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Informationen zum Dokument  BGer 6B_564/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_564/2014 vom 15.12.2014
 
{T 0/2}
 
6B_564/2014
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. April 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
1. 
1
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des Grundsatzes "in dubio pro reo" und von Art. 47 sowie Art. 48 lit. c StGB. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe ein Exempel statuieren wollen und spreche eine zu harte Strafe aus. Sie bemesse diese ergebnisorientiert und setze die hypothetische Einsatzstrafe willkürlich auf sechs Jahre fest. Bei der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen aufgrund aussergewöhnlicher Umstände zu verlassen sei, seien alle relevanten Umstände zu würdigen. Die Vorinstanz nehme willkürlich an, er sei sehr aggressiv vorgegangen, obwohl sie von einer spontanen und impulsiven Tat ausgehe. Die objektive Tatschwere qualifiziere sie daher zu Unrecht als mittelschwer. In subjektiver Hinsicht sei der Eventualvorsatz zu berücksichtigen und dass er die Tat nicht geplant, sondern sie aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus verübt habe. Weiter sei die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. c StGB zu mildern. Seine besondere Strafempfindlichkeit, die Reue und sein Geständnis seien strafmindernd einzubeziehen. Schliesslich berücksichtige die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer und den Versuch nicht genügend strafmindernd (Beschwerde S. 4 ff.).
2
1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung dargelegt. Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).
3
1.3. Die Vorinstanz legt den Strafrahmen korrekt fest, setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil S. 6 ff.).
4
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Dezember 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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