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Informationen zum Dokument  BGer 8C_639/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_639/2014 vom 02.12.2014
 
{T 0/2}
 
8C_639/2014
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1962 geborene A.________ war seit 30. Juni 2008 als Lastwagenchauffeur bei der Firma B.________ AG obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. September 2008 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine Kontusion am linken Knie mit einem Riss des vorderen Kreuzbandes und einer Impressionsfraktur im medialen Tibiakopfplateau sowie eine Rissquetschwunde am Kopf zuzog. Am 5. September 2011 verfügte die SUVA, die bis anhin die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, den Fallabschluss auf den 30. April 2010, da die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass ihm eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Sie sprach A.________ eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 16 % zu und verneinte einen Integritätsentschädigungsanspruch. Daran hielt die SUVA auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2014 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, den Fall erst per 30. April 2012 abzuschiessen und ihm bis dahin die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) zu erbringen.
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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen beruht (Urteil 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 1 mit Hinweis). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden Fragen nachzugehen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Zudem müssen die erhobenen Rügen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in vorinstanzlichen Rechtsschriften oder Akten reicht nicht aus (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).
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2. Soweit der Beschwerdeführer auf seine bereits in den Akten liegenden Darlegungen, insbesondere auf die vorinstanzliche Beschwerde vom 22. August 2012 sowie die Replik vom 8. November 2012 verweist und diese sinngemäss zum integrierten Bestandteil der letztinstanzlichen Beschwerde erklärt, ist dies nach dem soeben Gesagten unzulässig. Ausdrücklich beanstandet wird der vorinstanzliche Entscheid lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes des Fallabschlusses und die damit verbundene Einstellung der vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld.
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3. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201 f.).
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Ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit sie unfallbedingt beeinträchtigt war. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" des Gesetzgebers, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). Sodann gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_849/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.2).
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Fallabschluss auf Ende April 2010 mit der Begründung, eine volle Arbeitsfähigkeit sei weder in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur noch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen. Aus prospektiver Sicht seien die Ärzte an der Klinik C.________ sowie der SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Zeitpunkt des Fallabschusses noch von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen (Berichte vom 6. April und 16. Juni 2010).
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4.2. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zur Diskussion. Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich somit danach, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 30. April 2010 hinaus noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte, was die Vorinstanz unter ausführlicher Wiedergabe der sachbezüglichen medizinischen Aktenlage zu Recht verneinte. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Unerheblich im hier zu beurteilenden Kontext ist insbesondere der Umstand, dass der Versicherte trotz vollständiger Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Erwerbseinbusse erleidet. Das kantonale Gericht hat sodann überzeugend dargelegt, dass der Fall auch unter prospektiv beurteilter Arbeitsfähigkeit nicht verfrüht abgeschlossen wurde, da Dr. med. E.________, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik C.________, am 1. April 2010 eine sitzende Tätigkeit als vollzeitlich zumutbar erachtete, der Kreisarzt Dr. med. D.________ eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten festhielt und die von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) eine volle Arbeitsfähigkeit als Chauffeur ab 7. April 2010 ergab, wenn auch mit einem auf eine wechselbelastende Tätigkeit mit einer Tragelimite von 15 kg eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil (Gutachten vom 14. Oktober 2010). Dass darüber hinaus die muskuläre Dekompensierung am linken Knie noch durch Muskelaufbau mittels Physiotherapie behoben werden sollte, wozu es aufgrund der Schmerzangabe des Beschwerdeführers nicht kam (Bericht des Dr. med. F.________ vom 15. September 2010), ändert daran nichts. Es ist zu betonen, dass es nicht um einen Endzustand der medizinischen Behandlung, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung geht. Aufgrund der bereits ohne Kräftigung der Kniemuskulatur festgestellten vollständigen Arbeitsfähigkeit durfte das kantonale Gericht daher davon ausgehen, dass keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr durch diese Kräftigungstherapie zu erreichen gewesen wäre, wobei das Gericht ebenso zutreffend ausführte, weshalb die im Bericht vom 16. Februar 2011 vertretene Auffassung des Dr. med. F.________, Assistenzarzt Orthopädie an der Klinik C.________, vom 16. Februar 2011, er reduziere die Arbeitsfähigkeit um 50 %, damit genügend Zeit für Physiotherapie bleibe, für die hier zu beurteilende Frage nicht massgebend sein kann. Der Fallabschluss ist rechtens.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Dezember 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla
 
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