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Informationen zum Dokument  BGer 5A_399/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_399/2014 vom 17.12.2014
 
{T 0/2}
 
5A_399/2014
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. April 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (deutscher Staatsangehöriger) und B.________ (ukrainische Staatsangehörige) heirateten am 17. Dezember 2010. Sie sind Eltern der am xx.xx.2011 geborenen Tochter C.________.
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B. Vertreten durch seinen Anwalt erhob A.________ am 12. Dezember 2013 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte, B.________ die Obhut über C.________ zu entziehen, seine Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen aufzuheben und B.________ zur Herausgabe verschiedener Gegenstände zu verurteilen. B.________ widersetzte sich der Berufung.
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C. Am 12. Mai 2014 hat A.________, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sinngemäss verlangt er, ihm darüber Auskunft zu erteilen, in welchen Lebensumständen seine Tochter aufwachse. B.________ (Beschwerdegegnerin) sei die Obhut über C.________ zu entziehen. Eventualiter sei ihm ein ordentliches Besuchsrecht zuzusprechen. Er sei zu keinen Unterhaltsleistungen zu verpflichten und auch nicht zu einer Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren. Eventuell sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für sich und die Beschwerdegegnerin.
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Erwägungen:
 
1. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen, auf Rechtsmittel hin ergangenen Endentscheid in einer Eheschutz- und damit in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Umstritten sind die Obhut über das Kind C.________ und der Unterhalt, so dass die Angelegenheit insgesamt als nicht vermögensrechtliche zu behandeln ist.
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2. Die Beschwerde genügt den soeben dargestellten Begründungsanforderungen nicht.
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2.1. In allgemeiner verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass das Obergericht seine persönliche Eingabe vom 22. Februar 2014 nicht beachtet habe. Er setzt sich jedoch nicht mit den Gründen auseinander, die das Obergericht dazu veranlasst haben, diese Eingabe nicht zu berücksichtigen, nämlich unter anderem der Unzulässigkeit, nach Abschluss der Berufungsfrist die Berufung zu verbessern, und der Unzulässigkeit des Begehrens um Auskunftserteilung über die Lebenssituation von C.________, da es sich um einen neuen Antrag handle. Ausserdem kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Obergericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, doch behauptet er nicht, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.
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2.2. Im Zusammenhang mit der Obhut über C.________ rügt der Beschwerdeführer ebenfalls Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Er beruft sich sodann auf das Willkürverbot und allgemein auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäss Art. 11 Abs. 1 BV. Zunächst macht er geltend, die Vorinstanzen hätten einen Bericht des Kindes- und Jugendschutzes nicht beachtet, wonach C.________ akut gefährdet sei. Allerdings hat das Obergericht sich deshalb mit diesem Bericht nicht befasst, weil es die Schweizer Gerichte für unzuständig erachtet hat, die Kinderbelange (Obhuts- und Besuchsrecht) nach dem Wegzug der Beschwerdegegnerin mit C.________ nach Polen weiterhin zu regeln. Es hat sich dabei insbesondere auf Art. 5 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz der Kinder (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011) gestützt. Ausserdem liege keine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte nach Art. 7 HKsÜ (bei widerrechtlichem Verbringen des Kindes) vor, da die Beschwerdegegnerin obhutsberechtigt sei und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehe. Inwiefern das Obergericht bei dieser Zuständigkeitsbestimmung das Recht willkürlich angewandt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er macht bloss geltend, dass sich das Obergericht keine Aufenthaltsgenehmigung und keine Wohnsitzbestätigung von der Beschwerdegegnerin habe vorzeigen lassen. Er legt aber weder dar, inwiefern diese Dokumente relevant sein sollen, noch äussert er sich dazu, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin und von C.________ in Polen im obergerichtlichen Verfahren unumstritten war. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Gefährdung des Kindes könne eine Rückführung angeordnet werden. Auch hier fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, dass keine widerrechtliche Verbringung nach Polen vorliege. Inwiefern Art. 11 Abs. 1 BV schliesslich eine Grundlage bieten könnte, das einschlägige Gesetzes- und Staatsvertragsrecht anders auszulegen, als das Obergericht dies getan hat, oder sich sogar darüber hinwegzusetzen, erläutert der Beschwerdeführer nicht.
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2.3. Im Hinblick auf den Unterhalt rügt der Beschwerdeführer Verletzungen der Rechtsgleichheit und erneut des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet und den Unterhalt gestützt darauf festgelegt. Es hat ihm vorgehalten, er habe seine Einkommensverminderung bzw. -losigkeit selbst herbeigeführt, und zwar durch seinen Entscheid, auf einen Teil seiner vertraglich garantierten Kündigungsfrist zu verzichten, an seiner Funktion als Unternehmer festzuhalten, wodurch er vom Bezug von Arbeitslosengeldern ausgeschlossen worden sei, und durch den Verzicht, eine neue Anstellung zu suchen.
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2.4. Von vornherein nicht eingetreten werden kann schliesslich auf die vom Beschwerdeführer am 11. und 21. Juni 2014 eingereichten Eingaben, mit denen er seine finanziellen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdegegnerin zu belegen sucht. Er hat diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und eine nachträgliche Verbesserung der Beschwerde ist unzulässig.
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2.5. Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die oben stehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Beginn an aussichtslos, so dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung widersetzt und ist damit durchgedrungen. Hiefür hat sie der Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat selber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers an ihrer Statt ist unzulässig. Es ist deshalb keine Ersatzanordnung für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung zu treffen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Dezember 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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