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Informationen zum Dokument  BGer 4D_87/2014  Materielle Begründung
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BGer 4D_87/2014 vom 19.11.2014
 
{T 0/2}
 
4D_87/2014
 
 
Urteil vom 19. November 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.B.________ und C.B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fellmann,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahme,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 26. September 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass aufgrund mietrechtlicher Streitigkeiten zwischen den Parteien beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland zwei Verfahren hängig sind;
 
dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Verfügung vom 7. Juli 2014 das im Zusammenhang mit den mietrechtlichen Hauptverfahren stehende Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Bern die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde sowie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 26. September 2014 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. November 2014 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. September 2014 mit Beschwerde anzufechten, und zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchte;
 
dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts vorsorgliche Massnahmen betrifft, die während eines hängigen Hauptverfahrens beantragt wurden;
 
dass es sich demnach um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.);
 
dass nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten sind (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.);
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen in mietrechtlichen Streitigkeiten nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass bei nicht erreichtem Streitwert mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben wäre (Art. 113 BGG), mit welcher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass auch mit der Beschwerde (in Zivilsachen) gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG);
 
dass daher vorliegend offen bleiben kann, ob in der Hauptsache der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert erreicht ist;
 
dass in der Beschwerdeschrift demnach dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2, Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe vom 6. November 2014 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weil nicht im Einzelnen aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
 
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