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Informationen zum Dokument  BGer 8C_816/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_816/2013 vom 11.12.2014
 
{T 0/2}
 
8C_816/2013
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1950, hatte am 11. März 1969 noch während seiner Lehre zum Apparateschlosser einen Unfall erlitten und sich dabei eine Fraktur am linken Oberschenkel zugezogen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach einer Korrekturosteotomie im Jahr 1971 und Entfernung des Osteosynthesematerials 1973 sowie der Behandlung einer schweren Chondropathie der Patella 1979 schloss die SUVA den Fall gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 1. November 1979 mit der Befunderhebung einer beginnenden Gonarthrose ab. Seit 1996 war A.________ selbständig als Fernmeldespezialist und Inhaber der Firma B.________ erwerbstätig. Am 11. August 2009 machte A.________ einen Rückfall geltend. Er hatte sich wegen täglichen starken Schmerzen wieder in ärztliche Behandlung begeben und wurde am 1. Juni 2010 mit einer Knie-Totalprothese versorgt. Mit Verfügung vom 8. November 2011 und Einspracheentscheid vom 16. Mai 2012 sprach die SUVA A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 22,2 Prozent zu, lehnte indessen den Anspruch auf eine Invalidenrente ab mit der Begründung, dass er durch die Restfolgen des Unfalles in der Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt und die mit Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erlittene Erwerbseinbusse nicht unfall-, sondern wirtschaftlich bedingt sei.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2013 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 Prozent.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Verwaltung und Vorinstanz haben erwogen, dass sich der Beschwerdeführer wegen des schlechten Geschäftsganges in seinem Betrieb ohnehin beruflich hätte umorientieren müssen. An der neuen Stelle sei er durch die Kniebeschwerden nicht eingeschränkt. Wenn er dort eine Erwerbseinbusse gegenüber der früheren selbständigen Erwerbstätigkeit erleide, sei diese wirtschaftlich bedingt, zumal er trotz des progredienten Knieleidens noch bis im Jahr 2008 beachtliche Erwerbseinkommen habe erzielen können und die Knieoperation im Zuge des Ausbleibens von Aufträgen forciert habe. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die Auftragslage nur vorübergehend eingebrochen sei.
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3.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1996 selbständig erwerbstätig gewesen war. Nach seinen Angaben war er seit 1998 ausschliesslich für die C.________ beziehungsweise für die D.________ tätig, welche den Leitungsbau für die C.________ sicherstelle. In den ersten Jahren erzielte er damit nach den Einträgen in seinem individuellen Konto (IK; Art. 30ter AHVG, Art. 137 AHVV) nur sehr geringe Einkommen. Seit dem Jahr 2002 und bis 2008 bestand eine anhaltend sehr gute Auftragslage, wie sich übereinstimmend dem individuellen Konto, den eingereichten Erfolgsrechnungen und den Steuererklärungen entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer verdiente jeweils zwischen etwa 170'000 und 220'000 Franken. Im Jahr 2009 erfolgte nach den ins Recht gelegten Unterlagen (nebst den genannten auch die Rechnungsstellung gegenüber der D.________ in den Jahren 2009 und 2010) ein eigentlicher Einbruch. Im Frühjahr 2009 beantragte der Beschwerdeführer Kurzarbeitsentschädigung für seinen Betrieb. Er gab an, dass die Aufträge ausblieben, obwohl die D.________ im Mai 2009 einen neuen Vertrag mit ihm abgeschlossen hatte. Soweit aus den Unterlagen ersichtlich (namentlich aus der Rechnungsstellung gegenüber der D.________), verschlechterte sich die Lage im Jahr 2010 sogar nochmals deutlich, ohne dass sich je eine wirtschaftliche Erholung abgezeichnet hätte. Ab November 2010 arbeitete der Beschwerdeführer im Angestelltenverhältnis als bauführender Monteur für die C.________ beziehungsweise D.________; sie schloss mit ihm auf den 1. Januar 2011 einen bis zum 31. Dezember 2012 befristeten Arbeitsvertrag ab mit einem Jahreslohn von 72'000 Franken.
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3.3. Der dargestellte Verlauf des Geschäftsgangs seit der alleinigen Zusammenarbeit mit der C.________ zeigt zwar sehr gute Einkommen über mehrere Jahre hinweg, hingegen ist es insgesamt auch zu beträchtlichen Schwankungen gekommen. So war die Auftragslage zu Beginn offenbar sehr dürftig, und Gleiches gilt auch für die letzten Jahre 2009 und 2010. Dass es gerade im Jahr 2011 wieder zu einer Erholung und erneut zu gleich hohen Verdiensten wie in den Jahren 2002 bis 2008 gekommen wäre, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Die im vorinstanzlichen Verfahren angerufenen Zeugen (Herr E.________, bei der C.________ zuständig für die Auftragsvergabe, und Herr F.________, Standortleiter D.________ ad interim) vermöchten zwar allenfalls den geltend gemachten lediglich vorübergehenden Auftragsstopp wegen der noch fehlenden Entscheide über die künftige Entwicklung zu bestätigen. Ein Valideneinkommen wie das in den Jahren 2002 bis 2008 erzielte wäre damit indessen noch nicht erstellt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2011 (neben ein oder zwei Monteuren) von der D.________ angestellt und dabei ein deutlich geringerer Lohn vereinbart wurde, als er zuletzt mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdient hatte. Nicht ausser Acht zu lassen ist schliesslich, dass er nach eigenen Angaben der SUVA gegenüber anlässlich einer Besprechung vom 30. September 2010 beabsichtigt hatte, sich mit Alter 61 oder 62, also auf Ende 2011 oder 2012, pensionieren zu lassen. Mit Blick auf diese Umstände waren von der beantragten Beweisführung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen müssen. Ob dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Selbständigerwerbender aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre, ist dabei nicht ausschlaggebend. Der Vorinstanz ist daher im Ergebnis beizupflichten.
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3.4. Im Übrigen sind die Erwägungen der SUVA zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung sowohl vor dem kantonalen Gericht wie auch letztinstanzlich unbestritten geblieben.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Dezember 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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