VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_702/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_702/2014 vom 16.12.2014
 
{T 0/2}
 
4A_702/2014
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Forderung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 17. November 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 zwei Klagen einreichte;
 
dass das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. November 2014 mitteilte, dass einem Klageverfahren zunächst ein Schlichtungsverfahren voranzugehen habe und das Bezirksgericht nicht gehalten sei, die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 3. Dezember 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der sich sinngemäss ergibt, dass sie das Schreiben des Bezirksgerichts mit Beschwerde anfechten und um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen will;
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1, Art. 113 BGG), des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
 
dass es sich beim Bezirksgericht Zürich nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen das Schreiben des Bezirksgerichts richtet;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht sodann Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorwirft;
 
dass beim Bundesgericht gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG);
 
dass indessen auch für die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Grundsatz der Ausschöpfung des Instanzenzuges gilt (Urteil 4A_508/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.2) und damit das Untätigbleiben eines kantonalen Gerichts erst dann beim Bundesgericht gerügt werden kann, wenn dagegen auf kantonaler Ebene kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht;
 
dass für Fälle der Rechtsverzögerung durch ein erstinstanzliches Gericht die Beschwerde an das kantonale Obergericht offen steht (Art. 319 lit. c ZPO);
 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a);
 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).