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Informationen zum Dokument  BGer 1B_324/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_324/2014 vom 17.12.2014
 
{T 0/2}
 
1B_324/2014
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
vom 16. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 11. August 2014 traf die Staatsanwaltschaft See/Oberland je eine Nichtannahmeverfügung in den beiden unter derselben Dossiernummer geführten Strafverfahren Nr. C-3/2013/4917 gegen B.________ und gegen C.________ wegen des Verdachts des Verstosses gegen das Wettbewerbsrecht bzw. wegen möglicher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die A.________ AG focht diese Verfügungen als Strafanzeigerin und potentielle Privatklägerin an. Mit Verfügung vom 1. September 2014 und Wiedererwägungsentscheid vom 16. September 2014 entschied das Obergericht des Kantons Zürich, die beiden Rechtsmittelverfahren nicht zu vereinigen und die Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 4'000.-- nicht abzunehmen unter gleichzeitiger Verlängerung dieser Frist bis zum 25. September 2014.
1
B. Dagegen führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit den Anträgen, die Verfügung des Obergerichts vom 16. September 2014 aufzuheben, das Obergericht anzuweisen, die beiden Rechtsmittelverfahren zu vereinigen und keine Prozesskosten zu verlangen bzw. solche allenfalls lediglich auf Fr. 500.-- und höchstens auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Überdies wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
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C. Im B.________ betreffenden Verfahren haben dieser selbst, die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie das Obergericht des Kantons Zürich je auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin hin hat das Obergericht seine Verfügung vom 1. September 2014 durch jene vom 16. September 2014 ersetzt. Nur Letztere bildet vorliegend Verfahrensgegenstand.
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1.2. Die Verfügung vom 16. September 2014 ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde unter anderem dann zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Jedenfalls in der Aufforderung zur Leistung einer Prozesssicherheit unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, liegt ein solcher Nachteil begründet (BGE 128 V 199 E. 2b und c S. 202 ff.; Urteil 1B_196/2014 vom 8. Juli 2014 E. 1.2). Ob dies auch für die Verweigerung der Verfahrensvereinigung zutrifft, kann offen bleiben (vgl. E. 2).
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1.3. Die Beschwerde in Strafsachen erfordert gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Beschwerdelegitimation aus ihrer Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren als damalige Beschwerdeführerin bzw. aus ihrer Rechtsstellung als Strafanzeigerin und potentielle Privatklägerin und damit aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6 BGG ab. Auf die materiellrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Sie kann jedenfalls unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache vor Bundesgericht geltend machen, im vorinstanzlichen Verfahren in ihren Parteirechten verletzt worden zu sein, soweit sie wie hier auf diesem Weg keine (indirekte) Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erwirken sucht (BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; Urteil 1B_196/2014 vom 8. Juli 2014 E. 1.3). Das Beschwerderecht ist insofern gegeben.
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1.4. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur auf Willkür hin. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Beschwerden tritt es nicht ein. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (unter Einschluss des Willkürverbots nach Art. 9 BV) gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
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1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Nichtvereinigung der Rechtsmittelverfahren beruhe auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts bzw. sei willkürlich. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben worden bzw. der Verfahrensentscheid willkürlich sein sollte. Ihre entsprechenden Vorbringen sind rein appellatorischer Natur. Darauf kann daher nicht eingetreten werden.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Festsetzung einer Prozesskaution als solche stelle einen Verstoss gegen die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV dar. Überdies seien die Anordnung der Kaution sowie eventuell die konkret verfügte Höhe unverhältnismässig und willkürlich.
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3.2. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Auferlegung einer Sicherheitsleistung unabhängig davon, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Straf- oder auch im Zivilpunkt erhebt, an keine Voraussetzungen gebunden; sie liegt im Ermessen der Verfahrensleitung und bedarf keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falles angemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2).
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3.3. Die Prozesskaution bezweckt die Sicherung der allfälligen Verfahrenskosten und Entschädigungen. In deren Anordnung für sich allein liegt keine Vorverurteilung der zur Leistung verpflichteten Privatklägerschaft. Wird diese im Endentscheid nicht zu Kosten und Entschädigungen verurteilt, erhält sie die Kaution zurück. Die Beschwerdeführerin ruft keine weiteren massgeblichen Umstände an, welche die erforderliche Unabhängigkeit des Obergerichts in Frage stellen könnten. Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV ist nicht ersichtlich. Die Festsetzung einer Kaution ist angesichts der konkreten Umstände auch nicht unverhältnismässig.
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3.4. Die Höhe der zu verfügenden Kaution richtet sich nach den gemäss den anwendbaren Bestimmungen zu erwartenden Kosten und Entschädigungen. Nach § 17 Abs. 1 der zürcherischen Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) beträgt die Gebühr im Beschwerdeverfahren Fr. 300.-- bis Fr. 12'000.--; in Ausnahmefällen kann sie um bis zu einem Drittel erhöht werden. Der im vorliegenden Fall festgelegte Betrag beläuft sich auf einen Drittel der ordentlichen maximalen Gerichtsgebühr, soll aber darüber hinaus auch allfällige Entschädigungsansprüche absichern. Die festgelegte Summe von Fr. 4'000.-- ist daher weder unhaltbar noch unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, nach der zürcherischen Praxis würden üblicherweise viel tiefere Kautionen angeordnet; sie belegt dies aber einzig mit dem Verweis auf einen anderen Fall, in dem lediglich eine Kaution von Fr. 800.-- angeordnet worden sei, ohne darzutun, inwiefern die beiden Fälle vergleichbar sein sollten. Weder gibt es Hinweise auf eine Verletzung des - im Übrigen auch nicht rechtsgenüglich angerufenen - Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV noch erscheint die verfügte Kaution in quantitativer Hinsicht unverhältnismässig bzw. willkürlich.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.2. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Der Beschwerdegegner macht keine Parteientschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren geltend. Eine solche ist mithin nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
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4.3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Dezember 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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