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Informationen zum Dokument  BGer 1F_50/2014  Materielle Begründung
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BGer 1F_50/2014 vom 16.12.2014
 
{T 0/2}
 
1F_50/2014
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________, c/o Präsident des Bezirksgerichts Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster,
 
Gesuchsgegner,
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_155/2014 vom 24. März 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2014 (1C_155/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 15. August 2014 (Postaufgabe 15. September 2014) um Änderung des bundesgerichtlichen Urteils ersucht hat;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass die Eingabe von A.________ somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
 
dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 24. März 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass somit nicht geprüft werden kann, ob die Eingabe rechtzeitig im Sinne von Art. 124 BGG beim Bundesgericht eingereicht worden ist;
 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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