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Informationen zum Dokument  BGer 1C_405/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_405/2014 vom 02.12.2014
 
{T 0/2}
 
1C_405/2014
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.C.________ und B.C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Mammern,
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Strassenbauprojekt Trottoir Liebenfelsstrasse, Parzelle Nr. 44, Mammern,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV und § 7 KV/TG ist das Eigentum gewährleistet. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Zudem muss er durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV; § 8 Abs. 1 KV/TG).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst, dass es sich bei der Liebenfelsstrasse um eine stark befahrene Hauptstrasse handle: Das Verkehrsaufkommen sei geringer als an anderen thurgauischen Kantonsstrassen. Zudem sei die Strasse an der besagten Stelle nicht enger als in den übrigen Strassenabschnitten.
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3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es Alternativrouten zum Dorfzentrum gebe. Für die geplanten Überbauungen im Gebiet Torkel sei der Schulweg über die Störenbergstrasse sogar kürzer. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Bewohner des östlicheren Gebiets den Weg über die Liebenfelsstrasse wählen würden, sei nicht belegt.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass ein erhebliches Interesse an der Verlängerung des bestehenden Trottoirs auf der Westseite der Kantonsstrasse bestehe, um eine ununterbrochene Fussgängerverbindung zwischen der Huebgarten- und der Oberhofstrasse zu schaffen. An der nördlich angrenzenden Parzelle Nr. 49 sei für den Gehweg sogar eine Arkade geschaffen worden. Werde das Trottoir auf der Ostseite gebaut, müssten die Fussgänger, von der Oberhofstrasse kommend, die Strasse zweimal innert kürzester Distanz überqueren. Der Augenschein habe zudem gezeigt, dass die Fortführung des Trottoirs auf der Ostseite der Liebenfelsstrasse aufgrund der topografischen Verhältnisse teilweise kritisch wäre.
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4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Arkade auf der Nachbarparzelle sei nicht für das Trottoir erstellt worden, sondern als Hauseingang und zur optimalen baulichen Ausnützung des Grundstücks. Die angebliche Instabilität (Abrutschgefahr) des Terrains östlich der Liebenfelsstrasse, entlang dem Eggmülibach, sei nicht abgeklärt worden. Dem Argument der Gemeinde, dass Fussgänger die Strasse zweimal überqueren müssten, werde zu viel Gewicht beigemessen: Mit einem Fussgängerstreifen könne eine sichere Strassenüberquerung gewährleistet werden.
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4.3. Dem ist zu widersprechen: Zum einen können Unfälle auch auf Fussgängerstreifen nicht völlig ausgeschlossen werden; zum anderen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Fussgänger Umwege scheuen. Es besteht daher die Gefahr, dass ein Teil der Fussgänger, die aus der Oberhofstrasse kommen, es vorziehen würden, die rund 30 m auf der ungesicherten Westseite zurückzulegen, anstatt die Kantonsstrasse zweimal überqueren zu müssen. Ist die Variante Ost somit aus Sicht der Verkehrssicherheit weniger geeignet, musste ihre Machbarkeit nicht näher (z.B. durch geologische Studien) abgeklärt werden.
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4.4. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die Arkade geschaffen wurde; entscheidend ist vielmehr, dass an dieser Stelle bereits ein geschützter Gehweg besteht.
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Erwägung 5
 
5.1. Diese wurde vom Verwaltungsgericht bejaht: Die bestehende Mauer sei halb verfallen und der Garten eher verwildert. Ein Teil des abzutretenden Landes liege heute schon vor der Gartenmauer, so dass der Garten um etwas weniger als 1.50 reduziert werde. Der vom Trottoirbau betroffene Vorplatz und der Garten befänden sich auf der unattraktiveren Ostseite der Parzelle; Hauptwohnseite sei die Westseite der Parzelle. Das öffentliche Interesse am Bau des Trottoirs zugunsten der Verkehrssicherheit der Fussgänger überwiege das private Interesse der Beschwerdeführer am ungeschmälerten Erhalt ihrer Liegenschaft.
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5.2. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Die Absicht der Beschwerdeführer, den Garten stilgerecht als Bauerngarten herzurichten, lässt sich auch auf der (nach dem Trottoirbau) verbleibenden Breite von rund 9.5 m realisieren. Die Beschwerdeführer verfügen im Übrigen über grosse Grünflächen auf der Westseite des Hauses. Unter diesen Umständen ist die Verhältnismässigkeit des Eingriffs ohne Weiteres zu bejahen, unabhängig von der Ausrichtung der Hauptwohnseite.
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5.3. Die Beschwerdeführer behaupten, das geplante Trottoir würde die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft (insbesondere mit Anhänger) verunmöglichen, und werfen dem Verwaltungsgericht diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
10
 
Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 2. Dezember 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
 
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