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Informationen zum Dokument  BGer 6B_691/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_691/2014 vom 08.12.2014
 
{T 0/2}
 
6B_691/2014
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Hehlerei, Vorsatz; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 21. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Der grau lackierte Land Rover stammte aus einem Diebstahl (Vortat). Der Beschwerdeführer verheimlichte mit der "Überführung" das Fahrzeug. Der objektive Tatbestand ist erfüllt (BGE 117 IV 441 E. 2; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 48 zu Art. 160 StGB).
1
2.2. Die Formulierung "weiss oder annehmen muss" im subjektiven Tatbestand von Art. 160 StGB stammt aus dem früheren Hehlereitatbestand (aArt. 144 StGB) und meint Vorsatz und Eventualvorsatz. Der Täter (Hehler) muss die strafbare Herkunft der Sache (durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt) und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs (Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Unrechts; MARK PIETH, Strafrecht, Besonderer Teil, 2014, S. 186 mit Hinweisen), die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf nehmen (mag ihm dies auch unerwünscht sein; vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1).
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2.3. Die Vorinstanz erkennt aufgrund ihrer Beweiswürdigung auf eventualvorsätzliche Begehung der Tat. Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer die Tatbestandsverwirklichung tatsächlich "in Kauf nahm". Die vorinstanzlichen Feststellungen darüber, was er wusste, wollte oder in Kauf nahm, wird als innere Tatsache vom Bundesgericht nur auf Willkür gemäss Art. 9 BV geprüft (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Zu den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Rechtsprechung zu verweisen (BGE 140 IV 97 E. 1.4.1; 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).
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2.4. Nach der Vorinstanz stellte sich der Beschwerdeführer als Opfer der Machenschaften von "A.________" und Y.________ dar und machte geltend, er habe von nichts gewusst und sich einzig auf seinen Vertrauten verlassen (mit Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil und die darin wiedergegebenen Aussagen, kantonale Akten, act. 832).
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2.4.1. Die Erstinstanz stellte fest, dass beide Beschuldigten untereinander und in sich widersprüchliche Aussagen machten. Dies sei insbesondere bei den Aussagen des Beschwerdeführers der Fall. In groben Linien habe sich der (äussere) Sachverhalt so zugetragen. Bei den Details der Überführung widersprächen sich die Aussagen stark.
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2.4.2. Die Vorinstanz übernimmt die Ausführungen der Erstinstanz. Die Würdigung erweise sich nicht als falsch oder spekulativ, nur weil einzelne Umstände anders gedeutet werden könnten. Es sei kein anderer Schluss möglich, als dass der Beschwerdeführer von der deliktischen Herkunft der Fahrzeuge ausgehen musste. Er habe seine Aussagen stets den Ermittlungen angepasst und nur zugegeben, was sich nicht mehr leugnen liess. So erklärte er, sie seien um 05.00 Uhr in Zürich gewesen, bis ihm nachgewiesen wurde, dass die Land Rover die Grenze zu Österreich um 05.07 Uhr passierten.
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2.5. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht stichhaltig und appellatorisch.
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2.5.1. Die Vorinstanz nimmt entgegen der Beschwerde willkürfrei an, die Aussagen seien untereinander und in sich widersprüchlich. Ihnen könne nicht ohne Weiteres Glauben geschenkt werden.
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2.5.2. Der Beschwerdeführer behauptet, die Fahrzeuge seien spontan nach Serbien überführt worden. Es sei "in Osteuropa nicht unüblich, dass, um Transportkosten zu sparen, derartige Überführungen Gang und Gäbe sind".
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2.5.3. Nach dem Beschwerdeführer ist der plötzliche Zeitdruck beweismässig nicht erstellt. Die Vorinstanz habe auch hier gestützt auf eine "absolut offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen".
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2.5.4. In der Beschwerde wird vorgebracht, mit den Fahrzeugpapieren sei alles in Ordnung gewesen. Die Feststellung sei willkürlich, dass er das Auto ohne weitere Prüfung der Papiere getauscht habe. Zweifel blieben, "dass sich der Sachverhalt nicht doch so abgespielt haben könnte", wie er ausführte.
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2.6. Es lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht in dubio pro reo annehmen, dass er immer guten Gewissens davon ausgehen konnte, dass die Fahrzeuge keinen deliktischen Hintergrund hatten.
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2.7. Es war daher (zumindest) Eventualvorsatz anzunehmen (oben E. 2.2).
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 8. Dezember 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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