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Informationen zum Dokument  BGer 6B_986/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_986/2014 vom 18.11.2014
 
{T 0/2}
 
6B_986/2014
 
 
Urteil vom 18. November 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung der Einsprachefrist (Nichtbeachten des Verbotssignals Verbot für Motorwagen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. September 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 9. und 29. Oktober 2014 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. November 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte beide Verfügungen auf der Post nicht ab. Da er nach Einreichung der Beschwerde mit gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gelten die Verfügungen als zugestellt. Zudem wurden sie auch noch mit A-Post versandt. Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. November 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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