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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1176/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_1176/2014 vom 06.01.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1176/2014
 
 
Urteil vom 6. Januar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
2. B.X.________,
 
vertreten durch Advokatin Margrit Wenger,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Drohung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 29. September 2014.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, der Beschwerdegegnerin 2 am 8. März 2012 eine SMS mit dem Inhalt "Je te tue" gesandt zu haben. Auch steht fest, dass eine solche Drohung geeignet ist, einen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Schrecken und Angst zu versetzen. Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der konkreten Umstände und der Vorgeschichte ihrer Beziehung müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Inhalt der SMS nicht ernst genommen habe und deshalb auch nicht in Schrecken oder Angst versetzt worden sei (Beschwerde S. 3-5 Ziff. 2-7).
 
2.2. In Bezug auf den Vorfall vom 28. Juli 2012 macht der Beschwerdeführer ohne gesonderte Begründung ebenfalls geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe ein Interesse daran, ihm zu schaden (Beschwerde S. 5 Ziff. 8). Es vermag jedoch nicht darzulegen, inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien überzeugend und glaubhaft (Urteil S. 7/8 E. 3.3), willkürlich sein könnte.
 
 
3.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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