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Informationen zum Dokument  BGer 1C_290/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_290/2014 vom 20.11.2014
 
{T 0/2}
 
1C_290/2014, 1C_296/2014
 
 
Urteil vom 20. November 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
gegen
 
Personalvorsorge D.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Baumann,
 
Gemeinderat Galgenen,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
 
Gegenstand
 
Planungs- und Baurecht (Gestaltungsplan "Obergass"),
 
Beschwerden gegen den Entscheid vom 24. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
 
Kammer III.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
B. 
1
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).
2
1.2. Der angefochtene Entscheid betrifft die Festsetzung eines Gestaltungsplans als (Sonder-) Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. RPG (SR 700). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 135 II 22 E. 1.1 S. 24).
3
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 24. April 2014 i.S. C.________ und Mitbeteiligte den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats vom 29. Oktober 2013 betreffend den Gestaltungsplan "Obergass" aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor).
4
1.3.2. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, der Regierungsrat sei gehalten, dem Verwaltungsgericht den im Nachgang zum Entscheid i.S. C.________ und Mitbeteiligte gefällten neuen (Genehmigungs-) Beschluss mitzuteilen. Werde gegen den Regierungsratsbeschluss Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, sei zunächst der neue Verwaltungsgerichtsentscheid abzuwarten. Sei dieser ergangen oder werde der neue Regierungsratsbeschluss nicht angefochten und liege damit auf kantonaler Ebene ein genehmigter Gestaltungsplanerlass vor, so werde den Beschwerdeführern der vorliegende Entscheid vom 24. April 2014 nochmals, aber mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet (angefochtener Entscheid E. 7.3).
5
1.4. Die Einschätzung der Vorinstanz (E. 1.3.1) ist nach dem Gesagten zutreffend (vgl. E. 1.2). Es liegt noch kein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid betreffend den Gestaltungsplan "Obergass" vor, welcher die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen verbindlich regelt (vgl. Sachverhalt lit. B. hiervor). Auf die Beschwerden kann deshalb nicht eingetreten werden.
6
1.5. Die Vorinstanz hat indes im angefochtenen Entscheid auch erwogen, der dargestellte Verfahrensablauf (vgl. E. 1.3.2) gelte nicht bei Nichteintretensentscheiden, welche das Verfahren prozessual zum Abschluss brächten. Diese seien gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2008 vom 28. August 2008 direkt bzw. sofort beim Bundesgericht anfechtbar. Bezüglich jener Rügen, auf welche nicht eingetreten werde (angefochtener Entscheid E. 5), beginne die 30-tägige Beschwerdefrist daher bereits mit der (ersten) Zustellung des Entscheids vom 24. April 2014 zu laufen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2.2 und Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz gemäss Dispositiv-Ziff. 5).
7
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
5. 
 
6. 
 
Lausanne, 20. November 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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