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Informationen zum Dokument  BGer 1C_99/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_99/2014 vom 16.12.2014
 
{T 0/2}
 
1C_99/2014
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Danzeisen,
 
gegen
 
Stadt Grenchen, Rechtsdienst,
 
Bahnhofstrasse 23, Postfach 960, 2540 Grenchen,
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Parteientschädigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Willkür nach Art. 9 BV liegt in der Rechtsanwendung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die von den kantonalen Behörden gewählte ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Behörde nur dann ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Es hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
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3.2. § 77 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 (VRG/SO; BGS 124.1) sieht vor, dass die Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 ZPO (SR 272) auferlegt werden. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Art. 106 ff. ZPO regeln die Verteilungsgrundsätze, die Verteilung nach Ermessen, das Verursacherprinzip mit Blick auf unnötige Prozesskosten und schliesslich die Verteilung bei einem Vergleich. Grundsätzlich hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87).
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3.3. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ging es um die Kostenverteilung einer Altlastensanierung. Der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren hatte gegen den kantonal erstinstanzlichen Entscheid des Bau- und Justizdepartements kein Rechtsmittel ergriffen. Sein Kostenanteil an der Altlastensanierung wird aufgrund seiner finanziellen Lage durch den Kanton getragen (Art. 32d Abs. 3 USG). Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren war die Stadt Grenchen, die sich dagegen wehrte, als Zustandsstörerin einen Kostenanteil von 30 % übernehmen zu müssen. Sie strebte eine Reduktion auf 10 % und eine Erhöhung der Quote des heutigen Beschwerdeführers als Verhaltensstörer auf 90 % an. Die Vorinstanz begründete die Reduktion der Parteientschädigung auf Fr. 500.-- damit, dass ein beträchtlicher Teil der Ausführungen in der Vernehmlassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unnötig gewesen sei, da er nicht selber Beschwerde ergriffen habe. Er hätte als Beschwerdegegner in erster Linie zur beanstandeten Quote der Stadt Grenchen Stellung nehmen müssen und nicht seinen eigenen Verursacheranteil grundsätzlich bestreiten dürfen. Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Argumentation ein, es sei vor Verwaltungsgericht angezeigt und nötig gewesen, den Standpunkt des Verhaltensstörers einlässlich, aber konzis, darzulegen. Im damaligen Zeitpunkt sei nicht ausgeschlossen gewesen, dass das Verwaltungsgericht die unterinstanzliche Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Beurteilung an die erste Instanz zurückweist. Er habe deshalb dargelegt, dass ihm altlastenrechtlich keine weiteren Kosten überwälzt werden dürften.
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3.4. Der Beschwerdeführer legt zutreffend dar, dass für ihn aufgrund der Antragstellung nicht absehbar gewesen sei, ob der Anteil der Stadt Grenchen reduziert und sein eigener erhöht würde. Indessen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt (Art. 106 Abs. 2 BGG, E. 1 hiervor), dass bei einer Reduzierung der städtischen Quote automatisch der Anteil des Verhaltensstörers entsprechend heraufgesetzt worden wäre, nachdem der Kanton die Ausfallkosten unbestrittenermassen trägt. In seinen Eingaben als Beschwerdegegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der heutige Beschwerdeführer seine eigene Verursachereigenschaft grundlegend in Frage, rügte eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung durch das Departement und verlangte neue Abklärungen. Seine Argumentation zielte darauf ab, die Herabsetzung seiner eigenen Quote zu begründen, statt in erster Linie zur Angemessenheit des städtischen Anteils von 30 % Stellung zu nehmen. Letztere Frage war aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Hauptstreitpunkt. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Vorinstanz, der heutige Beschwerdeführer habe im kantonalen Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner unnötigen Aufwand betrieben, nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stützt sich der angefochtene Entscheid nicht überwiegend auf die von ihm vorgebrachten Argumente, sondern beruht auf der Auslegung und Anwendung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Somit ist in Bezug auf die zugesprochene Parteientschädigung keine Willkür erkennbar, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Grenchen, dem Bau- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Haag
 
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