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Informationen zum Dokument  BGer 2C_515/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_515/2014 vom 26.11.2014
 
{T 0/2}
 
2C_515/2014
 
 
Urteil vom 26. November 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 24. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung eines solchen Anspruches auf seine Ehe mit D.________. Es erscheint als nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG ein solcher Bewilligungsanspruch zusteht. Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung vorliegen, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., Urteil 2C_1111/2013 vom 12. Mai 2014 E. 1.3). Die Beschwerde ist im Sinne von Art. 83 lit. c BGG zulässig und der Beschwerdeführer ist dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Substanziierungspflicht, einzutreten.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht. Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht; die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Unzulässig ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel, sofern nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde vorinstanzlich mit der Begründung einer Scheinehe nicht verlängert. Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur auf Grund von Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen. In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) überprüft; in die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich; sie bezwecke insbesondere die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). Das Bundesgericht wendet, vorbehältlich der Rüge der Grundrechtsverletzung (Art. 106 Abs. 2 BGG), das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Sinne einer Prozessvoraussetzung hat jedoch die Beschwerdeschrift eine Begründung zu enthalten, die in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Fehlt es an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (1C_273/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3, nicht publiziert in BGE 139 I 2).
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2.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er rügt, der Schluss der Vorinstanz von der ohne Familiennachzug fehlenden Möglichkeit der Bewilligungserteilung auf das Vorliegen einer Scheinehe sei willkürlich. Der Familiennachzug gründet zwar tatsächlich darauf, dass einer der Ehepartner über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Dieser Einwand zielt aber am Argument der Vorinstanz vorbei: Diese hat festgestellt, der Beschwerdeführer versuche seit rund 10 Jahren auf verschiedenste Weise, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken; diese Verhaltensweise hat das Appellationsgericht als Hinweis gewertet, beim jüngsten Eheschluss könnte es sich um eine Scheinehe handeln; diese Einschätzung - im Sinne eines Indizes - ist nicht willkürlich, sondern liegt nahe.
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2.3. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt deswegen offensichtlich unrichtig festgestellt, weil sie in tatsächlicher Hinsicht von einer drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers ausging, erweist sich zum Vornherein als unbegründet. Zu seinem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer ohne Familiennachzug über keine Möglichkeit zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Demzufolge konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer auch im Jahr 2011 eine Wegweisung aus der Schweiz drohte.
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2.4. Das voreheliche Zusammenleben war weiter bereits Prozessthema des Verfahrens vor dem Regierungsrat des Kantons-Basel Stadt, weshalb nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu Ausführungen dazu bietet. Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht und die Einreichung von Beweismitteln zu diesem Sachverhaltselement sind demzufolge unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), weshalb darauf nicht weiter einzugehen und die beantragten Beweismittel nicht abzunehmen sind.
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2.5. Auf Grund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, zu deren Korrektur im bundesgerichtlichen Verfahren kein Anlass besteht, und des unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht gerügten Schlusses der Vorinstanz auf Vorliegen einer Scheinehe hat der Beschwerdeführer kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 2 lit. AuG). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 26. November 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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