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Informationen zum Dokument  BGer 1C_583/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_583/2014 vom 11.12.2014
 
{T 0/2}
 
1C_583/2014
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Erleichterte Einbürgerung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Oktober 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, Einzelrichterin.
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesamt für Migration wies mit Verfügung vom 8. April 2014 das von A.________ gestellte Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Dagegen erhob A.________ am 22. Mai 2014 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn mit Verfügung vom 18. Juni 2014 auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Juli 2014 mangels Bedürftigkeit des Gesuchstellers ab. Dieser habe weder belegt noch geltend gemacht, dass er bedürftig sei. A.________ wurde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wegen der Sommerferien noch bis zum 1. September 2014 laufe. Gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 erhob A.________ am 11. Juli 2014 Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2014 nicht eintrat (Verfahren 1C_355/2014).
1
2. Mit Urteil vom 27. Oktober 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ bis zum 1. September 2014 weder den Kostenvorschuss geleistet noch um Erstreckung oder Sistierung der Zahlungsfrist ersucht habe.
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 8. November 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die vorliegende Beschwerde genügt den Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Dezember 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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