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Informationen zum Dokument  BGer 1C_536/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_536/2014 vom 13.11.2014
 
{T 0/2}
 
1C_536/2014
 
 
Urteil vom 13. November 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
vom 29. September 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ am 12. September 2014 Strafanzeige gegen Verwaltungsrichter B.________ erstattete;
 
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Anzeige mit Verfügung vom 17. September 2014 auf dem Dienstweg dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen liess mit dem Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden;
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 29. September 2014 auf das Gesuch nicht eingetreten ist und die Sache zuständigkeitshalber an die Geschäftsleitung des Kantonsrates des Kantons Zürich weitergeleitet hat;
 
dass A.________ den ihm zugestellten Beschluss mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 als "ungültig" bezeichnet und ans Obergericht retourniert hat;
 
dass dieses die Sache als gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 6. November 2014 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht hat zukommen lassen;
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb schon aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist und es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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