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Informationen zum Dokument  BGer 6B_925/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_925/2014 vom 23.12.2014
 
{T 0/2}
 
6B_925/2014
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Angriff; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. Juli 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG zur Leistung des Kostenvorschusses an. Vor Ablauf der Nachfrist beantragte sein Rechtsvertreter eine einwöchige Nachfrist, sollte sein Mandant "etwas verspätet einbezahlen". Dieser zahlte den Kostenvorschuss am letzten Tag der Nachfrist. Entsprechend ist auf das zweite Fristerstreckungsgesuch nicht mehr einzutreten.
1
1.2. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 103 Abs. 3 BGG, damit sein Mandant "nicht bereits jetzt mit den ungewissen Konsequenzen des angefochtenen Strafurteils konfrontiert wird". Er belegt nicht, dass Vollzugsmassnahmen angeordnet wurden oder unmittelbar bevorstehen, und begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 103 BGG (vgl. Urteil 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 1). Das Gesuch ist abzuweisen.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz führt zur Strafzumessung aus, der im Urteilszeitpunkt rund 31-jährige Beschwerdeführer sei bis anhin viermal wegen Gewalttätigkeiten aufgefallen, am 3. April 2011 erneut während eines laufenden Verfahrens. Die Häufigkeit der Ereignisse über drei Jahre weise auf eine bemerkenswerte Unbelehrbarkeit und Gewalttätigkeit hin (Urteil S. 27). Als Beweggrund für den Angriff komme nur Rache in Frage. Er sei Teil der Meute junger Männer gewesen, welche A.________ dafür verantwortlich machte, dass einer der Ihren festgehalten wurde. Elemente der Gang-Mentalität seien erkennbar. Es sei darum gegangen, Ehre und Gerechtigkeit wieder herzustellen, weil einem "Bruder" Unrecht wiederfahren sei (Urteil S. 24). Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass er durch die Strafe ungleich schwerer getroffen werde als eine andere ausländische Person (Urteil S. 27).
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, falls das Urteil Bestand habe, müsse er damit rechnen, seiner Niederlassungsbewilligung verlustig zu gehen. Denn nach BGE 135 II 377 E. 4.5 liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG (gegebenenfalls i.V.m. Art. 63 lit. a AuG) immer vor, wenn ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wird, wobei in jedem Fall die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen ist.
4
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 23. Dezember 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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