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Informationen zum Dokument  BGer 6B_889/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_889/2014 vom 15.12.2014
 
{T 0/2}
 
6B_889/2014
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokatin Martina Horni,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
2. A.________,
 
3. B.________ SA,
 
vertreten durch Fürsprecher Rolf A. Tobler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bandenmässiger Raub; willkürliche Beweiswürdigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juli 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
1. das appellationsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
1
2. eventualiter ihn wegen bandenmässigen Raubes z.N. der B.________ SA am 12. April und 10. Mai 2011 sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG und wegen Übertretung des BetmG - unter Einbezug der Rückversetzung in den Strafvollzug - zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Auslieferungs- bzw. Sicherheitshaft;
2
3. ihn von den Vorwürfen des versuchten bandenmässigen Raubes z.N. der B.________ SA am 25. März 2011 sowie z.N. der BP Tankstelle am 25./26. August 2011 und vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung z.N. von A.________ am 12. April 2011 freizusprechen;
3
4. die adhäsionsweisen zivilrechtlichen Ansprüche der B.________ SA sowie von A.________ abzuweisen;
4
5. ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
5
6. unter Kostenfolge.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime beruft, kommt ihm keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38; Urteil 6B_566/2014 vom 29. September 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer referiert zustimmend die vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil S. 4 und S. 6), wonach bestimmte Einvernahmen von C.________ nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfen, da sie in Verletzung von Teilnahmevorschriften stattfanden (die Vorinstanz verweist auf Art. 147 Abs. 4 StPO sowie die Urteile 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.5 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.1) und ein Ausschluss nur bei begründeter Missbrauchsgefahr erfolgen dürfe, sobald dem Beschuldigten selbst zum entsprechenden Sachverhalt Vorhalte gemacht werden konnten (mit Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 und Urteil 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3).
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1.3. Die Vorinstanz führt weiter aus, berücksichtigt werden könne die Konfrontationseinvernahme von C.________ mit dem Beschwerdeführer vom 4. November 2011 (und dessen Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung). Dabei sagte C.________ u.a. aus, dass er den Plan gehabt und der Beschwerdeführer die Ausführung übernommen habe. Die Vorinstanz hält zudem fest, erst auf die Frage des damaligen Verteidigers des Beschwerdeführers habe C.________ eingeräumt, die Überfälle selbst könnten auch von E.________ ausgeübt worden sein; er sei schliesslich bei der Tatausführung nicht persönlich zugegen gewesen (Urteil S. 7).
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1.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der vorinstanzlichen Annahme, er werde nicht nur durch die verwertbaren Aussagen von C.________ sondern auch durch weitere Beweise belastet, könne nicht gefolgt werden. Aufgrund der Videoaufnahme sei eine eindeutige (physiognomische) Zuordnung nicht möglich. Die Jeans sehe verwaschener aus "als diejenige, welche der Beschwerdeführer trug", wobei auf der Videoaufnahme nur die hintere rechte Seite stark verwaschen sei. Ferner spreche er ohne slawischen Akzent. Es sei "somit in keinster Weise erstellt, dass der Beschwerdeführer die ausführende Rolle innehatte". Davon sei in dubio pro reo auszugehen.
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1.5. Bei der Gesamtwürdigung ist die Tatsache der Bandenmitgliedschaft nicht aus dem Auge zu verlieren. Wie die Erstinstanz (in ihrem Urteil S. 24 f.) darlegte, gehörten der Beschwerdeführer und C.________ einer Bande an, die sich in der Absicht zusammengeschlossen hatte, in Basel und Umgebung Raubüberfälle zu begehen, wobei ein Bandenmitglied von Serbien aus die Fäden zog und den Beschwerdeführer wegen seiner einschlägigen Erfahrungen zur Ausführung der Raubüberfälle in die Schweiz schickte. C.________ hatte als "Mann vor Ort" die Ortskenntnisse und das Spezialwissen.
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1.6. Unter dem Titel einer falschen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts macht der Beschwerdeführer geltend, hinsichtlich der Tat vom 25. März 2011 liege unzweifelhaft nur eine strafbare Vorbereitungshandlung und kein Raubversuch vor. Am 25. und 26. August 2011 lasse nichts auf zwei versuchte Raubüberfälle schliessen.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Dezember 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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