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Informationen zum Dokument  BGer 8C_230/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_230/2014 vom 12.12.2014
 
{T 0/2}
 
8C_230/2014
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Verein A.________,
 
handelnd durch B.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialamt des Kantons Zürich, Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der Verein A.________ bezweckt gemäss seinen Statuten das Ausleben christlicher Gemeinschaft, die Verbreitung des Evangeliums und das Leisten eines Beitrags zur Lösung sozialer Fragen unserer Gesellschaft. Die Lösung sozialer Probleme wird angestrebt durch die Betreuung von Kindern in geeigneten Schulen und Institutionen, die Betreuung und Rehabilitation von gefährdeten und geschädigten psychisch kranken Jugendlichen und Erwachsenen, das Angebot für Erwachsene von Schulen und Seminaren über aktuelle Themen und christliche Lebensführung und den Bau von christlichen Gemeinden. Seit 1989 betreibt der Verein das Therapiehaus C.________ in D.________, welches bis zu zwölf Plätze für betreutes Wohnen oder für Tagesstruktur für Frauen mit psychischen Problemen anbietet.
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A.b. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 erteilte das Sozialamt des Kantons Zürich dem Verein unter Auflagen eine bis Ende 2010 befristete Bewilligung zur Führung des Therapiehauses C.________ als Wohnheim mit Beschäftigung für maximal 12 Personen. Zuvor war der Verein mit Schreiben vom 30. November 2007 darauf hingewiesen worden, dass spätestens bei der Erneuerung der Bewilligung im Jahr 2010 die Stelle der stellvertretenden Heimleitung durch eine entsprechend ausgebildete Fachkraft zu besetzen sei. Am 22. Dezember 2010 verlängerte das Sozialamt die Bewilligung - wiederum unter Auflagen - bis Ende 2011. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 teilte es dem Verein mit, dass die Bewilligung Ende 2011 nicht erneuert werden könne, da die hiezu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; u.a. sei die Betreuungsqualität in fachlicher und professioneller Hinsicht unzureichend. Trotzdem verlängerte das Sozialamt mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 die Betriebsbewilligung unter Auflagen bis 30. Juni 2012. Es verwarnte den Verein und forderte ihn auf, die festgestellten Mängel bis 30. April 2012 durch Erfüllung sämtlicher Auflagen zu beheben. Nachdem der Verein am 26. April 2012 diverse Unterlagen zur Erlangung der Betriebsbewilligung eingereicht hatte, verlängerte das Sozialamt die Bewilligung am 7. Juni 2012 erneut befristet bis 31. Dezember 2012, da es die Bewilligungsvoraussetzungen, u.a. in personeller Hinsicht, als nur teilweise erfüllt erachtete. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 teilte das Sozialamt dem Verein mit, dass es beabsichtige, die Betriebsbewilligung Ende 2012 nicht zu verlängern, da trotz diverser eingereichter Unterlagen die verfügten Auflagen nicht oder nur teilweise erfüllt seien, und räumte dem Verein das rechtliche Gehör ein.
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A.c. Am 18. Dezember 2012 verfügte das Sozialamt, die Betriebsbewilligung zur Führung des Therapiehauses C.________ falle per 31. Dezember 2012 dahin bzw. werde nicht verlängert. Der Verein wurde verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Personen und Institutionen eine einvernehmliche Umplatzierung in die Wege zu leiten und spätestens 31. März 2013 abzuschliessen.
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A.d. Einen hiegegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Juli 2013 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und verpflichtete den Verein, die Umplatzierungen bis spätestens 31. Oktober 2013 vorzunehmen.
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B. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Februar 2014 ab. Es wies den Verein an, die betroffenen Bewohnerinnen und deren Vertreter sowie die platzierenden Stellen und Kostenträger der im Therapiehaus C.________ betreuten Bewohnerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids unverzüglich über die Nichtverlängerung der Betriebsbewilligung und die damit verbundenen Auswirkungen zu informieren. Zudem verpflichtete das Verwaltungsgericht den Verein, die nötigen Umplatzierungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bewohnerinnen und Institutionen bis spätestens 31. Mai 2014 vorzunehmen.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Verein A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neu- bzw. vollständigen Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, eventualiter an das Sozialamt des Kantons Zürich, zurückzuweisen. Zudem lässt er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Gestattung der Weiterführung des Betriebs des Therapiehauses C.________ während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens ersuchen. Am 15. April 2014 lässt der Verein ergänzende Beweismittel zum Arbeitsverhältnis von E.________ nachreichen.
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Das Sozialamt des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde und beantragt, es seien keine vorsorglichen Massnahmen anzuordnen und der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Dieser betrifft die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung der Betriebsbewilligung einer Institution gemäss dem Bundesgesetz über Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006, welches sich auf die Art. 112b Abs. 3 sowie 197 Ziff. 4 BV stützt und somit dem Bereich der Invalidenversicherung zuzurechnen ist. Es handelt sich damit um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts gemäss Art. 82 lit. a BGG, für welche kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG gegeben ist.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweis; Urteil 8C_75/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1).
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1.3. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde führende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
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1.4. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133).
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Erwägung 2
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne weiteres hätten vorgebracht werden können (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 135 V 163, in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109 [9C_920/2008]; vgl. auch Urteil 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.1). Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (vgl. Urteile 8C_124/2014 vom 14. November 2014 E. 2.1, 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 2.1, 8C_843/2013 vom 14. März 2014 E. 2.1 und 8C_502/2010 vom 21. Juli 2010 E. 3, je mit Hinweisen).
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2.2. Das vom Beschwerdeführer letztinstanzlich neu aufgelegte Diplom in Sozialpädagogik HF vom 26. September 2008 von E.________ hätte ohne weiteres bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht werden können. Der ebenfalls im bundesgerichtlichen Verfahren beigebrachte neue Arbeitsvertrag mit E.________ vom 1. April 2014 sodann ist erst nach dem am 13. Februar 2014 erlassenen vorinstanzlichen Entscheid verfasst worden und kann damit als sogenanntes echtes Novum im vorliegenden Prozess nicht beachtet werden.
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung zum Betrieb des Therapiehauses C.________ wegen fehlender Verfügbarkeit des nötigen Fachpersonals Bundesrecht verletzt.
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Erwägung 4
 
4.1. Das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen angemessen entspricht. Als Institutionen gelten u.a. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG). Der Kanton anerkennt die Institutionen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 IFEG). Um anerkannt zu werden, muss eine Institution u.a. über Infrastruktur- und Leistungsangebot, welche den Bedürfnissen der betroffenen Personen entsprechen, sowie über das nötige Fachpersonal verfügen (Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG).
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4.2. Das Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEG) des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2007 gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot an Einrichtungen mit Wohn- und Arbeitsplätzen für erwachsene invalide Menschen aus dem Kanton Zürich (§ 1 IEG). Der Betrieb einer solchen Einrichtung bedarf einer Betriebsbewilligung (§ 5 Abs. 1 IEG), wobei diese erteilt wird, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 IEG). Nach § 1 der Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2007 ist das Kantonale Sozialamt für den Vollzug von Gesetz und Verordnung zuständig, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, und erlässt hiezu Richtlinien.
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4.3. Gemäss Ziff. 6.2 lit. b der Rahmenrichtlinien der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektoren vom 1. Dezember 2005 muss zur Gewährleistung des nötigen Fachpersonals im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen sowie in Tagesstätten mindestens die Hälfte der Betreuungspersonen über einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss im Sozial- oder Gesundheitsbereich oder einen interkantonal anerkannten Abschluss im Betreuungsbereich verfügen, wobei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Ausbildung befinden, angerechnet werden. Nach Ziff. 2.6 der Richtlinien des Kantonalen Sozialamts über die Bewilligung von Invalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich vom 10. Dezember 2012 haben Personen, welche für die Leitung einer Einrichtung verantwortlich sind, den Nachweis zu erbringen, dass sie fachlich und von ihren persönlichen Voraussetzungen her dazu in der Lage sind. Die Leitung muss mindestens über eine anerkannte Ausbildung im Gesundheits- und Sozialbereich und über eine ausgewiesene Weiterbildung im Führungsbereich, die Stellvertretung der Leitung mindestens über eine anerkannte Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialbereich verfügen.
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Erwägung 5
 
5.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz in einlässlichen Erwägungen dargelegt, dass es im Therapiehaus C.________ am nötigen Fachpersonal im oben dargelegten Sinne fehle, weshalb die Betriebsbewilligung zu Recht nicht verlängert worden sei.
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5.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine zu enge Auslegung des Begriffs des "nötigen Fachpersonals" gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG. Die Nichtanerkennung von Personen ohne formelle Ausbildung als Fachpersonal sei bundesrechtswidrig. Er macht geltend, die Richtlinien der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektoren sowie des Kantonalen Sozialamts seien bezüglich Anerkennungsvoraussetzung des nötigen Fachpersonals nicht zu beachten. Schliesslich sieht er eine willkürliche Rechtsanwendung und somit eine Bundesrechtsverletzung in der Annahme, die neue stellvertretende Heimleiterin E.________ vermöge das nötige Fachwissen nicht längerfristig zu garantieren, sowie in der Nichtberücksichtigung des rund 30%igen, ehrenamtlichen Engagements von F.________.
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6. Der Begriff des "nötigen Fachpersonals" gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG ist bundesrechtlich nicht näher umschrieben. Das IFEG ist ein eidgenössisches Rahmengesetz mit bundesrechtlichen Minimalvorschriften (vgl. Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 7. September 2005, BBl 2005 6200 ff. Ziff. 2.9.4.2.1 und 2.9.4.4). Im kantonalen IEG wird auf die Anerkennungsvoraussetzungen einer Institution gemäss Art. 5 IFEG Bezug genommen und der Vollzug des IEG und der IEV sowie der Erlass von Richtlinien werden grundsätzlich an das Kantonale Sozialamt delegiert (§ 6 IEG und § 1 IEV). Dadurch wird der anwendenden Behörde der für die Umsetzung erforderliche Ermessensspielraum eingeräumt. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, hat sich das "nötige Fachpersonal" nach der Art der Institution sowie den Bedürfnissen der betroffenen Personen zu richten. Wohl sind - wie er geltend macht - die zur Umsetzung des IFEG erlassenen Richtlinien der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektoren sowie des Kantonalen Sozialamts für das Gericht nicht verbindlich, sondern wenden sich an die Durchführungsstellen. Das Gericht soll Richtlinien bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es soll daher nicht ohne triftigen Grund von Richtlinien abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f. mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315; Urteil 8C_75/2014 vom 16. Juli 2014 E. 6.2).
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Erwägung 7
 
7.1. Das Angebot des Therapiehauses C.________ umfasst gemäss Betriebs- und Betreuungskonzept betreutes Wohnen für Frauen mit psychischen Problemen (mit diversen Therapieangeboten wie Gesprächstherapie, Gruppengespräche, Maltherapie, Fitnessstudio etc.), begleitetes Wohnen für Frauen mit psychischen Problemen sowie Tagesstruktur mit Betreuung und Anleitung in praktischen Arbeiten und mit den erwähnten Therapieangeboten. Das Haus verfügt über zwölf Plätze und ist 365 Tage pro Jahr geöffnet. Zielgruppe bilden gemäss Merkblatt vom 17. Oktober 2012 erwachsene Frauen (ab 18 Jahren) mit psychischen Problemen, wobei akut suizidgefährdete, akut psychotische, alkoholabhängige, drogenabhängige (ohne Entzugsbereitschaft), sich selber verletzende Frauen und Frauen mit Borderline Diagnose ausgeschlossen sind.
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7.2. Das Personal setzt sich nach den unbestrittenen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wie folgt zusammen: Der Leiter des Therapiehauses, B.________, hat 1984 das Lizenziat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Universität G.________ und 2004 den Master in "Social Services and Healthcare Management" an der Hochschule für Soziale Arbeit, eine Führungsausbildung im Sozial- und Gesundheitswesen, absolviert. Neben der Leitung des Therapiehauses hat B.________ am 1. April 2013 ein Vollzeitstudium in Psychologie an der Fernuniversität H.________ begonnen, welches er frühestens 2016 abschliessen wird. J.________, die Ehefrau von B.________, ist mit einem Pensum von 40% in der Therapie/Administration tätig. Sie verfügt über keine Fachausbildung im Gesundheitsbereich, absolviert jedoch zur Zeit eine Ausbildung zur Fachfrau Betreuung, welche sie frühestens 2016 abschliessen wird. K.________, gelernte Typographin, arbeitet zu 80% als Betreuerin im Bereich Therapie. Sie verfügt ebenfalls über keinen Fachabschluss im Gesundheitsbereich, bildet sich jedoch seit April 2013 zur Sozialbegleiterin aus und wird diese Ausbildung frühestens 2016 abschliessen. L.________, Kaufmann mit Zusatzausbildung in Budgetberatungen, ist mit einem Pensum von 40% für das Sekretariat des Therapiehauses verantwortlich. Im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit versieht die dipl. Krankenschwester F.________ (Jg. 1944) ca. ein 30%-Pensum. In der stellvertretenden Heimleitung schliesslich waren seit dem Jahr 2010 sieben verschiedene Personen tätig, nämlich J.________ bis April 2010, M.________ von Mai 2010 bis März 2011, N.________ von Juli bis Dezember 2011, O.________ von März bis Juli 2012, F.________ von April bis Juli 2013, P.________ im Oktober 2013 und E.________ seit 25. November 2013. Gemäss Arbeitsvertrag vom 18. November 2013 ist die als Sozialpädagogin ausgebildete E.________ in einem Pensum von 60% als Sozialpädagogin und Stellvertreterin der Leitung eingestellt, wobei sie bei Bedarf bereit ist, einen zusätzlichen Tag pro Woche zu arbeiten. Daneben ist E.________ seit 1. August 2009 bei der christlichen Organisation "Q.________" tätig, leitet dort seit September 2013 das R.________ und S.________, welches Platz zum Wohnen für zwei bis drei Frauen bietet, und wohnt bei dieser Organisation.
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7.3. Zusammenfassend lässt sich mit dem kantonalen Gericht feststellen, dass B.________, J.________, K.________ und L.________ (noch) über keinen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss im Sozial-, Gesundheits- oder Betreuungsbereich verfügen, dass die als Krankenschwester ausgebildete, inzwischen 70-jährige F.________ lediglich ehrenamtlich in einem Pensum von ca. 30% tätig ist und dass nach einem häufigem Wechsel in der stellvertretenden Heimleitung seit 2010, allein im Jahr 2013 drei Wechsel, nun seit 25. November 2013 die als Sozialpädagogin ausgebildete E.________ neben ihrem Engagement bei Q.________ zu 60-80% als stellvertretende Heimleiterin und in der Therapieleitung tätig ist.
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Erwägung 8
 
8.1. Das Angebot von betreutem und begleitetem Wohnen mit Therapieangebot für erwachsene Frauen mit psychischen Problemen erfordert ein hohes und qualifiziertes Fachwissen. Auch wenn Frauen mit gewissen schwereren, akuten Formen psychischer Erkrankungen nicht ins Therapiehaus C.________ aufgenommen werden, kann es doch immer wieder zu akuten Krisensituationen kommen, welche eine sofortige, fachgerechte Intervention erfordern (vgl. Bericht vom 6. Mai 2013 über die Visitation durch das Sozialamt vom 26. April 2013). Insofern ist die Betreuung von Personen mit psychischen Problemen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vergleichbar mit der im Rahmen eines Spitex-Dienstes angebotenen allgemeinen Grundpflege.
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8.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die zur Umsetzung des IFEG, namentlich die zur Konkretisierung des "nötigen Fachpersonals" gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG, erlassenen Richtlinien der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektoren sowie des Kantonalen Sozialamts eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und somit grundsätzlich auch vom Gericht zu berücksichtigen sind. Das Personal im Therapiehaus C.________ entspricht diesen Richtlinien unbestrittenermassen nicht. Der Leiter des Therapiehauses verfügt wohl über eine ausgewiesene Weiterbildung im Führungsbereich, nicht jedoch über eine anerkannte Ausbildung im Gesundheits- und Sozialbereich. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass E.________ als stellvertretende Leiterin über eine anerkannte Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialbereich verfügt - ein entsprechendes Diplom wurde erst im bundesgerichtlichen Verfahren aufgelegt -, müsste sie drei in Ausbildung befindliche Personen beaufsichtigen und fachlich unterstützen können, damit deren Anrechnung als nötiges Fachpersonal in Frage käme, was in Anbetracht des Teilzeitpensums von E.________ nicht angemessen erscheint.
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8.3. Selbst wenn die Richtlinien der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektoren sowie des Kantonalen Sozialamts bei der Prüfung der Verfügbarkeit des nötigen Fachpersonals nicht beigezogen würden, kann in der vorinstanzlichen Verneinung dieser Frage keine Bundesrechtsverletzung erblickt werden. Dass ausser E.________ und F.________ niemand mit einer Fachausbildung im Sozial-, Gesundheits- oder Betreuungsbereich im Therapiehaus arbeitet, ist aktenkundig und unbestritten. In Anbetracht der grossen Fluktuation bei der Funktion der stellvertretenden Heimleitung, kann die vorinstanzliche Feststellung, die seit 25. November 2013 in einem Pensum von 60-80% angestellte neue stellvertretende Heimleiterin vermöge nicht zu garantieren, dass im Therapiehaus das nötige Fachwissen längerfristig vorhanden sei, um für bis zu zwölf erwachsene Frauen mit psychischen Problemen betreutes und begleitetes Wohnen mit diversen Therapien anzubieten, nicht als willkürlich gelten. Ebenso wenig kann Willkür in der Feststellung erblickt werden, die ehrenamtlich tätige Krankenschwester F.________ könne in Anbetracht ihres Alters (Jg. 1944) und ihres geringen Pensums von ca. 30% nicht Gewähr für das Vorhandensein des nötigen Fachpersonals bieten. Die diesbezüglichen Willkürrügen sind denn auch nicht substanziert worden. Mit der Vorinstanz kann bezüglich Vorhandensein des nötigen Fachpersonals auf den Auditbericht der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme (SQS) vom 16. Oktober 2012 und das Mail des leitendenden Auditors vom 28. März 2013 verwiesen werden, welche auf ein Missverhältnis zwischen den Aufnahmekriterien des Therapiehauses zu den vorhandenen Fachkompetenzen im sozialpädagogischen, psychiatriepflegerischen und therapeutischen Bereich und auf vermutlich strukturelle Ursachen für die hohe Personalfluktuation hinweisen. Wohl ist die Anstellung von E.________ erst später erfolgt, doch vermag sie allein - selbst mit Fachausbildung - im Rahmen ihres Teilzeitpensums nicht die Gewähr für die Verfügbarkeit des nötigen Fachpersonals zu erbringen.
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8.4. Zusammenfassend kann in der Feststellung des kantonalen Gerichts, die Nichtverlängerung der Bewilligung zum Betrieb des Therapiehauses C.________ sei wegen fehlender Verfügbarkeit des nötigen Fachpersonals zulässig, keine Bundesrechtsverletzung gesehen werden. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach auf die entsprechenden Mängel hingewiesen, verfügt jedoch bis anhin nicht über das nötige Fachpersonal zum Betrieb des Therapiehauses C.________. Wie bereits die Vorinstanz erwähnt hat, steht es ihm frei, erneut eine Bewilligung zu beantragen, sobald er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Beim angefochtenen Entscheid hat es - bis auf den vorinstanzlich angesetzten, inzwischen verstrichenen Umplatzierungstermin - sein Bewenden.
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9. Der Beschwerdeführer hat die betroffenen Bewohnerinnen und deren Vertreter sowie die platzierenden Stellen und Kostenträger der im Therapiehaus C.________ betreuten Bewohnerinnen unverzüglich über die Nichtverlängerung der Betriebsbewilligung und die damit verbundenen Auswirkungen unter Bekanntgabe an das Kantonale Sozialamt zu informieren. Zudem ist er zu verpflichten, die nötigen Umplatzierungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bewohnerinnen und Institutionen bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmen.
29
10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
31
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
32
2. Der Beschwerdeführer wird angewiesen, die betroffenen Bewohnerinnen und deren Vertreter sowie die platzierenden Stellen und Kostenträger der im Therapiehaus C.________ betreuten Bewohnerinnen unverzüglich über die Nichtverlängerung der Betriebsbewilligung und die damit verbundenen Auswirkungen (unter Bekanntgabe an das Kantonale Sozialamt) zu informieren. Zudem ist er zu verpflichten, die nötigen Umplatzierungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bewohnerinnen und Institutionen bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmen.
33
3. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Dezember 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
39
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
40
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