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Informationen zum Dokument  BGer 9C_829/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_829/2014 vom 10.12.2014
 
{T 0/2}
 
9C_829/2014
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. November 2014 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. Oktober 2014 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2014,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. November 2014 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
2
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG reduziert kostenpflichtig wird,
3
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Dezember 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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