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Informationen zum Dokument  BGer 5A_960/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_960/2014 vom 04.12.2014
 
{T 0/2}
 
5A_960/2014
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung-Einzelgericht.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (betreffend fürsorgerische Unterbringung),
1
 
in Erwägung,
 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
2
dass das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2014 dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 24. Oktober 2014 eröffnet worden ist,
3
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 29. November 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
4
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
5
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
6
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
7
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Dezember 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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