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Informationen zum Dokument  BGer 1B_210/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_210/2014 vom 17.12.2014
 
{T 0/2}
 
1B_210/2014
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________ SA,
 
2. B.________ Ltd.,
 
3. C.________ Ltd.,
 
4. D.________ Ltd.,
 
5. E.________ Ltd.,
 
6. F.________ Ltd.,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Hans-Peter Schaad,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Kontensperren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Mai 2014
 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen G.________ wegen Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei. Am 15. August 2013 verfügte sie die Sperrung diverser Bankkonten. Dagegen erhoben die von Kontensperren betroffenen Firmen A.________ SA, B.________ Ltd., C.________ Ltd., D.________ Ltd., E.________ Ltd. und F.________ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 27. September 2013 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Am 10. Oktober 2013 verfügte die Bundesanwaltschaft die vollständige Freigabe der auf die zweit-, dritt-, viert- und fünftgenannte Beschwerdeführerin lautenden Konten.
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B. Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 trat das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, auf die Beschwerde nicht ein.
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C. Gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichtes gelangten die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde vom 10. Juni 2014 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesstrafgericht verzichteten am 18. bzw. 23. Juni 2014 je auf Stellungnahmen.
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Erwägungen:
 
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. Im angefochtenen Entscheid wird (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes erwogen: Die Bundesanwaltschaft (BA) habe ihre Verfügung vom 15. August 2013 der kontenführenden Bank eröffnet, ohne dieser ein Mitteilungsverbot gegenüber den betroffenen Konteninhaberinnen aufzuerlegen. Die Bank sei lediglich angewiesen worden, mit der BA Kontakt aufzunehmen, falls sie von den Beschwerdeführerinnen einen Auftrag erhielte, der infolge der Kontensperren nicht hätte ausgeführt werden dürfen. Die BA habe weder den (im Ausland domizilierten) Beschwerdeführerinnen noch deren bevollmächtigten Rechtsvertreter in der Schweiz eine Kopie ihrer Verfügung zugestellt. Ebenso wenig habe sie die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Soweit keine Geheimhaltungsgründe im Vordergrund standen, wären (gestützt auf Art. 199 StPO) daher auch die Beschwerdeführerinnen selbst über die Kontensperren zu orientieren gewesen. Dementsprechend hätte die BA (laut Vorinstanz) "nach Art. 87 Abs. 2 StPO vorgehen müssen". Mangels formeller Mitteilung sei für die Auslösung der Beschwerdefrist "auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme abzustellen". Laut einer Telefonnotiz der BA, welche sie den Beschwerdeführerinnen und deren Rechtsvertreter allerdings nicht unmittelbar zur Kenntnis gebracht habe, sei der Rechtsvertreter am 21. August 2013 telefonisch über die Kontensperren informiert worden. Dieser bestreite zwar den Inhalt der Telefonnotiz in verschiedener Hinsicht. Er habe jedoch erklärt, dass er eine Kopie der fraglichen Verfügung verlangt und eine Freigabe eines Betrages von Fr. 100'000.-- auf den gesperrten Konten beantragt habe. Unter diesen Umständen dürfe davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter "spätestens am 21. August 2013" von den Kontensperren Kenntnis erhalten habe. Vom Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit eingeschriebenem Brief vom 3. September 2013 Kenntnis erlangt. Die am 27. September 2013 erhobene Beschwerde sei verspätet.
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3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Kontensperren seien nicht dringlich gewesen, weshalb kein Anlass für eine bloss mündliche Vorab-Eröffnung an sie bzw. an ihren Rechtsvertreter bestanden habe. Eine Geheimhaltung der Zwangsmassnahmen (gegenüber ihnen, den Konteninhaberinnen) sei ebenfalls nicht angeordnet worden. Nach den Bestimmungen der StPO hätte daher eine schriftliche Eröffnung an sie oder ihren Rechtsbeistand erfolgen müssen. Dies gelte umso mehr, als ihr Rechtsvertreter bei der telefonischen Unterredung vom 21. August 2013 mit Vertretern der BA noch keine Kenntnis erhalten habe, welche Konten von welchen (nicht beschuldigten) Konteninhaberinnen in welchem Umfang gesperrt worden waren. Ausserdem sei ihr Rechtsbeistand damals von der BA noch gar nicht als bevollmächtigter Rechtsvertreter anerkannt worden. Sie, die Beschwerdeführerinnen, hätten die Kontensperreverfügung vom 15. August 2013 bisher noch nie zu Gesicht bekommen. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht sei die Verfügung (trotz entsprechenden Akteneinsichtsbegehren) den Akten nicht beigelegt worden. Die Beschwerde an das Bundesstrafgericht hätten sie am 27. September 2013 eingereicht, nachdem sie am 19. September 2013 eine FAX-Kopie des Vollzugsprotokolls (betreffend die Kontensperren) von der vollziehenden Bank erhalten hätten. Dieses Dokument habe keine Begründung enthalten. Damit habe (entgegen der Ansicht der Vorinstanz) die zehntägige Beschwerdefrist am 27. September 2013 noch nicht abgelaufen gewesen sein können. Der angefochtene Entscheid verstosse insbesondere gegen Art. 85 Abs. 1, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung.
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4. Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt (Art. 266 Abs. 4 StPO). Durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, die in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 104 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. f StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Wenn eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat, erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt (Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO). Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände (unter Hinweis auf Art. 292 StGB) verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Diese Verpflichtung ist zu befristen (Art. 73 Abs. 2 StPO).
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Gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils (lit. a) mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs, bei andern Entscheiden (lit. b) mit der Zustellung des Entscheides, und bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung (lit. c) mit der Kenntnisnahme.
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Erwägung 5
 
5.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Kontensperre-Verfügung vom 15. August 2013 den Beschwerdeführerinnen und ihrem Rechtsbeistand nicht förmlich eröffnet wurde. Die Vorinstanz und die BA stellen sich auf den Standpunkt, der Rechtsbeistand sei am 21. August 2013 über die Kontensperren telefonisch orientiert worden. Mit dieser "Kenntnisnahme" sei die Beschwerdefrist ausgelöst worden, weshalb die am 27. September 2013 erhobene Beschwerde verspätet sei.
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5.2. Es kann offen bleiben, ob eine 
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5.3. Dass die Kontensperren (nach ihrem Vollzug durch die kontenführende Bank) gegenüber den Beschwerdeführerinnen "geheim" zu halten gewesen wären (vgl. Art. 199 i.V.m. Art. 73 Abs. 2 StPO), wird weder von der BA noch von der Vorinstanz dargelegt. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Bank kein Mitteilungsverbot gegenüber den Konteninhaberinnen auferlegt. Ebenso wenig wurde eine befristete Geheimhaltungsverfügung (Art. 73 Abs. 2 StPO) erlassen. Die Vorinstanz und die BA stellen sich auf den Standpunkt, der Rechtsbeistand der direkt Betroffenen sei am 21. August 2013 telefonisch über die Kontensperren informiert worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnten die Zwangsmassnahmen, wenn überhaupt, nicht mehr als "geheim" gelten und drängte sich die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Eröffnung an die Beschwerdeführerinnen bzw. ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter auf (Art. 85 Abs. 1, Art. 87 Abs. 3, Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 73 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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5.4. Die gegenteiligen Erwägungen im angefochtenen Entscheid stützen sich auf eine nicht einschlägige altrechtliche Praxis (zum BStP bzw. IRSG), welche mit den hier anwendbaren Vorschriften der StPO nicht vereinbar ist (vgl. auch Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. SG 2011, S. 208 f., Rz. 440). Die dargelegte gesetzliche Regelung muss gerade auch im vorliegenden Fall gelten: Zum einen versäumte es die BA (auch laut den Erwägungen im angefochtenen Entscheid), gemäss den Vorschriften von Art. 87 Abs. 2-3, Art. 88 Abs. 1 lit. c, Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 StPO vorzugehen (schriftliche Eröffnung der Kontensperren gegenüber den direkt betroffenen Konteninhaberinnen). Zum anderen will die BA in ihrer mündlichen Eröffnung an den Rechtsvertreter nur indirekte und pauschale Angaben zu den betroffenen Konten und Konteninhaberinnen gemacht haben. Solche summarischen Angaben konnten zum Vornherein keine ausreichende Basis für eine substanziierte allfällige Beschwerde bilden, welche (nach Art. 396 Abs. 1 StPO) innert 10 Tagen für diverse betroffene (nicht beschuldigte) Konteninhaberinnen hätte eingereicht werden müssen. Der in der StPO (und auch in der Bundesverfassung) gewährleistete Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz gegen Vermögensbeschlagnahmungen verlangt eine anfechtbare schriftliche Verfügung (Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 StPO). Der wirksame Rechtsschutz ist nur gewährleistet, wenn die kurze 10-tägige Beschwerdefrist nicht abläuft, noch bevor die von den Zwangsmassnahmen direkt betroffenen Personen ausreichend informiert sind. Insofern kann Art. 384 lit. c StPO grundsätzlich nur auf Verfahrenshandlungen anwendbar sein, für die das Gesetz keine schriftliche Eröffnung (Art. 263 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 StPO) vorschreibt. Für Fälle wie den vorliegenden gilt (nach der oben dargelegten einhelligen Lehre) Art. 384 lit. b StPO.
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5.5. Die Beschwerdeführerinnen räumen ein, dass sie am 19. September 2013 (Eingang einer FAX-Kopie des Vollzugsprotokolls der kontenführenden Bank bei ihrem Rechtsbeistand) erstmals ausreichende Kenntnis vom Inhalt der Kontensperren (im Sinne von Art. 384 i.V.m. Art. 263 Abs. 2 StPO) erhielten. Am 27. September 2013 reichten sie ihre Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Die streitige Beschwerdefrist wurde somit eingehalten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich als bundesrechtswidrig.
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6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdesache zurückzuweisen zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz.
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Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen ist (antragsgemäss) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss vom 8. Mai 2014 des Bundesstrafgerichtes, Beschwerdekammer, wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kasse der Bundesanwaltschaft) hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Dezember 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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