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Informationen zum Dokument  BGer 1B_373/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_373/2014 vom 17.11.2014
 
{T 0/2}
 
1B_373/2014
 
 
Urteil vom 17. November 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.
 
Gegenstand
 
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sprach A.________ mit Urteil vom 29. August 2011 des Betrugs, des versuchten Betrugs, der versuchten Nötigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wobei der Vollzug von 22 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Eine gegen dieses Urteil von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2012 ab (6B_711/2011).
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2. Am 24. Februar 2012 wurde A.________ wegen Verdachts des Betrugs etc. verhaftet und tags darauf in Untersuchungshaft versetzt. Am 16. Mai 2013 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Strafvollzug betreffend das Urteil des Obergerichts vom 29. August 2011 zugeführt. Am 19. September 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auf den Zeitpunkt der Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug erneut die Untersuchungshaft an. Nachdem am 17. Oktober 2013 Anklage erhoben wurde, ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 23. Oktober 2013 die Sicherheitshaft an. Diese wurde am 18. März 2014 bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils verlängert.
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Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 22. Mai 2014 des Sozialhilfebetrugs, des versuchten Betrugs, der versuchten Nötigung und der Anstiftung zu Amtsmissbrauch schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Diese Strafe wurde als Gesamtstrafe und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 29. August 2011 ausgefällt. Weiter wurde der mit Urteil vom 29. August 2011 bedingt gewährte Strafteil in Höhe von 22 Monaten Freiheitsstrafe widerrufen. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs betreffend ND 4-6 wurde A.________ freigesprochen. Ebenfalls am 22. Mai 2014 ordnete das Bezirksgericht Zürich die Sicherheitshaft bis zum möglichen Strafantritt, längstens bis zum 22. August 2014 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Juni 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
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3. Das Bezirksgericht Zürich bewilligte A.________ mit Verfügung vom 5. Juni 2014 den vorzeitigen Strafantritt. Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 22. Mai 2014 erhoben neben A.________ auch die Staatsanwaltschaft und ein Privatkläger Berufung. Am 7. Oktober 2014 ersuchte A.________ um bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr seien zu bejahen. Zudem erweise sich die Haft als verhältnismässig.
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4. Mit Eingabe vom 7. November 2014 (Postaufgabe 11. November 2014) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Strafkammer, die zur Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs führte, auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Begründung bzw. die angefochtene Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie Rechtsanwältin Gabriela Lazar, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. November 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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