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Informationen zum Dokument  BGer 4A_538/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_538/2014 vom 13.11.2014
 
{T 0/2}
 
4A_538/2014
 
 
Urteil vom 13. November 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Siegrist,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Versicherung B.________ AG,
 
vertreten durch Fürsprecher Jürg Waldmeier,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Versicherungsvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 16. Juni 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Handelsgericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage mit Urteil vom 16. Juni 2014 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit vom 14. September 2014 datierter Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass die Frist nur eingehalten wird, wenn die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
 
dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass das als Gerichtsurkunde versandte Urteil des Handelsgerichts am 25. Juli 2014 in Empfang genommen wurde;
 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 16. August 2014 zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 BGG) und am 15. September 2014 abgelaufen ist (Art. 45 BGG);
 
dass die vom 14. September 2014 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel auf dem Briefumschlag am 16. September 2014 der Schweizerischen Post übergeben wurde;
 
dass eine Überprüfung mittels "Easy Track" zum gleichen Ergebnis geführt hat;
 
dass die Beschwerdeführerin demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, weshalb auf ihre Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 23. September 2014 aufgefordert wurde, sich bis zum 6. Oktober 2014 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, und sie sich innerhalb dieser Frist nicht vernehmen liess;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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