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Informationen zum Dokument  BGer 1G_3/2013  Materielle Begründung
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BGer 1G_3/2013 vom 06.01.2015
 
{T 0/2}
 
1G_3/2013
 
 
Urteil vom 6. Januar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
 
gegen
 
B.________,
 
Gesuchsgegnerin,
 
C.________,
 
weitere Beteiligte,
 
Einzelrichterin in Strafsachen
 
des Bezirksgerichts Meilen,
 
Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Erläuterungsgesuch betreffend das bundesgerichtliche Urteil 1B_77/2013 vom 22. April 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_77/2013 vom 22. April 2013 die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen (Ziffer 3 des Dispositivs);
 
dass die damalige Vertreterin der Beschwerdegegner (A.________ und C.________) mit Eingabe vom 29. November 2013 namens von A.________ um Erläuterung von Dispositiv-Ziffer 3 in dem Sinne ersuchte, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen habe;
 
dass das Dispositiv des Urteils vom 22. April 2013 weder unklar noch unvollständig oder zweideutig ist und auch nicht im Widerspruch zu der Urteilsbegründung steht und keine Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Art. 129 BGG);
 
dass das Erläuterungsgesuch deshalb ohne Einholung von Vernehmlassungen abzuweisen ist;
 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der weiteren Beteiligten, der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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