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Informationen zum Dokument  BGer 6B_347/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_347/2014 vom 20.11.2014
 
{T 0/2}
 
6B_347/2014
 
 
Urteil vom 20. November 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Rüedi, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Dezember 2013.
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte A.________ am 16. Dezember 2013 zweitinstanzlich unter anderem wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung, beides zum Nachteil von B.________ begangen (Dispositiv-Ziffer 2). Die von der Staatsanwaltschaft zu bezahlende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.________, Rechtsanwalt X.________, legte es für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'697.35 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer fest (Dispositiv-Ziffer 5b).
 
2. Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei für seine Bemühungen im obergerichtlichen Verfahren nicht angemessen entschädigt worden. Zur Beurteilung einer Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid des Berufungsgerichts ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG [SR 173.71]; vgl. zur Zuständigkeit Urteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1, zur Publikation vorgesehen; 6B_211/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 1.3 f.; 6B_212/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 1.3; 6B_985/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.2).
 
3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten und die Sache ist zur Beurteilung an das Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 30 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird dem Bundesstrafgericht überwiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurau und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. November 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Rüedi
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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