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Informationen zum Dokument  BGer 6B_262/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_262/2014 vom 16.12.2014
 
{T 0/2}
 
6B_262/2014
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 11. Februar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Der Strafbefehl genüge nicht den formellen Anforderungen einer Anklageschrift. Er enthalte keinen Anklagesachverhalt, der einer tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung unterzogen werden könne, sondern begnüge sich mit der Aufzählung der als verletzt erachteten Verkehrsregeln.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Sachverhaltsumschreibung beschränke sich zwar weitestgehend auf die Aufzählung der angeblich verletzten Verkehrsregeln, jedoch gehe aus dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl hervor, welche Handlungen des Beschwerdeführers Gegenstand der Beurteilung bildeten und welcher strafrechtliche Tatbestand ihm zur Last gelegt werde. Der vorliegend zu beurteilende einfach gelagerte Übertretungstatbestand bedürfe keiner so detaillierten Sachverhaltsumschreibung, wie dies bei komplexen und gravierenden Deliktsvorwürfen der Fall sei. Zudem habe das erstinstanzliche Gericht anlässlich der Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO gemacht, weshalb es dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger ohne Weiteres möglich gewesen sei, ihre Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen.
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1.3. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
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1.4. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt (Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 353 StPO; vgl. auch Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 436 f.; Marc Thommen, Kurzer Prozess - fairer Prozess?, Bern 2013, S. 90).
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1.5. Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung gilt dies unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht wird. Der von der Vorinstanz angerufene Würdigungsvorbehalt (Art. 344 StPO) ändert daran nichts, da sich dieser nur auf eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung bezieht und eine nicht ordnungsgemäss erstellte Anklage nicht zu ersetzen oder zu ergänzen vermag.
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1.6. Der vorliegende Strafbefehl weist nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt auf und genügt den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht. Es findet sich darin keine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts. Vielmehr beschränkt sich die Staatsanwaltschaft darauf, die angeblich missachteten Verkehrsregeln aufzuzählen und gestützt darauf Anklage wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu erheben. Aus dem Strafbefehl ergibt sich weder, welche konkreten Tathandlungen oder -unterlassungen dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, noch welche Folgen sich daraus ergeben sollen. Es ist nicht bekannt, wo genau und wie sich der Unfall nach Auffassung der Staatsanwaltschaft abgespielt haben soll, welche Fahrzeuge beteiligt gewesen und wer wie schwer verletzt bzw. geschädigt worden sein soll.
6
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 16. Dezember 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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