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Informationen zum Dokument  BGer 5A_946/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_946/2014 vom 01.12.2014
 
{T 0/2}
 
5A_946/2014
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht U.________, Familiengericht.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsanzeige,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 9. September 2014 des Obergerichts
 
des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 9. September 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (betreffend Verweigerung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegenüber dem Familiengericht U.________),
1
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
2
 
in Erwägung,
 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
3
dass der Entscheid des Obergerichts vom 9. September 2014 dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post am 17. September 2014 eröffnet worden ist,
4
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 28. November 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
5
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
6
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
7
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
8
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht U.________, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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