VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_872/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_872/2014 vom 24.12.2014
 
{T 0/2}
 
6B_872/2014
 
 
Urteil vom 24. Dezember 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Epper,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Stationäre therapeutische Massnahme,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Mai 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gutachten sind im Massnahmenrecht unabdingbar. Sie werden vom Gesetz als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, wenn über die Indikation einer Massnahme zu befinden ist. Art. 56 Abs. 3 StGB schreibt vor, dass sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützt.
1
1.2. Die Vorinstanz stützt sich auf das Gutachten von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in M.________, vom 31. Juli 2012 sowie auf sein Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2013. Der Gutachter gelangt zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und dissozialen Anteilen sowie eine Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit vor. Die Wahrscheinlichkeit, dass er seine Drohungen gegen Leib und Leben in die Tat umsetzen werde, sei sehr hoch. Aus gutachterlicher Sicht sei die Anordnung einer stationären Therapie einzig zweckmässig, um gegenwärtig der Gefahr weiterer Straftaten begegnen zu können. Eine Entlassung in unstrukturierte Verhältnisse werde sehr schnell zu einem Rückfall in alte, gefährliche Verhaltensmuster führen. Eine ambulante Therapie genüge unter diesen Umständen nicht.
2
1.3. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB seien per se mehrere Gutachten einzuholen, da die Massnahme aufgrund der Möglichkeit der Verlängerung einer Verwahrung gleichkomme. Sein Einwand verfängt nicht. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass das Gericht bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB mehrere Gutachten einholen muss (Art. 56 Abs. 3 StGB). Selbst bei der Verwahrung nach Art. 64 StGB sind nicht zwingend mehrere Begutachtungen vorgesehen. Einzig bei der lebenslänglichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1
3
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 24. Dezember 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).