrecker handelte bzw. ob und inwiefern er sich zu seinem Vorgehen berechtigt wähnte oder wähnen durfte. Dabei auferlegt sich das Bundesgericht als Strafrechtliche Abteilung bei der Überprüfung der Ermessensbetätigung des Willensvollstreckers die gleiche Zurückhaltung wie seine Zivilrechtliche Abteilung im Aufsichtsverfahren (oben E. 2.1.1). Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche Bejahung des subjektiven Tatbestands.
22
2.6. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Subjektiv ist Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht erforderlich. Letztere ist anzunehmen, wenn der Täter die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). "Il y a emploi illicite d'une valeur patrimoniale confiée lorsque l'auteur l'utilise contrairement aux instructions reçues, en s'écartant de la destination fixée" (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1).
23
2.6.1. Nach der Vorinstanz stellen die an Ämter bezahlten Rechnungen sowie die Kleinspesenpauschale kein strafbares Verhalten dar (oben E. 1.3.1). Sie verneint damit einen tatbestandlichen Vorsatz.
24
2.6.2. Weiter verwendete der Beschwerdeführer das bezogene Geld zur Begleichung eines Steuerberatungshonorars (oben E. 1.3.2). In einem Schreiben an das Ehepaar warf der Beschwerdeführer die Frage auf, wann versteht Rechtsanwalt E.________, dass ich diese "Angelegenheiten nicht vermischen kann", nämlich mit der Willensvollstreckung (bezirksgerichtliches Urteil S. 24). Aus dieser Briefstelle schliesst die Vorinstanz mit dem Bezirksgericht, dass sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen war, dass die Steuersache nichts mit der Willensvollstreckung zu tun hatte. Es ergibt sich aber zudem, dass der Erbenanwalt - nach dem Verständnis des Beschwerdeführers - eine solche "Vermischung" betrieb. Soviel ist klar, dass die Honorarforderung für sich betrachtet nicht gemäss Art. 120 OR verrechnet werden konnte (vgl. BGE 132 III 342 E. 4.3). Im Übrigen begründet aber eine abstrakt unzulässige Verrechnung noch nicht den Vorsatz auf Veruntreuung (BGE 105 IV 29 E. 3; 81 IV 25 E. 2). Darauf ist zurückzukommen (unten E. 3).
25
2.6.3. Ferner bezahlte der Beschwerdeführer aus den Geldbezügen das Honorar seines Rechtsvertreters Dr. F.________ bei den Vergleichsverhandlungen (vgl. oben E. 1.3.4). Nach der Vorinstanz ging es dabei alleine um Interessen des Beschwerdeführers (oben E. 1.3.3). Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, der Beizug eines Rechtsanwalts sei aus seiner Sicht notwendig geworden und ihm auch von der Bank I.________ (vgl. unten E. 3) empfohlen worden. Die Erbengemeinschaft sei anwaltlich vertreten gewesen, und auch die Banken, bei denen Schwarzgeldkonten waren, "spielten nicht mehr vollständig mit". Es sei darum gegangen, die Interessen der Erbinnen zu schützen (delegierte polizeiliche Einvernahme vom 2. Dezember 2008, act. HD 5/3 S. 4 und 5).
26
2.6.4. Schliesslich verrechnete der Beschwerdeführer ein Willensvollstreckerhonorar im Betrage von Fr. 43'020.--, was die Vorinstanz im Umfang von Fr. 18'903.15 als strafrechtlich nicht vorwerfbar wertete (oben E. 1.3.4).
27
2.7. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie schliesse auf den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht unter Missachtung sämtlicher Gegenindizien in willkürlicher Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs, im Wesentlichen einzig deshalb, weil sie ihm unterstelle, es habe ihm bewusst sein müssen, dass seine Ansprüche, welche er nachträglich insbesondere im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mit den Erbinnen geltend machte, unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten teilweise nicht berechtigt und damit unrechtmässig waren. Dieses Vorgehen sei im Ansatz falsch. An einer Unrechtmässigkeit fehle es, wenn der Täter einen Anspruch auf Werte zu haben glaubt, über die er verfügt (Beschwerde Ziff. 28 f.). Die Vorinstanz behelfe sich mit blossen Annahmen (u.a. Beschwerde Ziff. 40).
28
2.8. Dem Beschwerdeführer stand bei der Mandatsausübung ein grosses Ermessen zu. Er war grundsätzlich berechtigt, ab den Konten des Erblassers Geld zum Mandatszweck zu beziehen, und zwar auch zwecks eigener Vergütung (oben E. 2.1.3). Soweit er Geld für "künftige Bemühungen als Willensvollstrecker" (oben E. 1.2) bezog, lässt sich darin nicht bereits eine auf Veruntreuung zielende Willensbetätigung erblicken, da er gleichzeitig die Weiterführung des Mandats verteidigte und damit seinen Leistungswillen betätigte (vgl. Urteil 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.2 und 2.5.1 betreffend Betrug). Er war nach den allgemeinen Grundsätzen rechenschaftspflichtig (Art. 400 Abs. 1 OR). Nicht jede verzögerte Vertragserfüllung begründet einen Vermögensschaden, auch nicht wenn sie von vornherein feststand oder in Kauf genommen wurde und der Betreffende dennoch eine Vorauszahlung verlangte. Die Folgen von Leistungsstörungen regelt das Zivilrecht. Eine generelle strafrechtliche Erfassung von (eventualvorsätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen wäre nicht sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einherginge (Urteil 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.2).
29
 
Erwägung 3
 
3.1. Nach dem Beschwerdeführer ist es hingegen nachvollziehbar, dass er davon ausgehen konnte, er dürfe das Konto für geleistete Dienste gegenüber dem Erblasser und der ganzen Familie belasten. Die Vorinstanz lasse diesen zentralen Aspekt bei der Beurteilung des Vorsatzes völlig ausser Acht (Beschwerde Ziff. 35 f.).
30
3.2. Die Akontozahlungen von Fr. 25'824.-- und Fr. 35'350.-- (oben Bst. C) erfolgten vom so genannten "I.________-Konto" (Provisorische Zwischenabrechnung, act. HD 5/4/1 S. 1). Der Beschwerdeführer bringt vor, wie sich aus den Kontounterlagen der Bank I.________ ergebe, habe der Erblasser ihn (sowie seine Ehefrau) bevollmächtigt, über sämtliche Vermögenswerte und Guthaben (auf diesem Konto) nach freiem Ermessen zu verfügen. Diese Vollmacht habe nach dem Tode unverändert weiter bestanden, wie unter Hinweis auf Art. 35 OR auf der Vollmacht selbst explizit geregelt sei (Beschwerde Ziff. 33.2 mit Hinweis auf act. HD 5/2/28). Bei diesem Aktorium handelt es sich um ein von D.A.________ unterzeichnetes Formular "Konto- und Depoteröffnung" vom 6. September 2003, welches die Vereinbarung enthält: "Die Vollmacht bleibt im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin unverändert weiterbestehen (OR Art. 35)." Dem Kundenprofil des Kontobetreuers vom 8. September 2003 lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei "auch Willensvollstrecker. Er könne seine Honorare für gel. Dienste (gilt f. ganze Familie!) jederzeit bar beziehen, daher auch die Vollmacht" (act. HD 5/10/4 S. 3 Ziff. 9; Beschwerde Ziff. 33.3).
31
3.3. D.A.________ hatte somit vor seinem Ableben seinen Kundenbetreuer bei der Bank informiert, dass der Beschwerdeführer sein Willensvollstrecker ist und über das Konto auch nach seinem Tod nach freiem Ermessen für Dienste gegenüber ihm und der Familie verfügen kann. Entsprechend zahlte die Bank die Bezüge aus, denn solche Bankvollmachten gelten üblicherweise über den Tod hinaus, wobei die Bank allerdings die Interessen der Erbinnen wahren muss ( ROGER ZÄCH/ADRIAN KÜNZLER, in: Berner Kommentar, Stellvertretung, 2. Aufl. 2014, NN. 51 und 63 zu Art. 35 OR; KÜNZLE, a.a.O., S. 197).
32
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
 
3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).