VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_658/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_658/2014 vom 19.11.2014
 
{T 0/2}
 
4A_658/2014
 
 
Urteil vom 19. November 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Versicherung B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Versicherungsvertrag,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 20. August 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Prozess zwischen dem Beschwerdeführer als Kläger und der Beschwerdegegnerin als Beklagte hängig ist;
 
dass die Referentin in diesem Verfahren die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich mit Verfügung vom 20. August 2014 aufforderte, dem Gericht innert einer Frist von zwanzig Tagen ab Erhalt der Verfügung in einer schriftlichen Eingabe unter Beilage allfälliger neuer Verfügungen/Beschlüsse mitzuteilen, ob und inwieweit die Handlungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt sei;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 3. Oktober 2014 datierte, aber am 17. November 2014 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 20. August 2014 anzufechten;
 
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der Verfügung beim Bundesgericht eingereicht werden musste (Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts dem Beschwerdeführer nach eigener Angabe in der Beschwerdeschrift am 28. August 2014 zugestellt wurde;
 
dass die am 17. November 2014 eingereichte Beschwerde somit offensichtlich verspätet und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).